I. Rechtsgrundlage
Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) - erhebt Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013, in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 16.10.2022, in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Unterhaltung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Es handelt sich um getrennte Einrichtungen, womit bei der nun angestrebten Satzungsänderung zwei Gebührenkreise betroffen sind. Die Trennung der ehemals zusammengefassten Gebühren erfolgte mit Beschluss der Bürgerschaft zum 01.04.2013. Seit diesem Zeitpunkt wird neben der bereits bekannten Schmutzwassergebühr, welche sich wie gehabt aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr zusammensetzt, die Niederschlagswassergebühr erhoben, welche sich nach den an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Flächen eines Grundstücks bemisst.
Die jeweiligen Gebührensätze der Gebührenvorkalkulation werden jährlich im Rahmen der betriebswirtschaftlich ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckung überprüft. Die Kalkulationsperioden sind dabei auf einen Zweijahreszeitraum angelegt, wobei die letzte Anpassung für die Jahre 2023/2024 erfolgte. Für die Kalkulationsperiode 2025/2026 ergibt sich die Notwendigkeit einer geringen bis moderaten Anhebung der Gebührensätze.
Hierfür verantwortlich sind Kostenveränderungen. Während auf der Erlösseite von einem nahezu gleichbleibenden Mengengerüst bei Schmutzwasser (verbrauchte Trinkwassermenge) und Niederschlagswasser (angeschlossene Flächen) ausgegangen wird, resultieren die Kostensteigerungen im Wesentlichen aus inflationsbedingten allgemeinen Preissteigerungen, hohen Baukosten aus der weiterhin hohen Auslastung der Bauindustrie sowie höheren Personalkosten durch Tarifsteigerung nach TVöD.
Aus der Umsetzung des Masterplans aufgrund bestehender gesetzlicher Anforderungen und zusätzlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen führen die Nacherschließung, die Trennung des Kanalnetzes sowie die Errichtung und Aktivierung von Stauraum und Anlagen zur Zwischenspeicherung und Behandlung von Netzüberläufen zu steigenden Kosten für Abschreibungen und Verzinsung. Zusätzlich wirken hier die teils stark gestiegenen Preisindizes als Basis der Berechnung der Wiederbeschaffungszeitwerte kostensteigernd.
Teilweise kompensiert wird die Kostensteigerung durch Einsparungen im Bezug von Energie aufgrund von optimierter Eigenerzeugung sowie die Fertigstellung der Klärschlammentwässerungsanlage und die damit entfallenden Kosten für die bisherige Mietanlage. Generell ist der in den letzten Jahren kontinuierlich verbesserte energetische Eigenversorgungsgrad ein guter Dämpfer für die stark gestiegenen und weiterhin sehr volatilen Energiekosten.
Darüber hinaus erfährt der Satzungstext eine Anpassung aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen und Entwicklungen in der Rechtsprechung.
II. Inhalt der Satzungsneufassung
Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentralen Punkt die Anpassung der Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser. Im Bereich der Schmutzwassergebühr betrifft dies sowohl die verbrauchsabhängige Zusatzgebühr als auch die Grundgebühr, die im Wesentlichen zur Deckung der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung dient.
Weitere Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur. Eine Darstellung aller Änderungen ergibt sich aus der beigefügten Synopse (Anlage 2).
III. Ergebnis der Gebührenkalkulation
Trotz des allgemeinen Preisdrucks steigender Personal- und Entsorgungskosten fallen die Gebührensteigerungen nicht nur beim Schmutzwasser, sondern insbesondere auch beim Niederschlagswasser, eher moderat aus.
Die Grundlage der Kalkulation der Abwassergebühr ist in der Anlage 3 dargestellt. Diese enthält eine Überdeckung, die aus den Jahren 2021 und 2022 stammt. Von insgesamt 2.521.931 EUR teilen sich 1.812.777 EUR in den Bereich Schmutzwassergebühr und 709.154 EUR in den Bereich Niederschlagswassergebühr auf und werden kostensenkend berücksichtigt.
Ergebnis der Vorkalkulation:
Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grund- und einer Zusatzgebühr. Beim Schmutzwasser kommt es zu einer Erhöhung von 15 % bei der Grundgebühr und 7,2 % bei der Zusatzgebühr. Beim Niederschlagswasser erhöht sich die Gebühr um lediglich 1,8 %.
