Rechtsgrundlagen
§ 32 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) bildet die grundsätzliche Anspruchsgrundlage für Entschädigungen
der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gegen den Träger der Feuerwehr. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Kleidergeld an die Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihren Stellvertretungen wird durch die "Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer
Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF)" konkretisiert. Die Aufwandserstattung und der Auslagenersatz an weitere Funktionsträger:innen
der Freiwilligen Feuerwehren wird durch die "Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie -
Entsch-Richtl-fF)" geregelt. Sowohl die EntschVOfF, als auch die EntschRichtl-fF sehen für
Aufwandsentschädigungen und pauschalierten Auslagenersatz Höchstbeträge vor, die vom
Träger der Feuerwehr, mithin der Hansestadt Lübeck, durch Satzung festzulegen sind.
Ausgangssituation
Die monatlichen Beträge für Aufwandsentschädigungen, Kleidergeld und pauschalierten
Auslagenersatz für die verschiedenen Funktionsträger:innen der Freiwilligen Feuerwehren
wurden zuletzt durch Bürgerschaftsbeschluss vom 30.09.2004 (TOP 13.7 - Drucksache Nr.
71) festgesetzt und finden bis heute Anwendung.
Aufgrund des langen Zeitraums ohne eine Anpassung und den stetig umfangreicher werdenden Tätigkeiten der Funktionsträger:innen können die bislang angewandten Beträge nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Eine Anpassung ist daher erforderlich.
Inhaltliche Anpassungen
Die durch den o. g. Bürgerschaftsbeschluss vom 30.09.2004 getroffenen Festlegungen bleiben grundsätzlich erhalten, die monatlichen Beträge werden jedoch an die deutlich erhöhten landesrechtlichen Höchstsätze angepasst.
Folgende grundsätzliche Änderungen sollten aufgrund zwischenzeitlich eingeführter Verfahrensweisen vorgenommen werden:
1. Anpassung der Beträge
Die zuletzt mit o. a. Bürgerschaftsbeschluss vom 30.09.2004 festgesetzten Beträge
für Aufwandsentschädigungen und Auslagenpauschalen entsprachen ungefähr 90 %
der damaligen Höchstsätze. Die neu vorgeschlagenen Entschädigungsbeträge für die
Freiwilligen Feuerwehren orientieren sich an der in § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der HL verankerten Regelung, die Entschädigungen für ehrenamtlich in der Bürgerschaft tätige Bürger:innen auf 100 % der jeweiligen Höchstsätze festzulegen. Zusätzlich zu beachten ist, dass sich der Aufgabenumfang für die Funktionsträger:innen seit der letzten Anpassung der Beträge erheblich vermehrt hat. Exemplarisch ist die Steigerung der Einsatzzahlen der Freiwilligen Feuerwehren zu nennen (von 620 Einsätzen in 2004 auf 1.229 Einsätze in 2023). Weiterer Arbeits- und Zeitaufwand ergibt sich durch die Zunahme von Verwaltungsaufgaben, die Einführung neuer Techniken und Taktiken sowie die Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen. Die Aufwandsentschädigungen für den Katastrophenschutz wurden im vergangenen Jahr ebenfalls in entsprechendem Umfang erhöht. Abweichend davon wird die Aufwandsentschädigung für die Gerätewartung weiterhin mit 40 % der Höchstbeträge veranschlagt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufgaben der Fahrzeug- und Geräteunterhaltung auch durch hauptamtliches Personal der Berufsfeuerwehr sowie die Entsorgungsbetriebe wahrgenommen werden.
2. Aufwandsentschädigungen für Ortswehrführungen und deren Stellvertretungen
Nach § 1 EntschVOfF stellen diese Aufwandsentschädigungen einen pauschalierten
Auslagenersatz und Entschädigungen für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung
und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko dar. Die Aufwandsentschädigungen werden bisher in unterschiedlicher Höhe entsprechend der Einwohnerzahl
des Ausrückebereichs gewährt. Aufgrund der Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehr
finden oftmals Alarmierungen außerhalb des ursprünglichen Ausrückebereichs der
Freiwilligen Feuerwehren statt, sodass sich der mit dem Ehrenamt verbundene
Zeitaufwand in der Hansestadt Lübeck nicht unmittelbar in den Einwohnerzahlen des
Ausrückebereichs abbildet. Aus diesem Grund wurde für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen für jede Freiwillige Feuerwehr die mittlere Einwohnerzahl von 7.-501 - 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu Grunde gelegt. Diese wurde durch Division der Einwohnerzahl der HL durch 22 Ortswehren ermittelt.
3. Beisitzer im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes
Die Bereitschaftsführer und die Stadtjugendfeuerwehrwartung sollen künftig eine Aufwandsentschädigung als Beisitzer im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes erhalten. Bisher erhielten nur die Bereitschaftsführungen eine Aufwandsentschädigung. Um dem Zeitaufwand und dem übertragenen Aufgabenbereich gerecht zu werden, kann den Beisitzern gemäß Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Funktion einer Amtswehrführung gezahlt werden. Die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartung soll zukünftig ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten.
4. Leitungen LZ-G und IuK-Zug
Die Leitung des Löschzug-Gefahrguts (LZ-G) wird wie bisher hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Entschädigung den sonstigen Zugführungen gleichgesetzt. Aufgrund des vergleichbaren Aufgabenumfangs soll auch die Leitung des IuK-Zuges (Information und Kommunikation) die Aufwandsentschädigung entsprechend einer Zugführung erhalten. Aufgrund der Anzahl an Einsätzen und des Aus- und Fortbildungsaufwandes sollen zukünftig auch die stellvertretenden Leitungen der beiden Einheiten eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt 75 % der Aufwandsentschädigung der Leitung (analog zu den stellvertretenden Wehrführungen).
5. Leitungen der Kinderfeuerwehren
Für die Leitungen der zwischenzeitlich in einigen Ortswehren eingeführten Kinderfeuerwehren (vgl. VO/2018/05718) soll im Einklang mit der EntschRichtl-fF zukünftig eine Aufwandsentschädigung entsprechend einer Jugendfeuerwehrwartung gezahlt werden.
Satzungserfordernis
§ 32 Abs. 6 BrSchG schreibt vor, dass die Entschädigungen für Funktionsträger:innen der Freiwilligen Feuerwehren in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) zu regeln sind. Die Entschädigungen der ehrenamtlich tätigen Bürger:innen (§ 24 GO) sind in Lübeck in § 14 der Hauptsatzung geregelt. Eine spezielle Entschädigungssatzung wurde für die HL nicht erlassen. Da die Aufnahme dieser vielfältigen speziellen Entschädigungsregelungen für die Freiwilligen Feuerwehren den Umfang der Hauptsatzung erheblich vergrößern würde, soll dem gesetzlich vorgeschriebenen Satzungserfordernis durch die als Anlage 2 beigefügte "Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr" Rechnung getragen werden. Die Verknüpfung zur allgemeinen Entschädigungsregelung nach § 24 Abs. 3 GO erfolgt durch Aufnahme eines Hinweises in die Hauptsatzung.
Haushaltsmäßige Ordnung
Die entstehenden jährlichen Mehrkosten von insgesamt ca. 129.600 € sind für das Haushaltsjahr 2024 im Produkthaushalt beim Produkt 126001 - Gefahrenabwehr geordnet. Für das Haushaltsjahr 2025 wurden entsprechende Mittel angemeldet.