Gegenstand der Verhandlung war die Entscheidung über die Revision von Ryanair gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8.4.2015 in Sachen Air Berlin gegen die Hansestadt Lübeck. Das OLG hatte seinerzeit dem Antrag der Air Berlin auf Auskunftserteilung über die Zahlungsflüsse zwischen der ehemaligen Flughafen Lübeck GmbH und der Ryanair in den Jahren 2000 – bis 2004 stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil heute aufgehoben, da dieses ein unzulässiges Teilurteil des Landgericht Kiel aus dem Jahr 2016 bestätigt hatte und sich außerdem an die vorläufige Einschätzung der EU-Kommission gebunden gefühlt hat. Der BGH hat bekräftigt, dass deutsche Gerichte nicht automatisch an Eröffnungsbeschlüsse der EU-Kommission gebunden sind.
Hervorzuheben ist auch, dass die EU-Kommission am 7. Februar 2017 entschieden hat, dass die ursprünglich im Jahr 2000 geschlossenen Verträge zwischen dem Flughafen Lübeck und Ryanair keine staatlichen Beihilfen enthielten.
Bürgermeister Bernd Saxe: „Damit sind sämtliche in der Vergangenheit von Air Berlin und anderen Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe von Bundesgerichtshof und Kommission zurückgewiesen worden .Somit steht fest, dass sich die Hansestadt Lübeck im Zusammenhang mit dem Flughafen Lübeck stets beihilferechtlich einwandfrei verhalten hat.“
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