1. Januar 2000 wichtiger Stichtag für Führerscheininhaber

Veröffentlicht am 26.11.1999

1. Januar 2000 wichtiger Stichtag für Führerscheininhaber


990906L 26. November 1999

Der 1. Januar 2000 ist ein sehr wichtiger Termin für diejenigen, die die Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen. Der Bereich Verkehrsangelegenheiten weist darauf hin, daß besonders Personen mit dieser Fahrerlaubnis, die Anfang oder im Verlauf des Jahres 2000 das
50. Lebensjahr vollenden, rechtzeitig den Umtausch beantragen müssen. Denn diese verliert ihre Gültigkeit bei Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Inhaber der Fahrerlaubnis sind dann nicht mehr befugt, ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse zu führen. Wer nicht eine Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis - begehen möchte, sollte unverzüglich dafür sorgen, daß sie oder er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Folgende Hinweise sind zu beachten:

Inhaberinnen und Inhaber der Klassen 1 und 3 (1b, 4, 5) müssen grundsätzlich nicht umtauschen. Die Klasse 3 - bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht, mit Anhänger bis insgesamt 12 Tonnen Gesamtgewicht - bleibt bestehen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird für bestimmte Personen ab dem 1. Januar 2000 ungültig. Die Fahrerlaubnisverordnung, gültig seit 1. Januar 1999, sieht eine Befristung der Klasse 2 bis zum 50. Lebensjahr vor. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1999 bereits 50 Jahre alt sind, gibt es eine Übergangsregelung. Sie müssen erst bis zum 31. Dezember 2000 den Führerschein tauschen. Jeder, der ab dem 1. Januar 2000 das
50. Lebensjahr vollendet und weiterhin auf die Klasse 2 angewiesen ist, muß mindestens sechs Wochen vor seinem Geburtstag bei der Führerscheinstelle des Hauptwohnsitzes einen Antrag auf Verlängerung der alten Klasse 2 (neu C und CE) stellen und folgende Unterlagen einreichen:

Personalausweis oder Reisepaß, Führerschein, ein Lichtbild, augenärztliches Gutachten, ärztliches Gutachten vom Allgemeinmediziner oder Internisten (Untersuchungsvor-drucke gibt es in der Führerscheinstelle), Verwaltungsgebühren in Höhe von 77 Mark, eine Karteikartenabschrift des Führerscheins von der Ausstellungsbehörde, wenn dieser nicht von Lübeck ausgestellt wurde.

Der Umtausch beziehungsweise die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Er kann nur auf Antrag durchgeführt werden. Da der neue Führerschein zentral in Berlin hergestellt wird, sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden, um sicherzustellen, daß der Führerschein zum 50. Geburtstag beziehungsweise zum 1. Januar 2001 vorliegt. Außerdem ist der neue Führerschein auf fünf Jahre befristet und muß auf Kosten des Inhabers bei Bedarf alle fünf Jahre mit obigen Unterlagen verlängert werden.

Wer also vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde, für den erlischt die Fahrerlaubnis der Klasse 2 am 1. Januar 2001. Wer nach dem 1. Januar 1950 geboren wurde, für den erlischt die Fahrerlaubnis der Klasse 2 mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. Eine rechtzeitige Verlängerung der Fahrerlaubnis sollte daher bei der Führerscheinstelle beantragt werden.

Die gleichen Regelungen und Befristungen gelten für diejenigen, die im Besitz der Klasse 3 sind und Fahrzeuge über 12 Tonnen (bis maximal 18 Tonnen Gesamtgewicht) führen. Sie benötigen dann neben den neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M und L die Klasse CE 79, die mit den oben genannten Unterlagen beantragt werden können.

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führerscheinstelle Lübeck unter der Telefonnummer (0451) 122 - 32 36 oder - 32 37 zur Verfügung. +++