Vorlage - VO/2025/14396  

Betreff: Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.105 - Informationstechnik Bearbeiter/-in: Klahn, Torsten
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
22.07.2025 
37. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
24.07.2025 
17. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
VO2025-140396-Finanzielleauswirkungen

Beschlussvorschlag


1. Der Bürgermeister wird ermächtigt,

 

den Beitritt der Hansestadt Lübeck zur ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG (ITEBO eG) zu erklären und einmalig 1 Geschäftsanteil zu einem Kaufpreis von 1.000 EUR brutto zu erwerben.

 

 

 

2. Die Hansestadt Lübeck wird in der Generalversammlung der ITEBO eG durch die Bereichsleitung des Bereichs Informationstechnik als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Bereichsleitung des Bereiches Informationstechnik.

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

 

 

 

 

 


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.010 Fachbereichscontrolling

Zustimmung

1.102 Zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen

Zustimmung

1.103 Digitalisierung, Organisation und Strategie

Zustimmung

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

1.300 Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Die Belange von Kindern und Jugendlichen sind von der Vorlage nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung


 

Zu 1.

 

Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.

 

Die ITEBO GmbH haben in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wurde neben der ITEBO GmbH die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG (kurz: ITEBO eG) gegründet. Durch die Beteiligung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG an der ITEBO GmbH (5 %) können die Kommunen als Mitglieder der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG einen Großteil der Vorteile nutzen, die den Gesellschaftern der ITEBO GmbH zur Verfügung stehen.

 

Neben der ITEBO GmbH fungierten vier kreisangehörige Kommunen des Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die Gründungsversammlung fand am 12.11.2019 statt. Anschließend wurde eine Prüfung durch den Prüfungsverband und die Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgenommen.

 

 

Es besteht ein gesteigertes Interesse der Hansestadt Lübeck daran, sich an der ITEBO eG zu beteiligen:

- Durch eine Beteiligung kann (unter bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen) eine Inhouse-Fähigkeit für Vergaben für die Hansestadt Lübeck mit der ITEBO eG und darüber hinaus auch mit der ITEBO GmbH hergestellt werden. Das heißt, die Hansestadt Lübeck kann die durch öffentliche Vergaben der ITEBO eG bzw. ihrer Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies ermöglicht Einsparpotenziale, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen und effizientere Beschaffungsprozesse für die Hansestadt Lübeck beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie IT-Dienstleistungen. Weiterhin ergänzt das durch ITEBO eG beziehbare IT-Produktportfolio die durch Dataport beziehbaren IT-Produkte und IT-Dienstleistungen.

 

- Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der ITEBO eG ergeben sich Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung Hansestadt Lübeck an der ITEBO eG gesteuert werden, sodass der weitere Ressourceneinsatz optimiert werden kann. Insbesondere können Personalkapazitäten sinnvoller eingesetzt werden, indem der Aufwand für die Beschaffung von Hard- und Software sowie ggfs. von Dienstleistungen reduziert wird.

 

 

Bei Gründung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG wurden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier kommunalen Gründungsmitglieder haben bei der Gründung je einen Anteil erworben. Die übrigen 46 Anteile wurden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen 45 Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zur Verfügung stehen. Weitere Anteile können jederzeit in beliebiger Anzahl herausgegeben werden. Die ITEBO eG hat aktuell ca. 140 Mitglieder.

 

