Vorlage - VO/2025/13975  

Betreff: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Heckroth, Carsten
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" zur Vorberatung
10.03.2025 
14. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" zurückgestellt   
Bauausschuss zur Vorberatung
17.03.2025 
29. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
07.04.2025 
30. Sitzung des Bauausschusses zurückgezogen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
25.03.2025 
30. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
27.03.2025 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028 zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Zweckentfremdungssatzung_Anl 1-Satzung_2025-02-10
Zweckentfremdungssatzung_Anl 2-Begründung_2025-02-10

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Lübeck über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wird in der in Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmend

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

2.500 Soziale Sicherung

Zustimmend

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

Zustimmend

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Die Belange von Kindern und Jugendlichen werden durch diese Satzung nicht in besonderem Maße berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

SHWoSchG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

X

Nein

 

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

 


Begründung

Mit Beschluss vom 22.02.2018 (VO/2018/05849) hat die Bürgerschaft die Verwaltung beauftragt sich beim Land für den Erlass eines Wohnraumschutzgesetzes einzusetzen, um eine Grundlage für ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu erhalten. Mit Schreiben von 23.04.2018 an das Land ist die Verwaltung dem Auftrag nachgekommen.

 

Am 05.07.2024 ist das Schleswig-Holsteinische Wohnraumschutzgesetz (SHWoSchG) in Kraft getreten. Dieses ermöglicht nach § 10 Abs.1 SHWoSchG Gemeinden für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und die deswegen in einer Landesverordnung benannt sind, oder für Gebiete mit dringendem Wohnungsbedarf durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können.

 

Ausnahmen sollen in der Satzung insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, z. B. für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke oder lebenswichtigen Diensten (z. B. ärztliche Betreuung) becksichtigt werden.

 

r Wohnraum, der vor Inkrafttreten der Satzung bereits überwiegend anderen als Wohnzwecken ohne Genehmigung zugeführt war und seitdem ohne Unterbrechung überwiegend anderen als Wohnzwecken diente, bedarf es keiner Genehmigung, wenn dieser zur Zeit der Nutzungsaufnahme materiell zulässig war.

 

Anliegen der Satzung ist, bestehenden Wohnraum zu erhalten und Umnutzungen für andere Zwecke unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Anlass ist u. a. auch die häufige Umnutzung von bestehenden Wohnungen r andere Nutzungen. 2024 wurden ca. 50 Ferienwohnungen genehmigt, die Genehmigungen erfolgten insbesondere in den die Altstadt umgebenden Wohnquartieren und in Travemünde. Bei Annahme einer gleichbleibenden Antragszahl ist für einen Zeitraum von 5 Jahren von 250 Umnutzungen auszugehen. Der Bestand an Ferienwohnungen allein in der Altstadt mit ca. 280 wird für die touristische Beherbergung zusammen mit den bestehenden Hotels als sehr gut und voll auskömmlich bewertet.

Zahlreiche andere Städte wie unter anderen Kiel, Lüneburg, Münster, Potsdam oder Nürnberg haben bereits eine entsprechende Satzung umgesetzt.

 

 

Nach § 10 Abs.1 SHWoSchG darf die Geltungsdauer der Satzung höchstens 5 Jahre betragen. Eine bestehende Satzung verlängert sich nicht automatisch, sondern kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erneut erlassen werden.

 

Zur weiteren Begründung siehe Anlage 2.


 


Anlagen

1 Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

2 Begründung zur Satzung
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Zweckentfremdungssatzung_Anl 1-Satzung_2025-02-10 (123 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Zweckentfremdungssatzung_Anl 2-Begründung_2025-02-10 (210 KB)    
Stammbaum:
VO/2025/13975   Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2025/13975-01   Antrag des AM Dan Teschner (FDP) zu VO/2025/13975 Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum   Geschäftsstelle der FDP Fraktion   Antrag eines Ausschussmitgliedes
2025/13975-01-01   Antwort zum Antrag des AM Dan Teschner (FDP) zur Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Antwort auf Anfrage öffentlich
VO/2025/14144   Austauschvorlage zu VO/2025/13975: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2025/14144-01   CDU, Bü90/Die Grünen, FDP - Antrag zu: Austauschvorlage zu VO/2025/13975: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   interfraktioneller Antrag
VO/2025/14144-02   Antwort auf mündl. Anfrage des AM Frank Zahn (SPD) zur Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Antwort auf Anfrage öffentlich
VO/2025/13975-02   AM Klaus Hinrich Rohlf (CDU): Anfrage zur Problematik Zweckentfremdung nach §3 Abs. 1 Nr. 4 - Leerstand über 6 Monate   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   Anfrage
2025/13975-02-01   Antwort zur Anfrage des AM Klaus Hinrich Rohlf (CDU) zur Problematik Zweckentfremdung nach §3 Abs. 1 Nr. 4 - Leerstand über 6 Monate   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Antwort auf Anfrage öffentlich