Vorlage - VO/2023/11895-01  

Betreff: AM Stephan Wisotzki (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN), AM Dr. Ulrich Brock (CDU): ÄA Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2023/11895
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Beteiligt:Geschäftsstelle der CDU-Fraktion
Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela   
Beratungsfolge:
Bauausschuss zur Entscheidung
19.05.2025 
32. Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


Der Text der Vorlage wird ersetzt durch:

1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung


§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, dies für die Stadt und alle Eigenbetriebe so umzusetzen und dabei analog zu §6 (2) EWKG den Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate anzuwenden.

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt analog zu §6 (2) EWKG auch für alle Beschaffungsmaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 € die Klimafolgekosten aus der jeweils aktuell gültigen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0% Zeitpräferenzrate anzuwenden.



2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau

 

Der Bürgermeister wird beauftragt für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3),(5),(6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.

 

r die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.

 

r Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.

 

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

 

3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.

 


 


Begründung

 

Verbindliche bauliche Standards und die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, die dem Ziel der Klimaneutralität gerecht werden wurden bis jetzt für die Hansestadt Lübeck trotz der Feststellung des Klimanotstandes nicht festgesetzt.

 

Das Land Schleswig-Holstein hat angesichts einer identischen Aufgabenstellung hinsichtlich baulicher Aufgaben im Rahmen der Klimaschutzstrategie eine Lösung erarbeitet und im EWKG verbindlich gemacht. Die Festlegungen dort basieren auf etablierten Standards, die bei Planer*innen bekannt sind.

Eine sonst erforderliche Erarbeitung eigener Standards für die Hansestadt Lübeck würde unnötig Personal- und Finanzmittel binden, ohne einen Mehrwert zu generieren.

Neubau:

Im Bereich des Neubaus dient die geforderte Beachtung des Passivhausstandards der Nutzung baulicher Möglichkeiten zur Optimierung der Effizienz (Ausrichtung und Größe von Fensterflächen, Kompaktheit der Kubatur etc.). Diese hochwirksamen Optimierungsmöglichkeiten werden im Rahmen der BEG Förderstandards nicht gefordert und nicht abgebildet, da diese sich auf das Referenzgebäude aus dem GEG beziehen.
Der Alternativstandard, der greift, wenn ein Passivhaus nicht sinnvoll darstellbar ist entspricht dem geförderten EG 40 Standard aus der BEG.

Bestand:

Im Bestand nehmen wir gerne die Anregung der GMHL auf, die für die Kommune im Gegensatz zum Land relevanten geförderten Standards aufzunehmen.

Die Anforderungen des EWKG sollen hier als Zielwerte für Maßnahmen an Einzelbauteilen berücksichtigt werden umso der Vorbildfunktion der Kommune nachzukommen, für größere Sanierungsmaßnahmen ist die Anwendung des jeweils optimalen Förderstandards sinnvoll.

Nachrichtlich die relevanten Auszüge aus dem aktuellen EWKG

 

aus §6 EWKG:

(3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.

 

(5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen von Landesliegenschaften oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen von Landesliegenschaften Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes.

 

(6) Sofern bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.

 

(7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden. Das Finanzministerium ist zuständige Behörde für die Befreiung nach Satz 1.

 

(8) Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen.

(9) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet.


 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2023/11895   BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Antrag der GRÜNE-Fraktion
VO/2023/11895-01   AM Stephan Wisotzki (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN), AM Dr. Ulrich Brock (CDU): ÄA Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Antrag eines Ausschussmitgliedes
VO/2023/11895-02   Empfehlung des Bauausschusses zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG   5.061 - Fachbereichs-Dienste   Empfehlung eines Ausschusses
VO/2023/11895-03   SPD: Änderungsantrag zu: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG   Geschäftsstelle der SPD Fraktion   Antrag der SPD-Fraktion