Bei der Einführung einer Parkraumbewirtschaftung und der sich über die Jahre entwickelnden Parkgebührenhöhe werden zumeist vielfältige Ziele verfolgt. In der Regel dienen Parkgebühren aber der Steuerung der Parkdauer und der Umschlaghäufigkeit sowie der sich daraus ergebenen Verminderung des Parksuchverkehrs und der Entlastung des Straßenraums durch Lenkung der Nachfrage in andere Parkzonen oder Parkierungsanlagen.
Ein weiterer Lenkungseffekt, der besonders in den Zeiten der Verkehrswende zum Tragen kommt, ist die Beeinflussung bzw. die Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch Verlagerung der Verkehrsmittelwahl zugunsten umweltfreundlicherer Alternativen wie dem ÖPNV.
Das Parkraumangebot bestimmt im wesentlichem Maße die Größenordnung des fließenden Kfz-Verkehrs. Da im individuellen Verhalten von Kraftfahrenden möglichst zielnahes Parken bevorzugt wird, ist neben der Anzahl der vorhandenen Parkmöglichkeiten auch die Gebührenhöhe entscheidend bei der Beeinflussung der Parksuchverkehre.
Aus diesen Grundüberlegungen heraus wurde nun eine gänzlich andere Betrachtung der Parkgebühren vorgenommen. Dabei bildet die Annahme, dass der wertigste Parkraum der Hansestadt Lübeck in der Zone V - Travemünde liegt, die Basis einer sich abstufenden Gebührenstruktur.
Die Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck ist mit den wichtigsten Akteuren abgestimmt, darunter auch mit der KWL als Dienstleisterin für die Parkraumbewirtschaftung. Weiter wurde in einem begrenzten Umfang auch die Bewertung von Parkraum anderer Städte und Kommunen betrachtet.
Hierzu wurde die als Anlage beigefügte Parkgebührenübersicht erstellt. Die Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen ist dabei grundsätzlich eher schwierig und kann nur als grobe Richtung dienen. Dies liegt zum einen an teilweise gänzlich anderen Parksituationen in den Kommunen und damit anderen Bedarfen, mehr jedoch auch an den verschiedensten Gebührenstrukturen. So gibt es Parkgebührenverordnungen, die den Parkraum wesentlich weniger differenziert betrachten und andere, die für div. einzelne Parkplätze jeweils unterschiedliche Gebühren festlegen. Auch unterscheiden sich die Verordnungen zu sehr in ihrem jeweiligen Alter, wobei sich hier erkennen lässt, dass neue Verordnungen immer auch höhere Parkgebühren ausweisen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Parkgebühren ist § 6a Abs.6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Parkgebühren. Nach diesen Vorschriften ist die Nutzung des Parkraums durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten.
Die derzeit gültige Stadtverordnung über die Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck vom 01.09.2008, zuletzt geändert durch die 1. Verordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck vom 22.01.2013 erfüllt weder den aktuell notwendigen Regelungsbedarf noch ist die Höhe der Parkgebühren und deren Struktur geeignet, eine Lenkungsfunktion wahrzunehmen.
Die öffentliche Parkraumbewirtschaftung versteht sich als ein Baustein des Parkraummanagements, zu dem neben dem öffentlichen Parkraum und den Parkierungsanlagen auch die vielen unterschiedlichen Angebote privater Anbieter gehören.
Darum ist im Zuge dieser Parkgebührenverordnung auch Kontakt zur KWL aufgenommen worden, um die Anpassung der Gebühren der von der KWL bewirtschafteten Parkhäuser vorzunehmen.
Die hierdurch mögliche Verlagerung des Parkens von der Straße bzw. vollen Parkplätzen zu derzeit unausgelasteten Parkierungsanlagen ist Lenkungsfunktion und Ausdruck der verkehrlichen Begründung für die Höhe der Parkgebühren zugleich.
Die beabsichtigte Neufassung der Stadtverordnung über die Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck soll zum 01.06.2025 in Kraft treten. Bis zu diesem Tag besteht in den Gebieten mit hoher Parkraumnachfrage (Altstadtinsel und Travemünde) die Möglichkeit 2 €/h bei einem Gebührentakt von 3 Minuten (Zone I) bzw. 1,20 €/h bei einem Gebührentakt von fünf Minuten zu erheben.
