Vorlage - VO/2024/13771-01  

Betreff: Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Pia SteinrückeBezüglich:
VO/2024/13771
Federführend:2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften Bearbeiter/-in: Bruhse, Kerstin
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" zur Vorberatung
10.03.2025 
14. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" zurückgestellt   
12.05.2025 
15. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
25.03.2025 
30. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
20.05.2025 
33. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
27.03.2025 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028 zurückgestellt   
22.05.2025 
15. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Beschluss vom 30.03.2023 zu Punkt 11 (VO 2023/12072) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Bei erfolgten Erbbaurechtsverlängerungen aufgrund des Bürgerschaftsbeschlusses vom 28.04.2016 und 18.05.2017 (VO/2015/03216 und VO/2017/04955) bleiben bei Übertragung des Erbbaurechtes an einen Dritten die schuldrechtlich vereinbarten Ermäßigungstatbestände soweit erfüllt-, mit den darin enthaltenen Fristen (Stufenregelung) weiterhin bestehen. Zudem erhalten diese Erbbauberechtigten die Möglichkeit, eine neuerliche Erbbaurechtsverlängerung auf Grundlage des Bürgerschaftsbeschlusses vom 30.03.2023 (VO 2023/12072) abzuschließen.“
 

2. Der Beschluss vom 30.03.2023 zu Punkt 16 (VO 2023/12072) wird wie folgt ergänzt:

Ein Grundstücksverkauf an Wohnungseigentümergemeinschaften (bis zu 2 Wohneinheiten) kann dann erfolgen, sobald mind. 50 % der Erbbauberechtigten die 15- Jahres-Frist erfüllt haben. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften bis zu 5 Wohneinheiten kann der Grundstücksverkauf erfolgen, sobald mind. 60 % der Erbbauberechtigten die 15-Jahres-Frist erfüllt haben“

 

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

entfällt
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 - Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen hat nicht stattgefunden, da Auswirkungen auf Kinder/Jugendliche durch die Änderung / Ergänzung des Beschlusses vom 30.03.2023 (VO 2023/12072) nicht gegeben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja, Die Höhe der zu erwartenden Mehreinnahmen, sind abhängig von den Entscheidungen der Erbbauberechtigten über eine vorzeitige Verlängerung des Erbbaurechtes. Da diese Entscheidungen im Vorwege nicht bekannt sind und auch nicht prognostiziert werden können, kann die Höhe der zu erwartenden Mehreinnahmen hier nicht beziffert werden.

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

entfällt

 


Begründung

Der Bericht zur VO 2024/13771 „Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung Erfahrungsbericht“ wurde in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschusses für den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“ am 10.02.2025 zur Kenntnis genommen. Ferner wurde die Verwaltung gebeten, den in diesem Bericht benannten Regelungsbedarf zu den nachfolgenden Punkten der Bürgerschaft in einer Beschlussvorlage vorzulegen.

 

Zu Beschusspunkt 1

Verlängerungen, die nach dem Bürgerschaftsbeschluss vom 28.04.2016 (VO 2015/03216 und VO 2016/03462) und vom 18.05.2017 (VO 2017/04955) erfolgt sind Diese Beschlüsse sahen verschiedene Ermäßigungsregelungen vor, die jedoch ausschließlich für den jeweiligen Erbbauberechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten sollten. Bei Übertragung dieser Erbbaurechte an Dritte entfallen diese Ermäßigungen vollständig und der dingliche Erbbauzins in Höhe von 4 % ist zu zahlen. Diese Erbbaurechte sind mitunter nur sehr schwer verkäuflich, da der neu zu zahlende Erbbauzins vergleichsweise hoch ist. Die ersten Erbbaurechtsverlängerungen auf Grundlage der Bürgerschaftsbeschlüsse vom 28.04.2016 und 18.05.2017 (VO/2015/03216 und VO/2017/04955) wurden im Jahr 2018 geschlossen. Dabei wurden teilweise Laufzeiten von lediglich 30 oder 40 Jahren vereinbart.

 

 

Folglich besitzen einige dieser Erbbaurechte heute Restlaufzeiten von unter 30 bzw. 40 Jahren. Die somit verbleibenden Zeitspannen erschweren die Finanzierbarkeit aufgrund § 13 Abs. 2 PfandBG, der die planmäßige Tilgung bis spätestens 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts vorschreibt. Dieses hat somit bereits heute teilweise zur Folge, dass bei Finanzierungen des Erbbaurechtes schon heute eine Verlängerung des Erbbaurechtes seitens der finanzierenden Bank geordert wird. Nach Ziffer 11 desrgerschaftsbeschlusses vom 30.03.2023 darf der schuldrechtlich ermäßigte Erbbauzins jedoch nicht unter dem jetzt gezahlten Erbbauzins liegen. Damit ist eine erneute Verlängerung nicht möglich, da der jetzt gezahlte Erbbauzins immer oberhalb des nach neuem Beschluss zu vereinbarenden Erbbauzins liegen wird.

 

 

Zu Beschlusspunkt 2

Der Verkauf von Grundstücken an die jeweiligen Erbbauberechtigten ist gem. Bürgerschaftsbeschluss vom 30.03.2023r 15 Jahre auszusetzen, nachdem das Erbbaurecht auf das Grundstück herausgegeben wurde bzw. das Erbbaurecht auf einen Dritten übertragen wurde.

Bei Erbbaurechten die nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geteilt wurden stellt sich das Problem, dass die 15-Jahres-Frist nicht von allen Erbbauberechtigten in einem Wohnhaus gleichermaßen erfüllt wird, diese aber nur gemeinsam das Erbbaurecht erwerbennnen.


 


Anlagen

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Stammbaum:
VO/2024/13771   Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung - Erfahrungsbericht   2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften   Bericht öffentlich
VO/2024/13771-01   Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung   2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften   Beschlussvorlage öffentlich
2024/13771-01-01   Ergänzungsantrag des AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL) zu Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung, VO/2024/13771-01   Geschäftstelle LINKE & GAL   Antrag eines Ausschussmitgliedes