BAG weist Beschwerde ab: Kündigung Dieter Kerns wirksam

Veröffentlicht am 25.11.2002

BAG weist Beschwerde ab: Kündigung Dieter Kerns wirksam

BAG weist Beschwerde ab: Kündigung Dieter Kerns wirksam

020905L 2002-11-25

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des früheren städtischen Angestellten Dieter Kern zurückgewiesen. Damit ist Herr Kern seit dem 1. April 2002 nicht mehr bei der Hansestadt Lübeck beschäftigt Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Kiel hatte bereits am 6. August diesen Jahres die Wirksamkeit der Kündigung des städtisches Angestellten bestätigt und eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung stand Herrn Kern jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zu, die das BAG jetzt zurückgewiesen hat.

Die Hansestadt Lübeck hatte im Oktober 2001 das Arbeitsverhältnis mit dem städtischen Mitarbeiter wegen dessen Pressemitteilung unter der Überschrift “Terror gegen Amerika”, die dieser am 12. September 2001 für das “Bündnis Rechts” verbreitet hatte, gekündigt. In dieser Pressemitteilung wurden die am Tag zuvor verübten Terroranschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika als “längst überfällige Befreiungsaktion gegen die USA” bewertet.

Bürgermeister Bernd Saxe begrüßte die Entscheidung des BAG, mit der nun ein Schlußstrich unter die langwierigen Bemühungen der Hansestadt Lübeck gezogen wurde, sich von dem Mitarbeiter zu trennen: “Jetzt ist endgültig klar, daß es richtig war, diesem Mitarbeiter wegen seiner menschenverachtenden Äußerungen zu kündigen. Wir haben damit ein Zeichen gesetzt, daß im öffentlichen Dienst kein Platz für Personen mit rechtsextremistischem Gedankengut ist!”

Gegen die Kündigung der Hansestadt Lübeck wandte sich der städtische Angestellte zunächst erfolgreich: Die Kündigungsschutzklage hatte in der ersten Instanz (19. Februar 2002) vor dem Lübecker Arbeitsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Hansestadt Lübeck hatte das LAG mit Urteil vom 6. August 2002 die Wirksamkeit der von der Hansestadt Lübeck mit Ablauf des 31. März 2002 ausgesprochenen Kündigung bestätigt und die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. +++