Aktuell kostet die teuerste Parkstunde (Zone I - Altstadt) weniger als ein Einzelfahrschein im ÖPNV.
Auch unter Berücksichtigung, dass bei der Ticketberechnung im ÖPNV andere Aspekte, wie z. B. der Kostendeckungsgrad eine Rolle spielen, besteht hier ein klares Missverhältnis, und die Parkgebühr entfaltet eine negative Wirkung auf die Verkehrsmittelwahl.
Zukünftig wird die Taktung und die daraus resultierende Mindestgebühr an den Parkscheinautomaten auf 30 Minuten angepasst. Dies führt zu einer vereinfachten und zeitgemäßeren Darstellung, zudem befindet sich eine 30-minütige Taktung näher an dem bereits jetzt in der Praxis gültigen Nutzerverhalten. Dies steht daher auch nicht in einem Widerspruch zur gewünschten Umschlaghäufigkeit. Im gleichen Zuge wird das kostenlose Kurzzeitparken, die sogenannte „Brötchentaste“ von 10 Minuten auf 15 Minuten erhöht. Damit sind kurze Liefer- und Abholtätigkeiten an den entsprechenden Standorten nun besser durchführbar.
Mit Ausnahme der Parkzone I – Altstadtinsel wird der Höchstsatz der Parkgebühren wie auch in der Vergangenheit durch die Gebühr für ein Tagesticket bestimmt.
Die Umstellung der Taktung in Verbindung mit der erhöhten Parkgebühr, welche sich in den unterschiedlichen Zonen deutlicher voneinander abheben, entfaltet eine bessere verkehrslenkende Wirkung.
Die festgelegte Gebührenhöhe gilt über den gesamten Bewirtschaftungszeitraum ohne progressive bzw. degressive Veränderung der Gebühr bei hohen Parkdauern.
Travemünde hat bei der Betrachtung der Parkgebühren eine besondere Rolle und steht hierbei in der Konkurrenz zu anderen ostseenahen Gemeinden/Kommunen. Ein direkter Vergleich bleibt jedoch schwierig, da dies eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Wertigkeit von Parkraum voraussetzen würde.
Mit der neuen Gebührenstruktur setzt sich Travemünde an das obere Feld der allgemein vorherrschenden Parkgebührenhöhe, was sich im Hinblick auf die Wertigkeit in Verbindung mit der Verfügbarkeit (Angebot und Nachfrage) des dort vorzufindenden Parkraums zwingend ergibt.
Auszug aus § 3 (1) u. (2) Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck ab 01.06.2025 (Teil Travemünde):
(1) Für das Parken auf Parkflächen mit Parkscheinautomat im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:
Zone | je angefangene ½ Stunde | entspricht einem Stundensatz von |
Zone IV | 1,60 €/30 Min. | 3,20 €/Stunde |
Zone V | 1,20 €/30 Min. | 2,40 €/Stunde |
(2) Beim Lösen eines Tagestickets beträgt die Gebühr hierfür:
Zone | Gebühr pro Tagesticket |
Zone IV | 12,00 € |
Bei der Berechnung der Gebühr für das Tagesticket ist darauf geachtet worden, dass der Vorteil ab ca. 3,5 h spätestens ab der 4. Parkstunde erreicht wird. Dies stellte auch in der Vergangenheit eine gute Differenzierung zwischen den Kurzparkern (1-3 h) und dem Bedarf an längerfristigem Parkraum (4 h+) dar.
Darunter ordnen sich dann die anderen Zonen für das Stadtgebiet ohne Travemünde wie folgt:
Auszug aus § 3 (1) u. (2) Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck ab 01.06.2025:
(3) Für das Parken auf Parkflächen mit Parkscheinautomat im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:
| je angefangene ½ Stunde | entspricht einem Stundensatz von |
Zone I | 1,50 €/30 Min. | 3,00 € /Stunde |
Zone II | 1,20 €/30 Min. | 2,40 €/Stunde |
Zone III | 1,00 €/30 Min. | 2,00 €/Stunde |
(4) Beim Lösen eines Tagestickets beträgt die Gebühr hierfür:
Zone | Gebühr pro Tagesticket |
Zone II | 8,00 € |
Zone III | 6,00 € |
Die Gebühr für die öffentlichen Wohnmobilstellplätze wird auf 20 € angehoben, Reisebusse bezahlen künftig einen pauschalen Tagessatz von 30 €.
