Die Satzung einer Stiftung ist eine Rechtsnorm, die u.a. die innere Organisation wie Zweck, Namen, Sitz, Vermögen, Organe der Stiftung und deren Befugnisse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben regelt (vgl. §80 ff BGB, Stiftungsgesetz – StiftG in der Fassung vom 30.05.2023, GVOBl. SH S. 279).
Zuletzt wurde die Satzung der Stiftung Vereinigte Testamente (siehe Synopse Anlage 2) im Jahr 1969 neu gefasst. Nach dem Ende des 1. Weltkrieges und der Geldentwertung war eine Vielzahl von Lübecker Stiftungen nicht mehr in der Lage, ihrem angedachten Stiftungszweck nachzukommen.
Um diesen Stiftungen, deren Vermögen nicht aus Grundvermögen bestand, erneut wirtschaftliche Kraft zu verleihen, entschloss sich der Senat der Hansestadt Lübeck die Stiftung Vereinigte Testamente ins Leben zu rufen.
Die hauptsächliche Aufgabe dieser Stiftungen war die „Armenfürsorge“. Auch wenn zunächst nur von einer Verwaltungsgemeinschaft gesprochen wurde, so ist doch die Stiftung Vereinigte Testamente als eine selbständige Stiftung geschaffen worden. Sie wurde auch jederzeit als eine solche geführt. So wurden z.B. Grundrechte stets unter dem Namen der Stiftung in das Grundbuch eingetragen. Letztendlich sind die Vermögen der einzelnen Stiftungen so unentwirrbar miteinander verschmolzen, dass aus tatsächlicher Übung heraus die einheitliche Vermögensgemeinschaft „Vereinigte Testamente“ entstanden ist.
Die bestehenden Zweifel an der Selbständigkeit der Stiftung sind 1941 durch den nochmaligen Zusammenschluss der Stiftungen der Vereinigten Testamente zu der einheitlichen Stiftung „Vereinigte Testamente“ endgültig behoben worden. In der Stiftung sind bis heute über 180 Einzelstiftungen eingegliedert worden.
Der Zweck der Stiftung (§ 2 der Satzung) lautet gegenwärtig:
Die Stiftung hat den Zweck, und zwar unmittelbar und ausschließlich, Lübecker Bürger (Einwohner der Hansestadt Lübeck), die infolge wirtschaftlicher Not der Hilfe bedürfen, zu unterstützen.
Sie erfüllt diesen Zweck
a) durch Gewährung von Unterstützungen
b) durch Förderung von bestehenden Alters- und Pflegeheimen
c) durch Schaffung von neuen Alters- und Pflegeheimen
Das Vermögen der Stiftung wurde in den 1960/1970er Jahren für den Bau von Alten- und Pflegeheimen und Altenwohnungen eingesetzt. Zu den Schwerpunkten zählten bislang die Unterhaltung und Modernisierung der stiftungseigenen Einrichtungen. Es zeichnete sich jedoch seit einigen Jahren ab, dass der Stiftungszweck „Altenhilfe“ in den Einrichtungen aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stiftung nicht mehr zufriedenstellend wahrgenommen werden kann.
Zum 01.01.2023 erfolgte die Eigentumsübertragung des Immobilienbestandes gegen Erhalt einer Entschädigungszahlung von ca. 16,1 Mio. EUR auf der Grundlage von Wertgutachten an die Hansestadt Lübeck (SIE). Nach Ablösung bestehender Verbindlichkeiten wird die Stiftung nun mit den verbleibenden Mitteln aus dieser Entschädigungszahlung in die Lage versetzt, sich neu auszurichten und eine Änderung in der Art ihrer Zweckverwirklichung umzusetzen. Der Stiftungszweck der Unterstützung wirtschaftlich in Not geratener Lübecker Bürger:innen soll künftig nicht mehr durch Schaffung von neuen Alten- und Pflegeheimen, sondern u.a. durch die Bereitstellung von barrierefreien Altenwohnungen erfüllt werden.
Konkret ist in dem Neubaugebiet Schlutuper Straße /Lauerhofer Feld die Schaffung von insgesamt 31 Wohneinheiten (1 Mehrfamilienhaus mit 21 Wohneinheiten sowie 5 Reihenhäuser) geplant (siehe VO2023/12420-02). Die Finanzierung dieser Maßnahme soll überwiegend durch den Einsatz von Eigenkapital und zusätzlichen Förderdarlehen der Investitionsbank Schleswig-Holstein sichergestellt werden. Hierbei ist geplant, dass 40 v.H. der Wohneinheiten im sozial geförderten Wohnungsbau errichtet werden. Unabhängig von einer Förderung hätten alle Wohneinheiten eine dauerhaft vergünstigte Miete, da dies Stiftungszweck ist.
Die anliegende Neufassung der Stiftungssatzung ist Voraussetzung für die Umsetzung und mit dem Finanzamt abgestimmt. Sie wird nach Beschlussfassung dem bereits unterrichteten Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein als Stiftungsaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.