Vorlage - VO/2020/08926-03  

Betreff: Freie Wähler & GAL - Änderungsantrag zu: Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020;
Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2020/08926
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
25.06.2020 
17. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

In Bezug auf die Richtlinie der Kindertagespflege wird beantragt:

1. Die Erstattungen für die Sachkostenpauschale im bisheriger Höhe von 1,73 € pro

Kind und Stunde beizubehalten

 

2. Die Vertretungsregelung in der Förderrichtlinie gesetzeskonform anzupassen

 

3. Die Änderungen hinsichtlich der laufenden Geldleistung für die Betreuung und Förderung

von Kindern unter einem Jahr sowie behinderten bzw. von Behinderung bedrohten

Kindern in der Kindertagespflege sind bereits zum 01.08.2020 gemäß den Vorgaben

des KiTa-Reform-Gesetz anzupassen und in die Förderrichtlinie einzuarbeiten.

 

 

 


Begründung

Zu 1.

Der § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gibt vor, der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr

für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Diese Erstattungen werden in Lübeck in Form

einer Pauschale von derzeit 1,72 € pro Kind und Stunde geleistet.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Gerichtsentscheidungen muss die Zusammensetzung

solcher Pauschalen nicht nur angemessen sondern auch nachvollziehbar und begründet

sein. Eine Offenlegung der Berechnungen der Sachkostenpauschale erfolgte im Herbst 2018

auf der Internetplattform "Frag den Staat", nachdem mehrere vorhergehende Anfragen von

der Verwaltung unbeantwortet blieben.

Auch die dort dargelegten Berechnungen wurden in Anbetracht des zusätzlichen Mietkostenzuschusses von der Verwaltung selbst nicht als angemessen angesehen. Warum die

Sachkostenpauschalen nun auf die vom Land Schleswig-Holstein vorgegebenen Mindestsätze zurückgefahren werden sollen, ist also in keiner Weise verständlich, vielmehr bedeuten

die neuen Sachkostenpauschalen für die KTP im eigenen Haushalt eine Kürzung von 1,72 €

auf 1,10 € (rund 36,5 %) und für die KTP in externen Räumen auf 1,33 € (über 23 %) pro

Kind und Stunde.

Diese Kürzung ist nicht dadurch auszugleichen, dass die Sätze für die Förderbeträge angehoben wurden. Letztere stellen den Anerkennungsbetrag der Kindertagespflegepersonen für

ihre Förderleistung, mithin ihr eigentliches Einkommen, dar. Dieses kann und darf nicht dazu

dienen, den bisherigen Standard der Ausstattungsqualität aufrechtzuerhalten und /oder auszugleichen, insbesondere auch, da hierdurch der Mindestförderbetrag stillschweigend unterlaufen werden würde. Die Kürzung der Sachkostenpauschale ist also nicht hinnehmbar,

wenn die Qualität der Kindertagespflege keinen Schaden nehmen soll.

 

Zu 2:

In der Förderrichtlinie ist erneut vorgegeben, dass die Kindertagespflegeperson mit den Erziehungsberechtigten eine Vertretungsregelung hinsichtlich ihrer eigenen Erkrankungen zu

treffen hat. Dies widerspricht dem § 23 Abs. 4 SGB VIII, der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.

Diese Vorschrift wird im KiTa-Reform-Gesetz ausdrücklich bekräftigt, indem der örtliche Träger nicht nur verpflichtet wird sicherzustellen, dass für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht, sondern auch einfordert, dass zwischen Kind und Vertretungsperson bereits vor der Vertretungssituation eine sichere Bindung aufgebaut wird. Für den Aufbau eines Vertretungssystems erhielt die Stadt bereits Bundesförderung, so dass es möglich sein sollte, hier zügig ein

entsprechend zuverlässiges Vertretungssystem zu installieren.

Der zugrundeliegende Passus der Förderrichtlinie ist dementsprechend jedenfalls gesetzeskonform anzupassen.

 

Zu 3:

In der Förderrichtlinie fehlt eine Festschreibung der erhöhten Sätze für Kinder U1 und behinderte/von Behinderung bedrohte Kinder (sowie Angaben über deren Voraussetzungen/

Grundlagen) .

Minister Heiner Garg kündigte in der Pressekonferenz vom 07.05.2020 an: "Auch die im Kita-

Reform-Gesetz erstmals verbindlich geregelte Mindestvergütung für die Kindertagespflegeperson wird planmäßig umgesetzt, um auch hier Verlässlichkeit für Tagespflegepersonen zu

ermöglichen."

Dies muss auch im Rahmen der hier betroffenen Fälle gewährleistet werden. Weder ist es

den Kindertagespflegepersonen zumutbar, dass sie bereits zugesagte Betreuungsverträge

für hier betroffene Kinder weiterhin zum regulären Satz erfüllen müssen, noch ist den KTPPen und Kindern sowie Eltern zumutbar - ggf. vorübergehend bis zum 01.01.2021, ein weiteres Kind aufzunehmen, um die entsprechenden Verluste, aus der Verschiebung der Umsetzung am 01.01.2021 aufzufangen.

Zudem wird in der Begründung der KiTaReform zu den erhöhten Förderbedarfen ausgeführt,

dass eine Beeinträchtigung sehr oft erst nach der Aufnahme in die Kita festgestellt wird. Dies

gilt auch für die Kindertagespflege. Es wäre also hier schnellstmöglich abzuklären, ob auch

dort Kinder ohne Eingliederungshilfeanspruch einen erhöhten Förderbedarf haben, wie dies

z.B. bei Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten, in familiären Belastungssituationen oder mit

Fluchterfahrungen sein kann und wie dies in der Praxis nachzuweisen und zu behandeln/

umzusetzen ist. Weiterhin wäre zu klären, ob und wie eine Vertretungsreglung auch für diese

Kinder umzusetzen ist.

 

 

 


Anlagen

 

 

 

Stammbaum:
VO/2020/08926   Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege   4.041 - Fachbereichs-Dienste   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2020/08926-01   Puhle (SPD): Ergänzungsantrag zu "Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 1.8.20; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege"   Geschäftsstelle der SPD Fraktion   Antrag eines Ausschussmitgliedes
2020/08926-01-01   AM Katja Mentz (GAL) Änderungsantrag zu VO/2020/08926-01 Ergänzungsantrag zu "Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 1.8.20; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege"   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Antrag eines Ausschussmitgliedes
VO/2020/08926-02   BM Antje Jansen (GAL) Änderungsantrag zu: VO/2020/08926 Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Antrag der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion
VO/2020/08926-03   Freie Wähler & GAL - Änderungsantrag zu: Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Antrag der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion
VO/2020/08926-06   SPD, CDU, GAL&FW, Die Linke und Die Unabhängigen: Austauschantrag zu VO/2020/08926-05: "Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowieder Richtlinie Kindertagespflege"   Geschäftsstelle der SPD Fraktion   interfraktioneller Antrag