Die Notwendigkeit von fünf Gebührenzonen besteht weiterhin, diese wurden jedoch an die sich geänderten räumlichen Anforderungen angepasst:
Die Gebührenzone I, welche weiterhin hauptsächlich den Parkraum auf der Altstadtinsel abbildet, wurde noch um den Parkbereich am Hauptbahnhof Lübeck ergänzt und bezieht künftig auch die Parkflächen an der Untertrave mit ein, da dieser Parkraum eine vergleichbare Wertigkeit aufweist.
Aus dem gleichen Grund wurde auch die Zone II ergänzt, welche sich nun ringförmig um die Altstadtinsel (Zone I) legt und auch den Parkraum an der Kanalstraße erschließt.
Zone III als Auffanggebührenzone bleibt dabei unverändert.
Weiter musste auch die Parkzone IV (Travemünde) angepasst werden, da hier, betrachtet man den Parkraum nach seiner Wertigkeit, neben den bereits inbegriffenen Parkflächen Leuchtenfeld, Möwenstein, Mecklenburger Landstraße, Backbord und Vogteistraße folgerichtig auch die Parkflächen Fährhafenvorplatz, Kirchenstr., Strandbahnhof, Kurgartenstraße und Trelleborgallee hinzugehören. Die Parkbereiche der Zone IV sind künftig auf einem der Verordnung als Anlage beigefügtem Lageplan dargestellt.
Die durch Bürgerschaftsauftrag vom 28.09.2017, VO/2017/04668, gewünschte Förderung von Elektrofahrzeugen wurde in § 9 umgesetzt. Darüber hinaus wurde die Förderung alternativer Antriebe in Anlehnung an das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) erweitert und auf dem 31.12.2026 befristet. Ergänzend hierzu der Verweis auf den Bericht der Verwaltung VO/2016/04454 und die sich darauf beziehenden Beschlüsse.
Über eine Verlängerung dieser Fördermaßnahme sollte dann unter Berücksichtigung des Fortbestehens des Elektromobilitätsgesetzes neu entschieden werden.
Die Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck erhält nun Regelungen, die bisher nicht erfasst waren, auch wenn diese in der Praxis bereits Anwendung gefunden haben, z. B. die rechtliche Verankerung der „Brötchentaste“ in § 4.
Ein weiteres Steuerungselement stellt die Regelung des § 5 Abs. 2 dar, welche es ermöglicht, bei Großveranstaltungen die Gebührenpflicht anzupassen.
Die jetzt vorgelegte Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck stellt ein stimmiges Regelwerk dar, welches durch seine neue Gebührenstruktur die nunmehr in die Jahre gekommene Verordnung auf ein zeitgemäßes Niveau hebt.
Die Hansestadt Lübeck hat sich mit der hier vorgelegten Verordnung klar gegen eine einfache und pauschalierte Erhöhung der Parkgebühren ausgesprochen. Die nun durchgeführte Bewertung und Änderung der Zonen und Gebührenhöhe stellt eine Neueinschätzung des Parkraums nach seiner Wertigkeit dar, um so regional differenziert angemessene Gebühren erheben zu können.
Gemäß § 55 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein ist die Stadtverordnung vom Bürgermeister zu erlassen und der Bürgerschaft vorab zur Beratung vorzulegen. Eine entsprechende Stellungnahme des Bereichs Recht ist neben dem Entwurf der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck inkl. der Anlage „Parkzonen (Karte)“ sowie der Anlage „Tagesticket“ dieser Vorlage beigefügt.
Eine Synopse als vergleichende Gegenüberstellung von Texten lässt sich hier aufgrund der Tatsache, dass es sich weniger um eine Anpassung der alten, sondern mehr um eine komplette Neuschaffung der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck handelt, nicht sinnvoll darstellen.