Doch beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sollten Sicherheitsbestimmungen und Sorgfaltspflichten beachten werden. Der Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten weist daher darauf hin, dass Feuerwerkskörper kein Spielzeug sind, denn sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Die pyrotechnischen Erzeugnisse der sogenannten Klasse II (Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Böller, Fontänen, Batterien usw.) dürfen wie jedes Jahr nur am 31. Dezember und am 1. Januar und ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufbewahrt und verwendet werden.
In diesem Zusammenhang wird nochmals und ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorschriften der Sprengstoffverordnung hingewiesen. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet und Fachwerkhäusern auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern.
Hintergrund der Verordnung ist die Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bundesweit vermehrt zu Bränden infolge von fehlgeleiteten Feuerwerksraketen kam.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. +++