Die Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck aus dem Jahr 1993 wurde zuletzt im Jahr 2006 geändert. Seitdem gab es sowohl organisatorische Veränderungen in der Verwaltung als auch Änderungen der Rechtsvorschriften, insbesondere in Form des Kinder- und Jugendstärkegesetzes (KJSG), das am 10.06.2021 in Kraft trat.
Veränderungen der Organisationseinheiten
Laut Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck 23.02.2006 besteht das „Jugendamt (…) [aus] Fachbereichsdienst – finanzielle Förderung Kindertagesstättenträger, Jugendarbeit, BALI/JAW, und Familienhilfe“.
Die Stabsstellen Jugendhilfeplanung (4.041.2 JHP; § 80 SGB VIII), das Team Jugendhilfe der Jugendberufsagentur (4.041.1 JBA; § 13 SGB VIII), die städtischen Kindertageseinrichtungen (4.511 städt. Kitas; §§ 22ff SGB VIII) sowie die Schulsozialarbeit (4.401.4 Bildungsmanagement/ Koordination Schulsozialarbeit; § 13a SGB VIII) sind nicht berücksichtigt. Sie sind demnach nach geltender Satzung nicht Teil des Jugendamtes, obwohl sie Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Das Berufsvorbereitungs- und Ausbildungszentrum Lübeck-Innenstadt (BALI/JAW) wurde ab 2009/10 aus der kommunalen in freie Trägerschaft überführt. In kommunaler Trägerschaft als BALI/JAW verblieb die Schneiderei, die zwar ausbildungsfördernde Maßnahmen aber keine Jugendhilfeleistungen erbringt.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse im Jugendhilfeausschuss
Mit dem Inkrafttreten des KJSG erhalten selbstorganisierte Zusammenschlüsse der Selbst-vertretung eine eigene Rechtsstellung im SGB VIII (§ 4a SGB VIII). Die Intention des Bundesgesetzgebers ist es, die Beteiligungsmöglichkeiten für Leistungsempfänger:innen zu verbessern und ihre Selbstorganisation zu stärken. Die Zusammenschlüsse sollen eine grundlegende Beständigkeit und ein Mindestmaß an Organisation aufweisen. Diese Merkmale sind nicht genauer definiert und unterliegen auch keinem Landesrechtvorbehalt (Weitzmann 2022: 111f). Dabei gibt es eine große Themenvielfalt: Selbstorganisierte Zusammenschlüsse können bspw. Vertreter:innen von Careleaver:innen, Pflegeeltern und Eltern von Kindern mit Behinderung sein. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse der Selbstvertretung beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sein. Aufgrund der Pluralität der Selbstvertretungen „darf [es] daher keine willkürliche Begrenzung der Anzahl oder der Zusammensetzung der zu berücksichtigenden Vertreter:innen erfolgen“ (Weitzmann/Schäfer 2022: 914). Die geltende Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck begrenzt allerdings die Anzahl der beratenden Mitglieder auf 10 (§ 4 Abs. 1).
Stärkung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Anzahl und die vertretenden Interssensgruppen bzw. Organisationen der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss steht unter Landesrechtsvorbehalt (§ 71 Abs. 6 SGB VIII). Das Jugendfördergesetz Schleswig-Holstein (JuFöG SH) ermöglicht mittlerweile, dass „ein Mitglied aus Jugendmitbestimmungsgremien, soweit (…) [in der Kommune] bestehen und demokratisch legitimiert“ (§ 48 Abs. 2 Satz 3 JuFöG SH).
Insbesondere aus diesen Gründen muss die Satzung für das Jugendamt der Hansestadt Lübeck neu gefasst werden. Folgende zentrale Änderungen wurden dabei vorgenommen:
- Aktualisierung der zugehörigen Bereiche und Abteilungen
Entsprechend der Neuregelungen im Bundesgesetz, der organisatorischen Veränderungen und neuen Leistungsbereiche werden die dem Jugendamt zugehörigen Verwaltungseinheiten neu benannt.
- Veränderung der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss
Wie oben beschrieben verändert sich die Zusammensetzung der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss. Die Struktur der stimmberechtigten Mitglieder wird hiervon nicht verändert. Neu eingeführt wird ein beratendes Mitglied und dessen Vertretung für selbstorganisierte Zusammenschlüsse gem. § 4a SGB VIII sowie eine Vertretung der Jugend.
Bisher sind die Leitungen der Bereiche Familienhilfen – Jugendamt und Jugendarbeit – Jugendamt und der Kindertagesstättenförderung beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss. Um die Anzahl der beratenden Mitglieder mit Blick auf die neuen Mitglieder übersichtlich zu halten und die Verwaltung personell zu entlasten, ist in der neuen Satzung die Fachbereichsleitung des FB 4 als beratendes Mitglied anstelle der genannten Leitungen vorgesehen.
Durch diese Änderungen wird die Satzung für das Jugendamt der Hansestadt neuen rechtlichen Vorgaben gerecht, entspricht der wirklichen Organisation der Verwaltung Jugendhilfe und stärkt die Beteiligungsmöglichkeiten für junge Menschen und Klient:innen der Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss.