Neues Gefahrhundegesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft
Am 1. Mai 2005 tritt das neue Gefahrhundegesetz für Schleswig-Holstein in Kraft. Diese neue Regelung dient der Vorsorge und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von gefährlichen Hunden ausgehen. Das neue Gesetz ersetzt die bisher geltende Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein, wie der in der Hansestadt Lübeck dafür zuständige Bereich Gewerbeangelegenheiten mitteilt.
Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen beziehungsweise Kreuzungen besteht bereits ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.
Als gefährlich gelten ferner Hunde, die einen Menschen gebissen haben, Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums (eingezäunten Grundstücks) wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt. Auch Hunde, die ein anderes Tier durch Biß geschädigt haben ohne selbst angegriffen worden zu sein, sowie Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besitzen, fallen unter das neue Gesetz. Ob ein Hund unter diese Bestimmungen des Gesetzes fällt, entscheidet in Lübeck der Bereich Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck.
Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf jetzt einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist persönlich zu beantragen. Sie gestattet einer volljährigen Person die Haltung eines bestimmten gefährlichen Hundes.
Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter des Hundes vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepaß,
- Führungszeugnis,
- eine Sachkundebescheinigung,
- eine tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und
- ein Versicherungsnachweis über eine Haftpflichtversicherung für das Tier. Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Gefährliche Hunde müssen so gehalten werden, daß sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder nur eine Person damit beauftragen, die eine Erlaubnis, ebenso wie der Hundehalter, zum Führen des Hundes besitzt. Die beauftragte Person muß also dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter.
Wichtig: Die Erlaubnis zum Halten beziehungsweise Führen des Hundes ist mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen, umzäunten Grundstücks an einer geeigneten Leine geführt werden, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Außerdem muß jeder gefährliche Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband tragen.
Schließlich ist gefährlichen Hunden ein Maulkorb anzulegen. Hiervon kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist. Eine Befreiung kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn der Hund bereits einen Menschen gebissen hat.
Erlaubnisanträge können ab sofort beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Gewerbeangelegenheiten, Kronsforder Allee 2 - 6, Haus Trave, Zimmer 4.122, in 23560 Lübeck, gestellt werden. Dort werden auch die erforderlichen Vordrucke bereitgehalten. Nähere Auskünfte erhalten die Halter entsprechender Hunde unter den Telefonnummern (0451) 122-12 49 und 122-12 60. +++