Kündigung Kerns: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, sich mit dem Kündigungsverfahren des früheren städtischen Mitarbeiters Dieter Kern zu befassen. Es nahm die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein nicht an. Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Hansestadt Lübeck als wirksam angesehen. Kündigungsgrund war die Pressemitteilung Kerns zum Terroranschlag am 11. September 2001, die Kern einen Tag später verbreitet hatte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Kiel hatte bereits am 6. August 2002 die Wirksamkeit der Kündigung des städtisches Angestellten zum 31. März 2002 bestätigt und eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung stand Herrn Kern jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zu, die das Bundesarbeitsgericht im November 2002 zurückwies. Daraufhin erhob Herr Kern gegen das Urteil des LAG Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluß vom 8. Januar 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Hansestadt Lübeck hatte im Oktober 2001 das Arbeitsverhältnis mit dem städtischen Mitarbeiter wegen dessen Pressemitteilung unter der Überschrift “Terror gegen Amerika”, die dieser am 12. September 2001 für das “Bündnis Rechts” verbreitet hatte, gekündigt. In dieser Pressemitteilung wurden die am Tag zuvor verübten Terroranschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika als “längst überfällige Befreiungsaktion gegen die USA” bewertet. +++