Veröffentlicht am 14.01.2022

Infizierte Personen müssen sich eigenverantwortlich in Quarantäne begeben

Schematische Übersicht zu den Quarantäne-Regelungen ist online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene

Die Hansestadt Lübeck erlässt auf Grundlage eines Erlasses des Landes eine neue Allgemeinverfügung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) von mit dem Coronavirus infizierten Personen und mit diesen in Verbindung stehenden engen Kontaktpersonen. Die Allgemeinverfügung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. März 2022.

Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung wird die Meldepflicht sowohl für mit dem Coronavirus infizierte Personen als auch für Kontaktpersonen gegenüber den Gesundheitsämtern aufgehoben. Infizierte und enge Kontaktpersonen sind also eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Darüber hinaus ist keine Bestätigung des Gesundheitsamtes erforderlich, um die Absonderung vorzeitig zu beenden. Die neuen Absonderungsregeln gelten auch für Personen, die sich zurzeit in Absonderung befinden.

Regelungen zur Absonderung:

·         Sowohl Kontaktpersonen als auch mit dem Coronavirus Infizierte müssen sich generell für zehn Tage in Quarantäne bzw. Isolierung begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.

·         Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen. Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.

·         Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.

Wichtiger Hinweis: Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis muss entsprechend bescheinigt werden. Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Quarantäne sind enge Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und entweder

·         Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben

·         Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)

·         Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)

·         Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Eine schematische Übersicht zu den Quarantäneregelungen ist hier abrufbar .

 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit

Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene.

Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.+++