Im Mai 1997 wurde bei der Hansestadt Lübeck die Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (EGS) ins Leben gerufen. Sie ist im Bereich Gewerbeangelegenheiten angesiedelt. Die aus zwei Männern und einer Frau bestehende Gruppe hat jetzt eine erste Bilanz ihrer bisherigen Arbeit vorgelegt: Rund 200 Verfahren wurden bis heute eingeleitet, in über 40 Fällen davon wurden Bußgeldbescheide erlassen, in mehreren Fällen sogar in fünfstelliger Höhe.
Die Ermittlungsgruppe will aber keineswegs nur Bu§geldbescheide erlassen, sondern vielmehr vorbeugend tätig sein. Dabei konzentrieren sich die drei Fahnder vor allem auf Verstöße gegen die Handwerksordnung.
Diese kommen in allen Bereichen des Handwerks vor, in der Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe ist allerdings das größte Potential zu erkennen. Dazu gehören beispielsweise sogenannte Putzerkolonnen, die als Fuger im Hochbau tätig sind. Sie arbeiten häufig als Subunternehmer für Großunternehmen, sind aber nach der strengen Handwerksordnung dafür gar nicht ausgebildet. Dies gilt ebenso für den handwerksähnlichen Bereich Holz- und Bautenschutz. Nach Erkenntnissen der EGS sind hier jährliche (Schwarz-)Umsätze von mehreren hunderttausend Mark die Regel.
Zunehmend verbreiten sich auch sogenannte "Serviceanbieter", die sämtliche handwerklichen Tätigkeiten inoffiziell anbieten, etwa durch Kleinanzeigen in Zeitungen.
Bundesweit werden jährlich über 380 Milliarden Mark im Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft erzeugt, hat das Bundesarbeitsministerium errechnet. Deshalb fordert die Wirtschaft seit langem Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit.
Die Gruppe hat für Schleswig-Holstein eine Pilotfunktion: Die Ermittler arbeiten ganzheitllich, das heißt, von der Ermittlung über die Anhörung des Betroffenen bis hin zum Erlaß des Bußgeldbescheides bleibt alles in der Hand der Fahnder. Diese Vorgehensweise wird als "Lübecker Modell" bezeichnet. Die Ermittlungsgruppe ist mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten ausgestattet. Die rechtlichen Grundlagen stehen im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwG), im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), in der Handwerks- und Gewerbeordnung und im Strafgesetzbuch (STGB).
Das Bußgeld beträgt in der Regel zehn Prozent des schwarz erwirtschafteten Umsatzes. Zusätzlich werden die erzielten Gewinne eingezogen. +++