Vorlage - VO/2024/13724
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Beschlussvorschlag
Mündl. Anfrage des stellv. AM Stolzenberg im Hauptausschuss am 10.09.2024:
„Stellv. AM Stolzenberg zeigt sich verwundert darüber, dass die Verwaltung in der Antwort auf die Anfrage von AM Siegenbrink zum Bolzplatz in Groß Steinrade unter TOP 3.5 der heutigen Sitzung (HA 10.09.2024) einerseits betone, es gebe einen bedeutenden privaten Bedarf für einen Bolzplatz in Groß Steinrade, weshalb sich der fragliche Platz nicht zu einer Schulsportfläche umwidmen lasse. Andererseits sage die Verwaltung in der Antwort jedoch auch, dass sich eine Schulsportfläche durchaus der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen lasse. Er bittet darum, den offensichtlichen Widerspruch in diesen Verwaltungsaussagen aufzulösen.“
Begründung
Die Antwort VO/2024/13724 enthält keinen offensichtlichen Widerspruch. Es wird nicht beschrieben, dass eine Umwidmung ausgeschlossen ist. Vielmehr werden die verschiedenen Nutzungsarten und die möglichen Überlagerungen dargestellt.
Der Bolzplatz ist im B-Plan 23.24.00 als öffentliche Grünfläche festgelegt. Es gilt die Grünanlagensatzung vom 15.05.2018 gem. § 1, (2), b Spielanlagen. Keine Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind gem. § 1, (3), b Grünflächen, die einer eigenen Regelung unterliegen, wie z. B. Sportanlagen oder Außenanlagen von Schulen. Der Bedarf für eine Freizeitfläche/einen Bolzplatz leitet sich aus dem gültigen B-Plan ab.
Der Bedarf als Schulsportfläche ergäbe sich aus der Organisation des eigenen Schul- und Sportbetriebes der Grundschule Groß Steinrade. Eine Umwidmung des Bolzplatzes in eine Schulsportfläche bedarf einer B-Planänderung. Es müssen dann aber im Quartier andere Freizeitflächen gesucht und zur Verfügung gestellt werden.
Bolzplätze und Schulflächen unterliegen unterschiedlichen Nutzungszeiten und Altersbegrenzungen. Ein Kompromiss für die Nutzung des Bolzplatzes für den Schulsport ist die Möglichkeit „Lernen an einem anderen Ort“. Als Erläuterung wurde der Antwort VO/2024/13724 auch eine beispielhafte Beschilderung einer Schulhoffläche zur Verdeutlichung beigefügt. Diese Regelung wäre hier nicht geeignet, um die Nutzbarkeit durch die Öffentlichkeit ausreichend sicherzustellen.
Auch muss nochmal betont werden, dass die Verbesserung der Oberflächenbeschaffenheit nur durch einen Umbau der Fläche und nicht allein durch eine Umwidmung erzielt werden kann. Über die Rahmenbedingungen eines solchen Umbaus wurde bereits informiert.
Anlagen
1 – Auszug aus dem B-Plan, Fläche des Bolzplatzes
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1 | öffentlich | Anlage 1 - Auszug aus dem B-Plan_Fläche des Bolzplatzes (84 KB) |