Vorlage - VO/2024/12976-01  

Betreff: Austauschvorlage: Entwurf einer Satzung der Hansestadt Lübeck über die Herstellungspflicht von Stellplätzen und Abstellanlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeiträge ("Ablösesatzung")
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna HagenBezüglich:
VO/2024/12976
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Hellwig, Nele
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.09.2024 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1_Entwurf Ablösesatzung

Beschlussvorschlag

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Hansestadt Lübeck über die Herstellungspflicht von Stellplätzen und Abstellanlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeiträge (Ablösesatzung) wird beschlossen.


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Keine rechtlichen Bedenken

5.660 Stadtgrün und Verkehr

zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Die Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

x

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

x

Ja Begründung:

 

 

Zahlungen im Rahmen der Ablösung der Herstellungspflicht von Stellplätzen und Garagen sowie Fahrradabstellanlagen können unter anderem für Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und für Instandsetzung/-haltung sowie Modernisierung von Fahrradabstellanlagen genutzt werden.

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Anlass

Bauvorhaben wirken sich u. a. auch auf den ruhenden Verkehr aus. Aus diesem Grund ist in einigen Landesbauordnungen der Länder geregelt, dass bei Bauvorhaben auch ein bestimmtes Kontingent an Stellplätzen und Fahrradabstellanlagen auf den Baugrundstücken (oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück) hergerichtet werden muss. Damit folgt die Gesetzgebung dem Gedanken des „Verursacherprinzips“: wer baut und dadurch Verkehr erzeugt, muss auch Parkplätze vorhalten.

 

r den Fall, dass die Herstellung von Stellplätzen und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten glich war, sah die LBO SH in der bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung vor, dass der/die zur Herstellung Verpflichtete mit Einverständnis der Gemeinde zur Erfüllung der Herstellungspflicht an die Gemeinde alternativ auch einen Geldbetrag zahlen kann.

 

Im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) zum 01.09.2022 wurden die Rahmenbedingungen für die Möglichkeit einer Ablösung der Herstellungspflicht von Stellplätzen und Fahrradabstellanlagen verändert. Seit der Novellierung sieht die LBO SH vor, dass die Kommunen nur dann das Ablösen von Stellplätzen und Fahrradabstellanlagen verlangen dürfen, wenn eine örtliche Bauvorschrift dies vorsieht. Um die Erfüllung der Herstellungsverpflichtung von Stellplätzen und Abstellanlagen durch Ablösung zu ermöglichen, muss also zwingend eine dies regelnde Satzung vorliegen. Für den Vollzug der LBO und der aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften, also auch der einer örtlichen Bauvorschrift, ist nach Maßgabe des § 57 LBO (ausschließlich) die untere Bauaufsichtsbehörde und damit der Bürgermeister zuständig.

 

ufig sind die Regelungsinhalte zur Ablösung in eine Satzung integriert, die darüber hinaus auch Anzahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder differenzierend regelt.

 

Die Verwaltung hat bereits einen Entwurf für eine solche „Stellplatzsatzung" erstellt (VO/2024/12987), die auch konkrete Regelungen zu Anzahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Abstellanlagen regelt und insoweit über die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen hinausgeht. Allerdings ist die Auseinandersetzung mit dem Stellplatzsatzungsentwurf mit der Diskussion des übergeordneten Themas Parken verbunden. Aufgrund der Komplexität dieses Themas soll ausreichend Zeit und Raum für Diskussionen des Stellplatzsatzungsentwurfs geschaffen werden. Um diesen Zeitraum zu überbrücken und den Bauherr:innen dennoch schon zeitnah die Erfüllung der Herstellungsverpflichtung durch Ablösung zu ermöglichen, sollten Maßnahmen zur Sicherstellung der Stellplatzablösung getroffen werden. Die Verwaltung empfiehlt, eine Stellplatzsatzung mit reduziertem Regelungsumfang, eine sog. „Ablösesatzung“, zu beschließen.

 

glichkeiten und Grenzen einer Ablösesatzung“

Die Möglichkeit zur Ablösung von Stellplätzen ist insbesondere dort von besonderer Bedeutung, wo andere Regelungen aus bestehenden Satzungen der Hansestadt Lübeck greifen. Beispielsweise kann durch Bebauungspläne, aber auch durch Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen das Herstellen von Stellplätzen quasi unmöglich werden.

 

-            Beispiel: Aufstockung von Wohnraum in verdichteten Quartieren

 

Die Aufstockung eines Wohngebäudes löst den Bedarf einer gewissen Anzahl an zusätzlichen Stellplätzen aus. Die Erhaltungssatzung des Gebiets sieht jedoch vor, dass die Vorgärten nicht bebaut werden dürfen. Es stehen darüber hinaus auch rechtlich und tatsächlich keine anderen Flächen auf dem Baugrundstück für die Errichtung von Stellplätzen zur Verfügung. Die notwendigen Stellplätze können damit nicht auf dem Grundstück errichtet werden. Eine andere Lösungsmöglichkeit, die Stellplätze in zumutbarer Entfernung nachzuweisen, scheitert an der dichten Bebauung und dem Fehlen von Stellplatzflächen. Ohne „Ablösesatzung“ ist es dann i. d. R. nicht möglich, das Bauvorhaben umzusetzen, ohne Stellplätze nachzuweisen.

 

Die Entscheidung über eine Ablösung von Stellplätzen sollte immer vor dem Hintergrund erfolgen, ob der zusätzliche Bedarf an Stellplätzen vor Ort befriedigt werden kann. Es ist immer eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Nutzen des Bauvorhabens (bspw. zusätzlichen Wohnraum bereitstellen) und den Folgen der Nichtbereitstellung von einem oder mehreren Stellplätzen auf dem Baugrundstück.

 

Die eingenommenen Ablösebeträge sind zweckgebundene Einnahmen und dürfen laut § 49 Abs. 3 LBO SH nur für folgende Maßnahmen verwendet werden:

 

-            die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und Abstellanlagen für Fahrräder,

 

-            sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

 

Weiteres Vorgehen

 

Um den Bauherr:innen die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Rahmenbedingungen bereits jetzt Stellplätze und Abstellanlagen ablösen und so u. U. auch die Realisierbarkeit einiger Bauvorhaben gewährleisten zu können, empfiehlt die Verwaltung den Erlass der als Anlage 1 beigefügten „Ablösesatzung“. Des Weiteren ermöglicht die (temporäre) Ablösesatzung, dass sich mit den Inhalten des Stellplatzsatzungsentwurfs grundlegend und ohne zeitliche Bedrängnis auseinandergesetzt werden kann.


 


Anlagen

 

Anlage 1:  Satzung der Hansestadt Lübeck über die Ablösung der Herstellungspflicht von Stellplätzen und Abstellanlagen und die Höhe der Ablösebeiträge („Ablösesatzung“)


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1_Entwurf Ablösesatzung (55 KB)    
Stammbaum:
VO/2024/12976   Entwurf einer Satzung der Hansestadt Lübeck über die Herstellungspflicht von Stellplätzen und Abstellanlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeiträge ("Ablösesatzung")   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Beschlussvorlage öffentlich
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