Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN aus der Sitzung der Bürgerschaft am 23.02.2023 (VO/2021/11895):
1. Der Bürgermeister wird aufgefordert die in den Absätzen 3, 5, 6, 7, und 8 des §4 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) für das Land definierten baulichen Standards bei sämtlichen Bauvorhaben der Stadt und aller Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.
2. Weiterhin sollen für sämtliche für sämtliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Rahmen von Baumaßnahmen die Anforderungen des §7 Absatz 1 LHO hinsichtlich der Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgekosten in Form einer Lebenszyklusbetrachtung berücksichtigt werden.
Hierbei sind die letzten beiden Sätze aus §4 (2) EWKG hinsichtlich der Berücksichtigung ökologischer Folgekosten anzuwenden.
3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.
Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.05.2025 mit dem Antrag befasst und folgende Empfehlung ausgesprochen:
AM Wisotzki und AM Dr. Brock stellen den folgenden Änderungsantrag (VO/2023/11895-01):
1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung
§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, dies für die Stadt und alle Eigenbetriebe so umzusetzen und dabei analog zu §6 (2) EWKG den Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate anzuwenden.
In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.
Der Bürgermeister wird beauftragt analog zu §6 (2) EWKG auch für alle Beschaffungsmaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 € die Klimafolgekosten aus der jeweils aktuell gültigen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0% Zeitpräferenzrate anzuwenden.
2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau
Der Bürgermeister wird beauftragt für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3), (5), (6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.
Für die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.
Für Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.
In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.
3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.
Der Vorsitzende lässt über den geänderten Antrag abstimmen.
Für den Antrag: 14 Stimmen
Gegen den Antrag: 0 Stimmen
Enthaltungen: 0 Stimmen
Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig gemäß des geänderten Antrags zu beschließen.