Verbindliche bauliche Standards und die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, die dem Ziel der Klimaneutralität gerecht werden wurden bis jetzt für die Hansestadt Lübeck trotz der Feststellung des Klimanotstandes nicht festgesetzt.
Das Land Schleswig-Holstein hat angesichts einer identischen Aufgabenstellung hinsichtlich baulicher Aufgaben im Rahmen der Klimaschutzstrategie eine Lösung erarbeitet und im EWKG verbindlich gemacht. Die Festlegungen dort basieren auf etablierten Standards, die bei Planer*innen bekannt sind.
Eine sonst erforderliche Erarbeitung eigener Standards für die Hansestadt Lübeck würde unnötig Personal- und Finanzmittel binden, ohne einen Mehrwert zu generieren.
Neubau:
Im Bereich des Neubaus dient die geforderte Beachtung des Passivhausstandards der Nutzung baulicher Möglichkeiten zur Optimierung der Effizienz (Ausrichtung und Größe von Fensterflächen, Kompaktheit der Kubatur etc.). Diese hochwirksamen Optimierungsmöglichkeiten werden im Rahmen der BEG Förderstandards nicht gefordert und nicht abgebildet, da diese sich auf das Referenzgebäude aus dem GEG beziehen.
Der Alternativstandard, der greift, wenn ein Passivhaus nicht sinnvoll darstellbar ist entspricht dem geförderten EG 40 Standard aus der BEG.
Bestand:
Im Bestand nehmen wir gerne die Anregung der GMHL auf, die für die Kommune im Gegensatz zum Land relevanten geförderten Standards aufzunehmen.
Die Anforderungen des EWKG sollen hier als Zielwerte für Maßnahmen an Einzelbauteilen berücksichtigt werden umso der Vorbildfunktion der Kommune nachzukommen, für größere Sanierungsmaßnahmen ist die Anwendung des jeweils optimalen Förderstandards sinnvoll.
Nachrichtlich die relevanten Auszüge aus dem aktuellen EWKG
aus §6 EWKG:
(3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.
(5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen von Landesliegenschaften oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen von Landesliegenschaften Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes.
(6) Sofern bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.
(7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden. Das Finanzministerium ist zuständige Behörde für die Befreiung nach Satz 1.
(8) Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen.
(9) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet.