Veröffentlicht am 22.02.2013

Wer möchte Schöffe oder Jugendschöffe werden?

Bundesweit sind Schöffen und Jugendschöffen für Amtszeit 2014 bis 2018 zu wählen

Im ersten Halbjahr 2013 sind bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit 2014 bis 2018 zu wählen, hat jetzt der Bereich Logistik, Statistik und Wahlen der Hansestadt Lübeck mitgeteilt.

Gesucht werden in der Hansestadt Lübeck Frauen und Männer, die als Schöffen und Jugendschöffen am Amtsgericht und Landgericht Lübeck an der Rechtsprechung in Strafsachen mitwirken wollen.

Die Bürgerschaft und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2013 aus diesen Vorschlägen die erforderliche Zahl der Schöffen / Hilfsschöffen und Jugendschöffen / Jugendhilfsschöffen wählen wird.

Gesucht werden Bewerber und Bewerberinnen, die in Lübeck wohnen und am 1. 1. 2014 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollten zudem in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.

Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Vom ersten Tag an muss der Schöffe seine Rolle im Strafverfahren kennen, über seine Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Bewerbungsformulare sind in der Rathauspförtnerei, in den Stadtteilbüros, Innenstadt, St. Lorenz Nord, Moisling, St. Gertrud, Kücknitz und Travemünde erhältlich.

Ergänzende Auskünfte erteilt der Bereich Logistik, Statistik und Wahlen (Hildegund Schröter, Telefon: 122-7312, hildegund.schroeter@luebeck.de ) Dort können Bewerbungsunterlagen auch per E-Mail angefordert werden. +++