Elektro-Scooter meistens nicht für Straßenverkehr zugelassen
Sie sind der Hit des Sommers 2003 - die etwa 20 Stundenkilometer schnellen Elektroroller, Elektro-Scooter und Elektro-Boards. Diese Trendfahrzeuge werden oftmals per Internethandel, bei Internetauktionen, aber auch bei Verlosungen auf Volksfesten erworben. In der Regel ist jedoch die Benutzung im Straßenverkehr nicht erlaubt und unter Umständen sogar strafbar, wie der Bereich Verkehrsangelegenheiten der Hansestadt Lübeck jetzt mitteilt.
Grundsätzlich handelt es sich um Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Voraussetzung für die Nutzung dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr ist jedoch, daß für diese Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Diese ist jedoch nur in den seltensten Fällen vorhanden und kann meistens auch gar nicht erteilt werden, weil die wenigsten Fahrzeuge die technischen Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis aufweisen. Insbesondere fehlen häufig die vorgeschriebene Beleuchtung und ausreichende Bremsen.
Wer diese Fahrzeuge nutzen möchte, muß mindestens 15 Jahre alt sein. Liegt eine bauartbedingte Geschwindigkeit von über sechs Stundenkilometer vor, sind sie zudem versicherungspflichtig. Für alle Elektroroller mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen sieben und 25 Stundenkilometer ist außerdem noch eine Prüfbescheinigung wie für Mofas erforderlich, soweit die Person, die das Fahrzeug führt, nach dem 31. März 1965 geboren ist und keinen normalen Pkw-Führerschein besitzt. Elektroroller ohne Sitz, einspurig oder hinten zweispurig - gelten zumindest als Krafträder und sind auf jeden Fall führerscheinpflichtig.
Wer ein solches Fahrzeug kaufen möchte, sollte also darauf achten, daß es eine Betriebserlaubnis besitzt. Ohne eine solche darf es nur innerhalb privater Grundstücke gefahren werden. Als Kinderspielzeug sind Elektro-Scooter aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der zumeist vorhandenen Sicherheitsmängel nicht geeignet. +++