Die Grundgebühr verändert sich ab dem 01.01.2025 wie folgt:
Dauerdurchfluss (Q₃) | Nenndurchfluss (Qn) | Grundgebühr EUR/Monat |
bis 2,5 m³/h | bis 1,5 m³/h | 18,96 |
bis 4,0 m³/h | bis 2,5 m³/h | 31,59 |
bis 6,3 m³/h | bis 3,5 m³/h | 44,24 |
bis 10 m³/h | bis 6,0 m³/h | 75,83 |
bis 16 m³/h | bis 10 m³/h | 126,38 |
bis 25 m³/h | bis 15 m³/h | 189,57 |
bis 63 m³/h | bis 40 m³/h | 505,53 |
bis 100 m³/h | bis 60 m³/h | 758,30 |
bis 250 m³/h | bis 150 m³/h | 1.895,75 |
über 250 m³/h | über 150 m³/h | 12,64 je Qn 7,57 je Q₃ |
Die Zusatzgebühr beträgt ab diesem Zeitpunkt 2,31 EUR/m³ im Jahr und die Niederschlagswassergebühr 2,24 EUR/10 m² im Quartal.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Gebührensätze in der Hansestadt Lübeck seit dem Jahr 2013.
Änderung ab | Grundgebühr EUR/Monat | Zusatzgebühr EUR/m³ | Niederschlagswasser-gebühr EUR/m² jährlich |
01.04.2013 | 13,70 | 1,49 | 0,59 |
01.01.2014 | 13,70 | 1,80 | 0,69 |
01.04.2019 | 14,99 | 1,97 | 0,78 |
01.01.2021 | 15,71 | 2,06 | 0,856 (2,14 pro Quartal) |
01.01.2023 | 16,49 | 2,16 | 0,880 (2,20 pro Quartal) |
01.01.2025 | 18,96 | 2,31 | 0,896 (2,24 pro Quartal) |
Im Bundesdurchschnitt beträgt die Schmutzwassergebühr 2,38 EUR/m³ (ohne Grundgebühr) und die Niederschlagswassergebühr 0,75 EUR/m² (Quelle: destatis 2022). Die Niederschlagswassergebühr entsteht vierteljährlich (Quartalsgebühr) ab einer zu veranlagenden Gesamtfläche von mindestens 10 Quadratmetern. Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wird diese in der Tabelle als fiktive Jahresgebühr ausgewiesen, was mitunter zur Ausweisung von drei Dezimalstellen führt.
IV. Auswirkungen auf einen Drei-Personen-Haushalt
Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt verbraucht 140 m³ Frischwasser im Jahr (Statistisches Bundesamt 2022). Die Zusatzgebühr betrug bislang 302,40 EUR im Jahr, die Grundgebühr bei einer angemessenen Zählergröße 197,88 EUR jährlich. Bei einer angeschlossenen Grundfläche eines Einfamilienhauses (Haus, Carport, Auffahrt) von 100 m², bedeutete dies eine Niederschlagswassergebühr von jährlich 88,00 EUR. Insgesamt ergibt sich für das Grundstück eine Abwassergebühr in Höhe von 588,28 EUR.
Nach der Satzungsänderung wird sich dies wie folgt entwickeln. Die jährlichen Gebühren für Schmutzwasser betragen für den Verbrauch 323,40 EUR und für die Grundgebühr 227,52 EUR. Die jährliche Niederschlagswassergebühr entsteht dann in Höhe von 89,60 EUR. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung betragen fortan 640,52 EUR.
Es entsteht für den fiktiven Drei-Personen-Haushalt eine Mehrbelastung um 8,8 % was 52,24 EUR im Jahr entspricht.
Die langfristige Gebührenentwicklung wird durch folgende Grafik abgebildet:
Die Abwassergebühren für einen Drei-Personen-Haushalt entwickeln sich in den letzten zehn Jahren nahezu parallel zu der jährlichen Inflationsrate von 2,9 %. Gleichzeitig sind die Anforderungen an den Betrieb von Abwasseranlagen stark gestiegen. Die alternde Infrastruktur erfordert immer mehr Investitionen, zum Beispiel für die Erneuerung von Pumpwerken, technischen Anlagen in Klärwerken und die Sanierung der Kanalisation. Strengere gesetzliche Vorgaben machen die Planung, den Bau und den Betrieb der Anlagen komplizierter. Der Ausbau von Wohn- und Gewerbegebieten verlangt zusätzliche Abwasserinfrastruktur wie neue Pumpwerke und größere Leitungsnetze. Die bestehende Infrastruktur wird gemäß dem Masterplan Stadtentwässerung an die aktuellen Anforderungen angepasst, und Netzüberläufe werden reduziert, um Mischwasserabschlagsfreiheit zu erreichen. Die Planung aller Projekte erfordert umfangreiche Genehmigungsprozesse und muss mit anderen Infrastrukturmaßnahmen in der Hansestadt koordiniert werden, wie der Erneuerung von Straßen, Brückensanierungen und Projekten der Energiewende.