28. Februar 2017 möglich. Darauf weist die Lübecker Naturschutzbehörde alle Grundstückseigentümer und Gartenbesitzer hin. Bisher galt die Verbotsfrist vom 15. März bis zum 30. September.
Aufgrund der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im Sommer 2016 gilt jetzt die bundesweite Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§39, Abs.5): Demnach dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dies gilt auch für Gehölze, die nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt sind.
Das Verbot gilt nicht für Bäume, die in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ausgenommen sind auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diese sind weiterhin das ganze Jahr über erlaubt.
Sollte während der Fällverbotsfrist zum Beispiel wegen akuter Umsturzgefahr das Fällen eines Baumes nötig sein, gilt das Verbot ebenfalls nicht. Es empfiehlt sich aber, vor Beginn der Maßnahme Rücksprache mit der Naturschutzbehörde zu halten.
Grundsätzlich ist bei allen Gehölzarbeiten darauf zu achten, dass keine Bruten von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen gestört oder zerstört werden. Denn dies ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng verboten. Baumhöhlen, die von Vögeln oder Fledermäusen genutzt werden, sind ganzjährig geschützt und müssen erhalten bleiben.
Unabhängig von der allgemeinen Fällverbotsfrist gilt im Gebiet der Hansestadt Lübeck weiterhin die Baumschutzsatzung vom 18.12.2006. Nähere Informationen zur Baumschutzsatzung gibt es im Internet unter http://unv.luebeck.de/naturschutz/arten_biotopschutz/baumschutz.html oder können per E-Mail über unv@luebeck.de und dem Servicetelefon unter der Rufnummer 122 3969 erfragt werden.
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