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Die Hansestadt Lübeck (im Folgenden „Stadt“) stellt gegenwärtig den Bebauungsplan 32.77.00 „Ostseestraße / Europaweg“ auf. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Neuordnung eines Teils des Bebauungsplangebietes zur Umsetzung eines Wohnbauvorhabens. Im Rahmen dieser Neuordnung soll eine öffentliche Grünanlage mit einem Spielplatz hergestellt werden. Die „Lorenz Gruppe GmbH“ (Erschließungsunternehmer) ist Eigentümerin der Fläche im Gebiet des Bebauungsplanes 32.77.00 „Ostseestraße / Europaweg“, die für die Herstellung des im Bebauungsplan festgesetzten Grünanlage mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ benötigt wird. Der Kinderspielplatz wird nach Herstellung an die Stadt übertragen.
Darüber hinaus soll zur Anbindung der örtlichen Geh- und Radwege an die bestehende private Wegeverbindung vom Europaweg zur Ostseestraße im Bebauungsplangebiet mit einem Gehrecht zugunsten der Hansestadt Lübeck grundbuchlich gesichert werden.
Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (Erschließungsvertrag) zwischen dem Erschließungsunternehmer und der Hansestadt Lübeck.
Um möglichen nachteiligen Folgen für die Stadt vorzubeugen, sollte der Erschließungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss der Bürgerschaft zum Bebauungsplan 32.77.00 „Ostseestraße / Europaweg“ unterzeichnet und beurkundet worden sein.
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Die Verwaltung empfiehlt dem Bauausschuss zu beschließen, die Erschließung auf den Erschließungsunternehmer durch städtebaulichen Vertrag zu übertragen. Die Übertragung ist geboten und angemessen.
Gemäß § 123 BauGB ist die Gemeinde zuständig für die Erschließung und trägt die Erschließungslast. Ein Anspruch auf Erschließung besteht grundsätzlich nicht.
Bei einer durch die Gemeinde durchgeführten Erschließung wäre die Gemeinde zur Refinanzierung der Erschließungskosten grundsätzlich durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch verpflichtet. Bei Spielplätzen handelt es sich zwar um Erschließungsanlagen, allerdings dürfen für diese nach Maßgabe des § 127 BauGB keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Eine Refinanzierung der Anschaffungs- Und Herstellungskosten für einen Spielplatz ist vom Gesetzgeber also nicht vorgesehen.
Die Gemeinde kann aber auch die Erschließung auf einen Dritten übertragen - geregelt in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Übertragen wird in diesem Rahmen nur die Herstellung der Erschließungsanlagen, nicht aber die Erschließungslast selbst. Diese verbleibt als hoheitliche Aufgabe bei der Gemeinde.
Mit der Übertragung der Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet sich der Dritte (Erschließungsunternehmer), die Erschließungsanlagen auf seine Kosten herzustellen. Eine Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Anlage 2). Darüber hinaus müssen die vereinbarten Leistungen des Vertrages den gesamten Umständen nach angemessen sein (§ 11 Absatz 2 BauGB).
Bei der Umsetzung des Wohnbauvorhabens des Erschließungsunternehmers wird nach den gesetzlichen Vorgaben ein Kinderspielplatz erforderlich. Da sich die Grundstücke im Baugebiet, die für die Erschließungsanlagen benötigt werden, im Eigentum des Erschließungsunternehmers befinden und dieser die Herstellung der Erschließungsanlagen übernehmen möchte, sollte die Herstellung der Erschließungsanlagen an den Erschließungsunternehmer übertragen werden. Zudem verpflichtet sich der Erschließungsunternehmer in dem abzuschließenden städtebaulichen Vertrag, die Erschließungsanlagen auf seine Kosten herzustellen.
Durch die Übertragung der Herstellung der Erschließungsanlagen auf den Erschließungsunternehmer auf seine Kosten, fallen für die Stadt keine Herstellungskosten an. Des Weiteren entfallen Fremdfinanzierungskosten, die bei einer Eigenerschließung wegen der Kapitalbeschaffung voraussichtlich anfallen würden.
Die Übertragung der Herstellung der Erschließungsanlagen auf den Erschließungsunternehmer stellt auch die zeitnahe Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Hansestadt Lübeck sicher. Würde die Herstellung der Erschließungsanlagen nicht übertragen werden, wäre die Umsetzung der städtischen Planung (kurzfristig) nicht möglich, da die Herstellung der Erschließungsanlagen zurzeit weder haushalterisch, noch in den Kapazitäten der Verwaltung eingeplant ist, und der Stadt mangels Eigentum auch die Verfügungsbefugnis über die Fläche fehlt.
Die Übertragung der Erschließung ist ebenfalls angemessen. Der anfallende Erschließungsaufwand dient der Umsetzung des Vorhabens des Erschließungsunternehmers.