Statistisch gesehen hält sich jeder 35. Lübecker einen Hund. Oder anders ausgedrückt: In der Hansestadt gibt es etwa 6000 Hunde, für die Steuern bezahlt werden. Vielleicht sind es aber auch einige Hundert mehr, denn die Dunkelziffer ist nicht bekannt und läßt sich laut Aussagen des Bereichs Steuern auch nur schwer abschätzen. Das wird sich demnächst ändern, denn Lübecks Hunde sollen erfaßt werden.
In Kürze wird der Bereich Steuern eine Sonderaktion starten. Eine junge Kollegin wird von Haustür zu Haustür gehen und nachfragen, ob angetroffene Hunde angemeldet sind. Bei ihrer Aktion weist sich die Mitarbeiterin des Bereichs Steuern durch einen Dienstausweis mit Foto aus.
Wer seinen Hund nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes geahndet werden kann. Das Bußgeld kann bis zu 1000 Mark betragen. Um allen Hundehaltern, die es bisher - aus welchen Gründen auch immer - versäumt haben, ihre ,,Lieblinge" zur Steuer anzumelden, eine Chance zu bieten, das nachzuholen, beginnt die Aktion des Bereichs Steuern erst in rund vier Wochen. Erfahrungen anderer Städte, die auf ähnliche Weise ihre Bürger und Bürgerinnen an die Hundesteuer ,,erinnerten", hatten übrigens großen Erfolg damit.
In Lübeck ist in den vergangenen Jahren die Zahl der angemeldeten Hunde stärker zurückgegangen, als das im Vergleich zur ebenfalls leicht sinkenden Einwohnerzahl zu erwarten gewesen wäre. Etliche Bürger dürften demnach ihrer Verpflichtung zum Anmelden ihrer Hunde nicht nachgekommen sein. Das kann die Hansestadt sowohl aus finanziellen (Steuerausfälle) als auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht hinnehmen.
Die Hundesteuer beträgt in Lübeck zur Zeit jährlich 240 Mark für den ersten Hund. Für den zweiten sind 288 und für jeden weiteren je 360 Mark fällig. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Frühestens jedoch mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Hundehalter, bei denen im Zuge der Kontrollaktion nicht versteuerte Hunde festgestellt werden, müssen ein Bußgeld zahlen. Außerdem müssen sie rückwirkend die Summe entrichten, die seit Beginn der Steuerpflicht fällig gewesen wäre. +++