Die Mitglieder der Genossenschaft wollen durch gemeinsame IT-Beschaffungen u.a. eine Senkung der Einzelkosten, bessere Verhandlungsoptionen sowie Verminderung der internen Kosten für Ausschreibungen erzielen. Die Genossenschaft ist auf die Förderung und Betreuung der Mitglieder gerichtet. Die ITEBO eG erschließt dazu durch eigene Vergabeprozesse bzw. durch Vergabeprozesse der ITEBO GmbH IT-Produkte & -Leistungen für ihre Mitglieder und stellt diese über einen Warenkatalog zum Inhouse-Abruf bereit. Ein entscheidender Vorteil der Zusammenarbeit innerhalb der Genossenschaft besteht für die Mitglieder in der Möglichkeit, gemeinsame Beschaffungen durchzuführen. Hierdurch können Synergien aufgrund von Skalenvorteilen realisiert, die Vergabeverfahren professionalisiert und Prozesskosten im Vergabeprozess eingespart werden. Mit den Konditionsvereinbarungen werden der kommunalen Zielgruppe, also den Gemeinden, Städten und Landkreisen Herstellerrabatte erschlossen, die bei den eigenen IT-Beschaffungsvorhaben im Zuge der Angebotsabgabe durch IT-Systemhäuser genutzt werden können. Auch die Bereitstellung von Dienstleistungen kann über die Beteiligung an der ITEBO GmbH erfolgen.

 

r die Hansestadt Lübeck kann dadurch ein weiterer rechtssicherer Beschaffungsweg mit Kosteneinsparpotenzialen für aktuelle und künftige IT-Beschaffungsprozesse erschlossen werden. Der Produkt- und Leistungskatalog bietet eine Ergänzung zu dem bei Dataport verfügbaren Angebot. Abhängig von der jeweiligen Beschaffung ist wie bei Dataport eine Marge zu zahlen, aus der die Tätigkeiten der Genossenschaft und der ITEBO GmbH refinanziert werden. Es besteht keinerlei Abnahmezwang und insofern geht von der Mitgliedschaft kein Risiko aus.

 

Die Mitgliedschaft in der ITEBO eG ist ausschließlich Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, ihren rechtlich selbständigen Einrichtungen und Unternehmen, an denen privatrechtliches Kapital nicht beteiligt ist und die nicht gewerblich am Markt tätig sind, vorbehalten. Zur Deckung des bei der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands wird ein Genossenschaftsbeitrag von i. H. v. jährlich 160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben.

Im Rahmen des Beitritts muss ein Genossenschaftsanteil zu einem Kaufpreis von 1.000 EUR erworben werden.

 

Die Mitgliedschaft bei ITEBO eG isthrlich, ohne Mindestlaufzeit oder Entstehung weiterer Kosten, kündbar. Nach Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt nach Maßgabe der Satzungsregelungen eine Auseinandersetzung zwischen der Genossenschaft und dem ausgeschiedenen Mitglied.

 

Die ITEBO eG ist auf Dauer angelegt. Die Satzung basiert auf den Vorgaben des GenG. Der Zweck der Genossenschaft ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängendentigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u. a.

      die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,

      die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder einschließlich des gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen, sowie

      die Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender Leistungen.

 

Organe der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand leitet die ITEBO eG nach Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende ist zur Alleinvertretung der Genossenschaft befugt. Die ITEBO GmbH ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie stellt den Vorstandsvorsitzenden.

 

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und Aufsichtsrats erforderlich, beispielsweise bei der Verwendung von Rücklagen oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der ITEBO eG in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen u. a. Änderungen der Satzung, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

 

Nach § 28 Nr.18a der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) entscheidet die Gemeindevertretung also die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck über die unmittelbare oder mittelbare Gründung von … privaten Vereinigungen (§ 105 GO) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung. Eine private Vereinigung im Sinne von § 105 GO ist auch die Genossenschaft, so dass der Beitritt der Hansestadt Lübeck zu der Genossenschaft ITEBO eG dem Entscheidungsvorbehalt der Bürgerschaft unterliegt.

 

Die Gemeinde darf einer privaten Vereinigung nur dann beitreten, wenn die Voraussetzungen des § 102 GO erfüllt sind.

 

Hierzu muss ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Beteiligung vorliegen. Ein wichtiges Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde in der Beteiligung an der privaten Vereinigung einen Vorteil erblickt und/oder ihr gegenwärtiges Handeln optimiert werden kann. Die Beteiligung an der ITEBO eG ermöglicht es der Hansestadt Lübeck wie zuvor bereits aufgezeigt die Beschaffung von IT-Produkten und damit zusammenhängenden Produkten zu optimieren und neue (günstigere) Beschaffungswege zu erschließen.

