Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.
Hierbei ist zwischen verschiedenen Parkausweisen (blauer, oranger und gelber Ausweis) zu unterscheiden, die zur Inanspruchnahme unterschiedlich weitreichender Parkerleichterungen berechtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Ausweise erlangt werden können.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.
Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus können weitere Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“).
Durch den bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis können auch schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. .
Angaben zum berechtigten Personenkreis für den orangenen Ausweis und zum Umfang der Parkerleichterungen sind unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite aufgeführt.
Darüber hinaus besteht für Menschen, die zwar in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, die Voraussetzungen zur Erlangung des orangenen Parkausweises jedoch nicht erfüllen, die Möglichkeit auf Erteilung des sogenannten gelben Parkausweises. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, verleiht der Inhaberin/dem Inhaber aber sonstige Parkerleichterungen.
Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen kann der gelbe Ausweis auch (befristet) erteilt werden, wenn z.B. infolge einer Operation, eines Unfalls oder einer Krankheit nur vorübergehend eine erhebliche Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
Der "gelbe Parkausweis“ gilt nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Auch zum gelben Ausweis sind Angaben zum berechtigten Personenkreis und zum Umfang der Parkerleichterungen unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite zu finden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Informationen zur Erteilung eines Parkausweises erhalten Sie unter: Parkausweis für Schwerbehinderte
Die erteilten Parkerleichterungen sind personenbezogen und nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden!
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Blauer Parkausweis
- Erstbeantragung:
- letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und
- Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
- Passbild.
- Verlängerung:
- Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
- den alten blauen Parkausweis,
- Passbild.
Oranger Parkausweis (Parkerleichterung)
- Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
- Verlängerung: Alten orangen Parkausweis
Gelber Parkausweis (Parkerleichterung)
- Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
- Verlängerung: Alten gelben Parkausweis
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
.Orangener oder gelber Parkausweis:
- Antragsvordruck (auf telefonische Anforderung oder unter Parkausweis für Schwerbehinderte )
- Schwerbehindertenausweis oder entsprechender Bescheid des LAndesamtes für soziale Dienste
- eine vom Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person den Parkausweis beantragt oder abholt
blauer EU-einheitlicher Parkausweis:
- formloser schriftlicher oder mündlicher Antrag
- Schwerbehindertenausweis oder entsprechender Bescheid des LAndesamtes für soziale Dienste
- aktuelles Passfoto (bei Kindern erst ab 6 Jahren) muss nicht biometrischer Art sei
- eine vom Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person den Parkausweis beantragt oder abholt
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
EinwohnerInnen der Hansestadt Lübeck, die in ihrem Schwerbehindertenausweis des Landesamtes für soziale Dienste das Merkzeichen aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung") eingetragen haben, können bei der Straßenverkehrsbehörde einen Parkausweis für Schwerbehinderte erhalten. Mitzubringen sind der o.a. Ausweis und ein Lichtbild.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Sie können es sich aber auch von den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) herunterladen.
Weitere Informationen über Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der LAsD.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bei schriftlicher Beantragung des blauen Parkausweises ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, zuzüglich zu den anderen notwendigen Unterlagen, ausreichend.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Aufgrund des zurzeit sehr hohen Eingangs von Anträgen beträgt die Bearbeitungsdauer bei gelben und orangen Parkausweisen bis zu ca. 10 Wochen, da dazu oftmals eine Stellungnahme des Landesamtes für soziale Dienste erforderlich ist. Für die sog. „blauen“ EU-Schwerbehindertenparkausweis“ wird zurzeit eine Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen benötigt.