Vorlage - VO/2024/13518  

Betreff: Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehren
Status:öffentlich  
Dezernent/in:1.
2. Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lemsky, Sebastian
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
19.11.2024 
9. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung mit Polizeibeirat      
Hauptausschuss zur Vorberatung
26.11.2024 
23. Sitzung des Hauptausschusses      
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.11.2024 
11. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Fin. Auwirkungen
Anlage 2 - Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr
Anlage 3 - Darstellung Mehrkosten

Beschlussvorschlag

Die „Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehren“ wird in der als Anlage 2 beigegten Fassung beschlossen.
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.110 Personal

Zustimmung

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Besondere Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 32 Gesetz über den Brandschutz und die

Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

entfällt

 


Begründung

 

Rechtsgrundlagen

 

§ 32 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) bildet die grundsätzliche Anspruchsgrundlage für Entschädigungen

der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gegen den Träger der Feuerwehr. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Kleidergeld an die Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihren Stellvertretungen wird durch die "Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer

Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF)" konkretisiert. Die Aufwandserstattung und der Auslagenersatz an weitere Funktionsträger:innen

der Freiwilligen Feuerwehren wird durch die "Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie -

Entsch-Richtl-fF)" geregelt. Sowohl die EntschVOfF, als auch die EntschRichtl-fF sehen für

Aufwandsentschädigungen und pauschalierten Auslagenersatz Höchstbeträge vor, die vom

Träger der Feuerwehr, mithin der Hansestadt Lübeck, durch Satzung festzulegen sind.

 

Ausgangssituation

 

Die monatlichen Beträge für Aufwandsentschädigungen, Kleidergeld und pauschalierten

Auslagenersatz für die verschiedenen Funktionsträger:innen der Freiwilligen Feuerwehren

wurden zuletzt durch Bürgerschaftsbeschluss vom 30.09.2004 (TOP 13.7 - Drucksache Nr.

71) festgesetzt und finden bis heute Anwendung.

 

Aufgrund des langen Zeitraums ohne eine Anpassung und den stetig umfangreicher werdenden Tätigkeiten der Funktionsträger:innen können die bislang angewandten Beträge nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Eine Anpassung ist daher erforderlich. 

 

Inhaltliche Anpassungen

 

Die durch den o. g. Bürgerschaftsbeschluss vom 30.09.2004 getroffenen Festlegungen bleiben grundsätzlich erhalten, die monatlichen Beträge werden jedoch an die deutlich erhöhten landesrechtlichen Höchstsätze angepasst.

 

Folgende grundsätzliche Änderungen sollten aufgrund zwischenzeitlich eingehrter Verfahrensweisen vorgenommen werden:

 

1. Anpassung der Beträge

Die zuletzt mit o. a. Bürgerschaftsbeschluss vom 30.09.2004 festgesetzten Beträge

r Aufwandsentschädigungen und Auslagenpauschalen entsprachen ungefähr 90 %

der damaligen Höchstsätze. Die neu vorgeschlagenen Entschädigungsbeträge für die

Freiwilligen Feuerwehren orientieren sich an der in § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der HL verankerten Regelung, die Entschädigungen für ehrenamtlich in der Bürgerschafttige Bürger:innen auf 100 % der jeweiligen Höchstsätze festzulegen. Zusätzlich zu beachten ist, dass sich der Aufgabenumfang für die Funktionsträger:innen seit der letzten Anpassung der Beträge erheblich vermehrt hat. Exemplarisch ist die Steigerung der Einsatzzahlen der Freiwilligen Feuerwehren zu nennen (von 620 Einsätzen in 2004 auf 1.229 Einsätze in 2023). Weiterer Arbeits- und Zeitaufwand ergibt sich durch die Zunahme von Verwaltungsaufgaben, die Einführung neuer Techniken und Taktiken sowie die Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen. Die Aufwandsentschädigungen für den Katastrophenschutz wurden im vergangenen Jahr ebenfalls in entsprechendem Umfang erhöht. Abweichend davon wird die Aufwandsentschädigung für die Gerätewartung weiterhin mit 40 % der Höchstbeträge veranschlagt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufgaben der Fahrzeug- und Geräteunterhaltung auch durch hauptamtliches Personal der Berufsfeuerwehr sowie die Entsorgungsbetriebe wahrgenommen werden.

