Vorlage - VO/2024/13516-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des BM Thorsten Fürter zum Vorhaben Wasserstofftankstelle
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
VO/2024/13516
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Adler, Jürgen
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
15.10.2024 
21. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Anfrage VO/2024/13516 von BM Thorsten Fürter zum Vorhaben Wasserstofftankstelle im Hauptausschuss

 


Begründung

Anfrage

 In der Sitzung des Werkausschusses EBL am 11. Juli 2024 wurde seitens der EBL zum Thema Wasserstofffahrzeug lt. Niederschrift u.a. folgendes mitgeteilt:

„Das ursprüngliche Vorhaben einer fördermittelfinanzierten kleinen Tankstelle mit kleinem Elektrolyseur wurde aufgegeben. Es gelang nicht, eine Genehmigung zu bekommen aufgrund der unüberwindlichen Voraussetzungen (wie für eine Chemiefabrik).“

 Hierzu frage ich den Bürgermeister:

  1. Welche Genehmigung bzw. welche Genehmigungen sind für den Betrieb einer kleinen Wasserstofftankstelle mit kleinem Elektrolyseur nötig?

 

Antwort

Hier ist die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nach Nr. 4.1.12, Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, einschlägig.

 

  1.  Welche Stelle ist für die Erteilung der Genehmigung bzw. der Genehmigungen zuständig?

 

Antwort

Zuständige Genehmigungsstelle ist das Landesamt für Umwelt LfU, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek

  

  1. Wurde seitens der EBL ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung gestellt?  

 

Antwort

Ja, mit Schreiben vom 25.10.2023.

 

  1. Wie gestaltet sich der Verlauf des Genehmigungsverfahrens?

 

Antwort

Aufwendig im Hinblick auf Prüfung bei der Genehmigungsbehörde, auf dortige Zuständigkeit und Festlegung der Genehmigungsart.

 

-          Erste Vorhabensbeschreibung zur Klärung der der genehmigungsrechtlichen Anforderungen 05/2022.

-          Einreichung Genehmigungsunterlagen 10/2023

-          Eingangsbestätigung und umfangreiche Nachforderungen 01/2024

 

 

5.       Welche Voraussetzungen sind für den Betrieb einer kleinen Tankstelle mit kleinem Elektrolyseur zu erbringen (bitte um Angabe der Rechtsgrundlagen und Mitteilung, welche Ebene Bund, Land, Kommune diese verantwortet)?

 

Antwort

Die Genehmigung erfolgt nach Bundesrecht „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV“

 

 

6.       Welche Voraussetzungen führten konkret zur Annahme der Unüberwindlichkeit?

 

Antwort

Die beantragte Anlage war Teil eines Forschungsprojektes zum Thema Wasserstoff mit vollumfänglicher Nutzung der „Nebenprodukte Sauerstoff und Abwärme“. U.a. sollte auch eine Tankstelle für Wasserstofffahrzeuge der EBL gespeist werden. Nach umfänglichen Abstimmungen zur Art des Genehmigungsverfahrens wurde hierzu ein Genehmigungsantrag eingereicht. Dafür mussten die EBL von dem ursprünglichen Ziel, eine unbefristete Genehmigung nach Ziffer 4.1.12 der 4. BImSchV zu erhalten, abrücken. Das LfU hat der EBL nur die Genehmigung einer Versuchsanlage in Aussicht gestellt. Beantragt wurde deswegen eine wesentliche Änderung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfall (Mechanisch-biologische Behandlungsanlage (MBA) durch Errichtung und Betrieb eines Elektrolyseurs, welcher u. a. eine Tankstelle mit Wasserstoff speisen soll und Fahrzeugtankstelle (Versuchsanlage nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV) nach Nr. 8.6.2.1, Verfahrensart G, E des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Mit Schreiben vom 18.01.2024 ging ein Schreiben des LfU zur Eingangsbestätigung mit der Nachforderung von Antragsunterlagen ein. Aus verschiedenen Gründen, insbesondere auch aufgrund der erwarteten langen Lieferzeiten, verblieb für den geförderten Versuchsbetrieb und dessen wissenschaftliche Begleitung nun nicht mehr ausreichend Zeit. Dauer und Ausgang des Genehmigungsverfahrens wären ungewiss gewesen. Ohne Aussicht auf einen positiven Bescheid konnte die geplante Ausschreibung nicht veröffentlicht werden.

 

 

7.       Welche Möglichkeiten sieht der Bürgermeister zur Absenkung der Voraussetzungen für künftige Projekte dieser Art auf der Ebene kommunaler Verantwortlichkeit?

 

Antwort

Hier gelten bundesrechtliche Vorgaben, durch die Anpassung der BImSchV (liegt im Referentenentwurf vor) ergeben sich Vereinfachungen für kleine Anlagen. Hier bestehen aber noch keine Fristen für die Umsetzung.

 

8.    Welche Möglichkeiten sieht der Bürgermeister zur Absenkung der Voraussetzungen fü nftige Projekte dieser Art auf Ebenen staatlicher Verantwortlichkeit?

 

Antwort

Siehe Antwort 6.

 

 

9.    In welcherhe wurden Fördermittel für das für den Betrieb mit Wasserstoff vorgesehene Fahrzeug bewilligt?

 

Antwort

Es wurden Fördermittel in Höhe von 672.002,00 EUR beschieden.

 

 

10.  Droht eine Rückzahlung von Fördermitteln?

 

Antwort

Die EBL gehen davon aus, dass mittelfristig eine Tankmöglichkeit für Wasserstoff von anderer Seite zur Verfügung stehen wird. Der Förderbescheid enthält keine diesbezüglichen Auflagen.

 


 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2024/13516   Anfrage des BM Thorsten Fürter zum Vorhaben Wasserstofftankstelle   Geschäftsstelle der FDP Fraktion   Anfrage
VO/2024/13516-01   Antwort auf die Anfrage des BM Thorsten Fürter zum Vorhaben Wasserstofftankstelle   3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck   Antwort auf Anfrage öffentlich