Die Arbeiten zum Neubau der Possehlbrücke schreiten nicht wie erwartet voran: Aufgrund anhaltender gravierender Bauverzögerungen haben sich die in den Monaten Februar und März 2016 gegebenen Informationen zum erhofften zügigen Voranschreiten zerschlagen. Leider konnten die Verzögerungen nicht aufgeholt werden.
Die Rückmeldung von Bürgerinnen und Bürgern zeigt der Bauverwaltung, dass wahrgenommen wird „Hier passiert ja gar nichts“. Diesem Vorwurf kann und will sich die Bauverwaltung nicht vollständig verwehren.
Folgende technischen und fachlichen Schwierigkeiten ergeben sich zur Zeit:
- Umplanung der Verankerung des Baugrubenverbaus Süd aufgrund von Hindernissen im Baugrund (Spundbohlen konnten nicht auf Endtiefe abgesetzt werden).
- Umplanung des Anschlusses der wasser- und landseitigen Spundbohlen unter Berücksichtigung der Standsicherheit der Bestandsufermauer und Sicherung des dahinterliegenden Erdreiches.
- Erarbeitung einer konstruktiven Lösung zur Sicherung der Kanalsohle im Bereich des Spundwandkastens und der Bestandsufermauer (z. B. gegen Grundbruch aus den Bohrarbeiten)
Außerdem weist die Bauverwaltung darauf hin, dass der letzte von der bauausführenden Firma selbst vorgelegte Bauzeitenplan ein aktuelles Bauzeitende – und damit die Fertigstellung der neuen Possehlbrücke – bis 6. Oktober 2017 vorsieht. Nach einer intensiven Prüfung, einer Bewertung und eigenen Berechnungen unter Kenntnis des bisherigen Baufortschrittes geht demgegenüber die Bauverwaltung der HL von einem aktuellen Bauzeitende Ende 2017 aus. Dieser Zeitpunkt ist das Ziel und die Vorgabe der Bauverwaltung gegenüber der Firma Wayss + Freytag.
Hintergrund: Gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist der Auftraggeber befugt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung des Auftragnehmers notwendig sind. Auch hat der Auftragnehmer die Pflicht, die Ausführung nach den verbindlich vereinbarten Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Wenn die Arbeitsleistung offenkundig so unzureichend ist, dass die Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Auftragnehmer, wenn er die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig hält, seine Bedenken anmelden kann. Wenn trotz der vorgelegten Bedenkenanzeige Maßnahmen vom Auftraggeber gefordert und angeordnet werden und dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Hinzu kommt, dass bei einer Behinderung, einer Unterbrechung oder einer geänderten Ausführung sich Ausführungsfristen verlängern, die in der Regel mit finanziellen (Bau-) Nachträgen verbunden sind. Hierdurch werden die Kosten der länger eingerichteten/ vorgehaltenen Baustelle (Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Preissteigerungen etc.) vergütet. Allerdings hat der Auftragnehmer alles zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zügig zu ermöglich und derartige Kosten minimal zu halten. Aus technischer Sicht bestehen aktuell Nachträge und Behinderungsanzeigen, die aber nicht zu einem Baustillstand geführt haben. Durch geänderte Bauverfahren ergaben sich zwischenzeitlich Kosteneinsparungen, die allerdings aktuell – wegen eines umfassenden Nachtrags zur oben beschriebenen Bauverzögerung – wieder ausgeglichen sind. Es bleibt daher bei der am 7. März 2016 im Bauausschuss getroffenen und durch die Medien veröffentlichte Aussage, dass „... kein finanzieller Puffer besteht und die Brücke sehr sicher teurer als das damalige Ausschreibungsergebnis werden wird.“
In mehreren Gesprächen zwischen Bauverwaltung und Baufirma werden seit geraumer Zeit Möglichkeiten ausgelotet, die Bauzeit aufzuholen, eine Beschleunigung zu erreichen oder zumindest keine weitere zeitliche Verzögerung zu bekommen.
In diesem „Spannungsfeld“ zwischen technischen Belangen, dem rechtlichen Rahmen des Bauvertragsrechts und den wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewegt sich derzeit die Baumaßnahme. Es ist ein „Spagat“ zu bewältigen, der nicht nur Baufirma und Bauverwaltung, sondern gleichermaßen auch die Öffentlichkeit und als Entscheidungsträger den politischen Raum betrifft.
Fazit: Zusammen mit den bereits in 2015 eingetretenen Verzögerungen im Vorfeld und beim Abbruch des ersten Teilbauwerks und weiterer Unwägbarkeiten, aus den im rechtlichen Spannungsfeld und den oben näher erläuterten technischen Gegebenheiten besteht weiterhin eine Bauzeitverzögerung, die seit der Berichterstattung im März nicht eingeholt werden konnte. Die Bauverwaltung wird nach heutiger Kenntnis und Lage der Situation alles daran setzen, dass nicht bis zum Jahresende, sondern vielleicht schon bis zum Beginn der Zeit der „Weihnachtsstadt des Nordens“ in 2017 die Brücke vollumfänglich vom Verkehr genutzt werden kann und damit wieder zweistreifig befahrbar wird.
Der Bereich Stadtgrün und Verkehr als verantwortliche Dienststelle der Bauverwaltung bittet alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis der Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf und ist weiterhin mit allen Kräften bemüht, diese räumlich so gering und zeitlich so kurz wie möglich zu halten. +++