Die Hansestadt Lübeck (HL), Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), erhebt Anschlussbeiträge nach der Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgen in der Hansestadt Lübeck (Anschluss- und Ausbaubeitragssatzung – ABS) in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Die jeweiligen Beitragssätze und Deckungsgrade sind regelmäßig zu kalkulieren.
Die Neukalkulation der Anschlussbeiträge erfolgt aufgrund der Rechnungsperiodenkalkulation und ist für die jeweils nächste Kalkulationsperiode fortzuführen. Dazu wird üblicherweise ein etwa zehnjähriger Zeitraum betrachtet, dieser umfasst jeweils ca. fünf Jahre vor und nach dem Kalkulationszeitpunkt. Es wird der entstandene bzw. geschätzte Aufwand für die Herstellung der örtlichen Entwässerungsanlagen ermittelt.
In diesem Zeitraum sind die bereits abgeschlossenen, die im Bau befindlichen und die noch vorgesehenen entwässerungstechnischen Erschließungsmaßnahmen einzubeziehen. Der örtliche, entwässerungstechnische Aufwand ist den nach dem Vorteil gewichteten Flächen gegenüber zu stellen. Das Ergebnis daraus ist der Beitragssatz, der für einen m² beitragspflichtiger Fläche für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerung erhoben wird. Der Beitragssatz ist durch Satzungsregelung zu bestimmen, ebenso wird der prozentuale Deckungsgrad des Aufwandes durch Beiträge in der Satzung festgelegt. Der Deckungsgrad dient der Abfederung von außergewöhnlichen Steigerungen des Beitragssatzes. Es ist damit weitestgehend sichergestellt, dass die Höhe der Beitragssätze auch in Bauprojekten, die über mehrere Kalkulationsperioden andauern, nicht ständig verändert werden muss. Die Gleichbehandlung aller Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner ist damit gewährleistet. Die Festsetzung des Deckungsgrades nimmt Einfluss auf die Gebührenkalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Das bedeutet, dass ein jeweils höherer oder niedriger Deckungsgrad einen geringeren oder höheren die Gebührenkalkulation beeinflussenden Betrag nach sich ziehen kann.
Die letzte Kalkulation des Beitragssatzes für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser fand im Jahre 2019 statt und umfasste die Jahre 2015 bis 2024. Der Schmutzwasserbeitragssatz wurde seinerzeit in seiner Höhe nicht geändert, er blieb unverändert mit 4,27 EUR/m² bestehen, lediglich der Deckungsgrad wurde entsprechend der Neukalkulation von 71,2 % auf 21,5 % angepasst. Der Niederschlagswasserbeitrag wurde in der Höhe nicht geändert, auch hier wurde lediglich der Deckungsgrad von 61,6 % auf 22,1 % angepasst. Die ABS wurde zum 01.01.2020 in Kraft gesetzt.
Die Entwicklung der Beitragssätze der letzten zwanzig Jahre ist nachfolgend dargestellt:
Satzung | Deckungsgrad | Beitragssatz EUR/m² |
| SW | RW | SW | RW |
1993 | 75 % | 75 % | 2,76 EUR (5,40 DM) | 7,67 EUR (15,00 DM) |
1997 | 75 % | 75 % | 2,76 EUR (5,40 DM) | 7,67 EUR (15,00 DM) |
2000 | 50 % | 50 % | 4,27 EUR (8,36 DM) | 9,84 EUR (19,25 DM) |
2002 | 50 % | 70 % | 4,27 EUR (8,36 DM) | 9,84 EUR (19,25 DM) |
2007 | 65 % | 90 % | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
2013 | 71% | 66,5% | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
2016 | 71,2% | 61,6% | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
2019 | 21,5 % | 22,1 % | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
Die Deckungsgrade von 21,5 % für Schmutzwasser und 22,1 % für Niederschlagswasser führten, wie bereits ausgeführt, eine kontinuierliche Beitragsveranlagung fort.
Die aktuelle Neukalkulation (Anlage 3) umfasst die Jahre 2020 bis 2029. In dieser zehnjährigen Kalkulationsperiode wurden die Jahre 2020 bis 2024 mit den vorliegenden Ist Zahlen und die Jahre 2025 bis 2029 mit den geschätzten Planzahlen eingerechnet, daraus ergibt sich nachfolgend der Vorschlag zur Weiterentwicklung der Beitragssätze:
Satzung | Deckungsgrad | Beitragssatz EUR/m² |
| SW | RW | SW | RW |
2024 | 24,5 % | 50,8 % | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
Auch die jetzt vorgeschlagenen Deckungsgrade von 24,5 % für Schmutzwasser und 50,8 % für Niederschlagswasser führen eine kontinuierliche Beitragsveranlagung bei gleichbleibenden Beitragssätzen zukünftig weitestgehend fort.
Die Neukalkulation (Anlage 3) hat somit ergeben, dass sowohl der Beitragssatz für Schmutzwasser, als auch der Beitragssatz für Niederschlagswasser beibehalten werden kann. Es ist lediglich eine Anpassung des Deckungsgrades erforderlich.
Die nächste Neukalkulation wird im Jahre 2028 stattfinden und dann den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2032 umfassen. Damit wird die Kalkulation an die Zeiträume der Benutzungsgebühren angelehnt.