Vorlage - VO/2018/06373
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:
Im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 74.500,00 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 74.500,00 €
einem Jahresüberschuss von 0,00 €
einem Jahresfehlbetrag von 0,00 €
Im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 6.400,00 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 5.600,00 €
Auf die Ausführungen des Haushaltsplans finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.
Die Stiftung Haus der Jugend bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen und zu fördern.
Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.201 – Haushalt und Steuerung zur Kenntnisnahme |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein |
Begründung: |
| Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht erfolgt, weil die Haushaltspläne an sich keine unmittelbare Außenwirkung entfalten und Kinder und Jugendliche daher nicht betroffen sind. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: § 98 Abs. 2 GO |
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Finanzielle Auswirkungen: | x | siehe Beschlussfassung |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend.
Rechtsgrundlage sind das Allgemeine Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 8 LVO vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) und die Stiftungssatzung.
Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplan des Haushaltsplans. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalkosten, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.
Anlagen
- Ergebnisplan 2018 Stiftung Haus der Jugend
- Finanzplan 2018 Stiftung Haus der Jugend
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Ergebnisplan 2018 Stiftung HdJ (61 KB) | ||
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2 | öffentlich | Finanzplan 2018 Stiftung HdJ (80 KB) |