 

r die Schaffung einer zentralen Beschaffungsstelle, wie es ITEBO eG ist, stehen adäquate Organisationsformen des öffentlichen Rechts nicht zur Verfügung, die es ermöglichen länderübergreifend die verschiedenen Rechtsformen der öffentlichen Auftraggeber einheitlich zusammenzufassen. Die Organisationsform der Genossenschaft ist hier besonders geeignet.

 

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- und Beitragsregelungen der Hansestadt Lübeck.

 

Personalrechtliche, mitbestimmungsrechtliche und gleichstellungsrechtliche Änderungen oder Auswirkungen für die Hansestadt Lübeck sind nicht zu erwarten. Es werden lediglich neue Formen der Zusammenarbeit bzw. neue Beschaffungsmöglichkeiten erschlossen, ohne dass daraus personelle Veränderungen resultieren.

 

Daneben müssen die Voraussetzungen des § 101 GO vorliegen.

 

Die privatrechtliche Vereinigung muss einen öffentlichen Zweck erfüllen. Der Zweck der ITEBO eG ist es, ihre Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu unterstützen und damit die durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecke zu fördern. Damit dient sie wie ein eigener Hilfsbetrieb der Verwaltung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, indem die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche IT-Ausstattung unter besonderer Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beschafft werden kann.

 

Die Betätigung steht auch nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Obgleich die dauernde Leistungsfähigkeit der Hansestadt Lübeck nicht gegeben ist, verändern sich die Risiken durch den beabsichtigten Beitritt nicht zum Nachteil der Hansestadt Lübeck. Die Haftung der Genossenschaft ist auf das jeweilige Vermögen beschränkt. Nachzahlungspflichten bestehen nicht. Es sind lediglich Beitragszahlungen zu leisten bzw. Anteile in dem beschriebenen Umfang zu erwerben. Der Beitritt zu der Genossenschaft bietet zudem die Möglichkeit durch die aufgezeigten Vorteile der gemeinsamen Beschaffung Kosten zu senken.

 

Die Vereins- bzw. Genossenschaftsmitglieder erhalten durch die Mitwirkung in der Generalversammlung ausreichende Möglichkeiten, um einen angemessenen Einfluss auszuüben.

 

Damit sind die Voraussetzungen der §§ 101 und 102 GO erfüllt.

 

Eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 108 GO ist nicht erforderlich. Die Anzeigepflicht besteht nach § 105 S.2 GO nur dann, wenn die privatrechtliche Vereinigung wirtschaftlich tätig ist. Dies ist jedoch bei der Genossenschaft nicht der Fall. Die Genossenschaft ist im Wesentlichen für ihre Mitglieder tätig, lediglich zur Ausschöpfung freier Kapazitäten ist ein Tätigwerden für andere öffentliche Auftraggeber möglich.

 

Zu 2.

Nach § 28 Nr.20 GO entscheidet die Gemeindevertretung über die Bestellung von Vertreter:innen der Gemeinde in privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Aufgrund der sehr fachlichen Ausrichtung der Mitgliedschaft, wird vorgeschlagen, dass die Hansestadt Lübeck in der Generalversammlung durch den jeweiligen Bereichsleiter Informationstechnik vertreten wird.

Die Satzung der Genossenschaft sieht vor, dass ein Vertreter für das ordentliche Mitglied in der Generalversammlung tätig werden kann. Dafür ist die stellvertretende Bereichsleitung des Bereiches Informationstechnik vorgesehen, da dadurch konstant gewährleistet werden kann, dass die fachlichen Interessen der Hansestadt Lübeck in der Generalversammlung wahrgenommen werden können.

 

Die haushaltsrechtliche Ordnung ist im Produkt 111007 Informationstechnik sichergestellt.

 


Anlagen


Bogen finanzielle Auswirkungen

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich VO2025-140396-Finanzielleauswirkungen (72 KB)