Hansestadt Lübeck verbietet geplante NPD-Demo am Sonnabend
Die Hansestadt Lübeck hat die für kommenden Sonnabend, 19. August, vom Landesverband Nordmark der Jungen Nationaldemokraten (NPD) angemeldete Demonstration nebst Kundgebung durch den Stadtteil Vorwerk verboten. Die Verfügung ist der NPD-Organisation in Lübeck am Mittwoch nachmittag per Fax sowie per Brief zugestellt worden. Das Verbot gilt gleichzeitig für jede Form von Ersatzveranstaltungen im August. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, was bedeutet, daß die aufschiebende Wirkung, etwa eines eingelegten Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Lübeck, entfällt.
Der zuständige Bereich Gewerbeangelegenheiten begründet das Verbot der Demonstration mit der zu erwartenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Rechtsextremen, denen am vergangenen Dienstag mitgeteilt wurde, daß ihre angemeldete Veranstaltung voraussichtlich verboten wird, hatten daraufhin mitgeteilt, ihre Veranstaltung solle neutral über die Person Heß informieren. Das wird jedoch durch Tatsachen, die über den Versammlungsleiter der Demo, einen polizeibekannten Rechten, bekannt sind und das gewählte Motto der Demo “Rudolf Heß - Mord verjährt nie! Seine Mörder endlich zur Rechenschaft ziehen!” widerlegt.
Diese Person ist als aktives Mitglied der rechten Szene bekannt, die in den vergangenen Jahren durch zahlreiche rechtsextreme Taten aufgefallen ist. Dazu gehören Angriffe gegenüber farbigen Mitbürgern, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollzugsbeamte. Außerdem ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gegen diese Person anhängig.
Daher heißt es in der Begründung des Verbots: “Nach alledem ist zu prognostizieren, daß unter der Leitung des o.G. eine neutrale Veranstaltung zum Thema “Rudolf Heß” nicht durchgeführt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, daß nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet werden soll.”
Des weiteren lasse die im Anmeldeschreiben benutzte Wortwahl der NPD nur den Schluß zu, daß die Rechten vorhaben, “eine Veranstaltung durchzuführen, die offensichtlich die Person des Kriegsverbrechers Rudolf Heß glorifizieren und als Märtyrer (des deutschen Volkes) aufbauen soll.” Das in dem Anmeldeschreiben von der NPD gebrauchte Schlagwort “Mord” könne in diesem Zusammenhang nicht anders verstanden werden. Mit diesem Schlagwort knüpfe die NPD offenkundig an die von rechtsgerichteten Kreisen immer wieder verbreitete Behauptung an, Rudolf Heß sei ermordet worden. Auch das von der NPD beabsichtigte Mitführen von schwarzen (Trauer-) Fahnen ist ein deutlicher Beleg für ein derartiges Vorhaben.
So mit sei eindeutig erwiesen, daß die NPD nicht vorhabe, eine kritische Auseinandersetzung mit der Person des Rudolf Heß anzuregen, sondern im Gegenteil die Demo dazu nutzen wolle, genau diesen besagten Mythos zu beleben und zu verbreiten. Als Ergebnis würde die nationalsozialistische Diktatur mit ihren Greueltaten verharmlost. Eine solche Verharmlosung würde insbesondere die Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gefahren für dieses Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehen insbesondere von den Aktivitäten rechtsextremistischer Gruppierungen aus, die auch im Ausland als Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen werden.
“Gerade im Zusammenhang mit den jüngsten Anschlägen auf ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger und anderen Ausschreitungen ist dieses Thema akuter denn je. So darf nicht einmal der Eindruck entstehen, es werde nicht mit aller Entschlossenheit gegen rechtsradikale Aktivitäten vorgegangen”, teilt der Bereich Gewerbeangelegenheiten der NPD mit.
Dem Verbot der Demo liegen auch Erfahrungen aus der Vergangenheit zugrunde, als bei sogenannten Heß-Gedenkveranstaltungen zahlreiche Straftaten von Rechtsextremen begangen wurden. Vorrangig waren das: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Strafgesetzbuch - StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Mitführen von Waffen (§ 27 VersG) und verbotenes Uniformtragen (§ 26 VersG). “Dabei handelte es sich nicht nur um spontane Begehungsformen Einzelner, sondern es waren aus Sicht der Polizei durchaus Merkmale eines von gemeinsamer Planung getragenen Willens erkennbar”, heißt es in der Begründung.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die NPD die Möglichkeit, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Die Hansestadt Lübeck steht wegen der geplanten NPD-Demo in engem Kontakt mit der Polizeiinspektion Lübeck. Diese teilte mit, daß die Polizei am 19. August präsent sein wird. Sie kündigte an, die Einhaltung des Demonstrationsverbotes zu überwachen und durchzusetzen. +++