 

2.  Aufwandsentschädigungen für Ortswehrführungen und deren Stellvertretungen

Nach § 1 EntschVOfF stellen diese Aufwandsentschädigungen einen pauschalierten

Auslagenersatz und Entschädigungen für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung

und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko dar. Die Aufwandsentschädigungen werden bisher in unterschiedlicher Höhe entsprechend der Einwohnerzahl

des Ausrückebereichs gewährt. Aufgrund der Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehr

finden oftmals Alarmierungen außerhalb des ursprünglichen Ausrückebereichs der

Freiwilligen Feuerwehren statt, sodass sich der mit dem Ehrenamt verbundene

Zeitaufwand in der Hansestadt Lübeck nicht unmittelbar in den Einwohnerzahlen des

Ausrückebereichs abbildet. Aus diesem Grund wurde für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen für jede Freiwillige Feuerwehr die mittlere Einwohnerzahl von 7.-501 - 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu Grunde gelegt. Diese wurde durch Division der Einwohnerzahl der HL durch 22 Ortswehren ermittelt.

3.  Beisitzer im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes

Die Bereitschaftsführer und die Stadtjugendfeuerwehrwartung sollen künftig eine Aufwandsentschädigung als Beisitzer im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes erhalten. Bisher erhielten nur die Bereitschaftsführungen eine Aufwandsentschädigung. Um dem Zeitaufwand und dem übertragenen Aufgabenbereich gerecht zu werden, kann den Beisitzern gemäß Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Funktion einer Amtswehrführung gezahlt werden. Die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartung soll zukünftig ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten.  

 

4. Leitungen LZ-G und IuK-Zug

Die Leitung des Löschzug-Gefahrguts (LZ-G) wird wie bisher hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Entschädigung den sonstigen Zugführungen gleichgesetzt. Aufgrund des vergleichbaren Aufgabenumfangs soll auch die Leitung des IuK-Zuges (Information und Kommunikation) die Aufwandsentschädigung entsprechend einer Zugführung erhalten. Aufgrund der Anzahl an Einsätzen und des Aus- und Fortbildungsaufwandes sollen zukünftig auch die stellvertretenden Leitungen der beiden Einheiten eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt 75 % der Aufwandsentschädigung der Leitung (analog zu den stellvertretenden Wehrführungen).  

 

5. Leitungen der Kinderfeuerwehren

r die Leitungen der zwischenzeitlich in einigen Ortswehren eingeführten Kinderfeuerwehren (vgl. VO/2018/05718) soll im Einklang mit der EntschRichtl-fF zukünftig eine Aufwandsentschädigung entsprechend einer Jugendfeuerwehrwartung gezahlt werden. 

 

Satzungserfordernis

 

§ 32 Abs. 6 BrSchG schreibt vor, dass die Entschädigungenr Funktionsträger:innen der Freiwilligen Feuerwehren in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) zu regeln sind. Die Entschädigungen der ehrenamtlich tätigen Bürger:innen (§ 24 GO) sind in Lübeck in § 14 der Hauptsatzung geregelt. Eine spezielle Entschädigungssatzung wurde für die HL nicht erlassen. Da die Aufnahme dieser vielfältigen speziellen Entschädigungsregelungenr die Freiwilligen Feuerwehren den Umfang der Hauptsatzung erheblich vergrößern würde, soll dem gesetzlich vorgeschriebenen Satzungserfordernis durch die als Anlage 2 beigefügte "Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr" Rechnung getragen werden. Die Verknüpfung zur allgemeinen Entschädigungsregelung nach § 24 Abs. 3 GO erfolgt durch Aufnahme eines Hinweises in die Hauptsatzung.

 

Haushaltsmäßige Ordnung

 

Die entstehenden jährlichen Mehrkosten von insgesamt ca. 129.600 € sind für das Haushaltsjahr 2024 im Produkthaushalt beim Produkt 126001 - Gefahrenabwehr geordnet.r das Haushaltsjahr 2025 wurden entsprechende Mittel angemeldet.

 


 


Anlagen

Anlage 1 finanzielle Auswirkung

Anlage 2 Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehren der Hansestadtbeck

Anlage 3 Darstellung der Mehrkosten
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Fin. Auwirkungen (105 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr (564 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Darstellung Mehrkosten (243 KB)