Fehlfahrten im Rettungsdienst jetzt kostenpflichtig

Veröffentlicht am 12.06.2001

Fehlfahrten im Rettungsdienst jetzt kostenpflichtig

Fehlfahrten im Rettungsdienst jetzt kostenpflichtig

010433L 2001-06-12

Die Berufsfeuerwehr (BF) Lübeck, als Trägerin des Rettungsdienstes in der Hansestadt, wird ab sofort für sogenannte Fehlfahrten von den Benutzern des Rettungsdienstes Gebühren erheben. Die bislang zurückgehaltenen Gebührenbescheide werden in den nächsten Tagen durch die Feuerwehr versandt, teilten die zuständige Senatorin, Dr. Beate Hoffmann, sowie BF-Chef Oliver Bäth heute bei einer Pressekonferenz mit.

Hintergrund ist ein Schreiben vom 12. Mai 2000, in dem die Krankenkassen/-verbände in Schleswig-Holstein mitteilten, daß ab Mai 2000 die Übernahme von Kosten für Einsätze ohne Beförderungsleistungen, sogenannten “Fehlfahrten”, nicht mehr erfolgen könne. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zum Normenkontrollverfahren Dithmarschen verwiesen (OVG-Urteil vom 23.02.2000, Az: -2K20/97) und die Regelungen im Sozialgesetzbuch V.

Daraus ergibt sich, daß ab diesem Zeitpunkt die angefallenen Gebühren für derartige Einsätze bei den Patienten beziehungsweise deren Hinterbliebenen direkt vom Rettungsdienstträger geltend gemacht werden müssen, da die Kostenerstattung durch die Krankenkasse entfällt. Bis zum April dieses Jahres haben die Träger des Rettungsdienstes in Schleswig-Holstein diese Gebührenbescheide zurückgehalten, also nicht verschickt. Denn bis April ist von allen Rettungsdienstträgern und Krankenkassen versucht worden, eine tragfähige Lösung zu Gunsten der Benutzer des Rettungsdienstes zu erreichen. Dabei waren neben den kommunalen Spitzenverbänden Schleswig-Holsteins sowohl das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein, als auch das Bundesgesundheitsministerium eingeschaltet.

Dennoch ist es leider nicht gelungen, eine Einigung zu erreichen. Die Rettungsdienstträger sind daher gezwungen, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (Rettungsdienstgesetz in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz) Gebühren direkt vom Benutzer des Rettungsdienstes zu erheben. Dabei handelt es sich um insgesamt rund 1000 Gebührenbescheide mit einem Volumen von rund 450 000 Mark. Für das gesamte Jahr 2001 rechnet die BF mit 700 Fällen, dies bedeutet Gebühren von rund 570 000 Mark.

Die BF Lübeck bedauert diese Entwicklung, auch weil eine Verunsicherung der Mitbürger befürchtet wird. Dies hätte fatale Auswirkungen auf das auf Hilfsbereitschaft beruhende System der Alarmierung des Rettungsdienstes. Deshalb weist die BF ausdrücklich darauf hin, daß grundsätzlich der Anrufer oder Besteller eines Rettungsmittels für eine dritte Person nicht finanziell belastet werden soll. +++