Die Lübecker Bürgerschaft hat im November im Rahmen der Beschlußfassung über die neuen Abfallgebühren auch über die Erstattung der verfassungswidrigen Landesabfall-abgabe entschieden. Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hatte das 1994 vom schleswig-holsteinischen Landtag verabschiedete Gesetz über die Erhebung einer Abfallabgabe für nichtig erklärt. Es sei nicht zielgleich mit den Regelungen des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes. Das Land hatte die Abgabe eingeführt, die zweckgebunden für Investitionen in der Abfallentsorgung genutzt werden sollte. Sie war bei der Entsorgung des Abfalls zu entrichten und in ihrer Höhe nach Menge und Abfallart gestaffelt. Wie die Entsorgungsbetriebe Lübeck mitteilen, hat das Land die Abgabe an die Entsorgungsträger zurückgezahlt. Deren Aufgabe ist es, die Abgabe zu erstatten.
Wie bei anderen Kommunen war auch in Lübeck die Abgabe in die Abfallentsorgungs-gebühren eingerechnet worden. Sie einzeln zu erheben hätte einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet. Das gilt auch im Erstattungsfall. Die Abgabe müßte aus den erhobenen Gebührenbescheiden wieder herausgerechnet werden - in rund 40 000 Fällen. Daher haben Kommunen und Land folgendes pragmatische Verfah-ren vereinbart: Die zurückgezahlte Landesabfallabgabe wird als zusätzliche Einnahme in die Müllgebührenkalkulation für 1999 eingestellt, wodurch die Gebühren sinken. Die Bürgerschaft hat diesem Weg zugestimmt.
Etwas anderes gilt jedoch für die Anlieferung von Baustellen- und Bauabfällen beim Recycling-Centrum Lübeck im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 13. Mai 1998. Für diese Abfälle wurden privatrechtliche Entgelte erhoben, die keiner Rechtsmittelfrist unterliegen. In diesen Fällen erstatten die Entsorgungsbetriebe bei Vorlage der Wäge-scheine und Zahlungsquittungen die jeweiligen Abfallabgabenanteile. Die Summe, die nicht an die Anlieferer zurückgezahlt wird bzw. werden kann, fließt in die Gebührenkal-kulation 2000 ein und wird somit ausschließlich für die Abfallentsorgung verwendet. Um zu ermitteln, wie hoch der zu erstattende Betrag ist, werden alle Bauschutt- oder Bauabfall-Anlieferer, die die Erstattung der Abfallabgabe beantragen wollen, gebeten, ihre Anträge mit den entsprechenden Unterlagen - Wägescheine und Einzahlungs-quittungen oder Rechnungen - bis zum 31. Mai 1999 bei den Entsorgungsbetrieben, 23562 Lübeck, Malmöstraße 22, vorzulegen.
Soweit im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 13. Mai 1998 Abfälle zur Beseitigung direkt bei der Deponie angeliefert wurden, wird die damals in der Deponiegebühr enthaltene Landesabfallabgabe ebenfalls zurückgezahlt. Entsprechende Anträge sind ebenfalls bis zum 31. Mai an die Entsorgungsbetriebe zu richten. +++