Vorlage - VO/2024/13481  

Betreff: 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck und des dazugehörigen Straßenverzeichnisses
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Luschas, Frank
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Vorberatung
12.09.2024 
10. Sitzung des Werkausschusses EBL      
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.09.2024 
20. Sitzung des Hauptausschusses      
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.09.2024 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung)      

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
StrR+GS - ANLAGE 1 - Beschluss 3. Änd. StrGebS
StrR+GS - ANLAGE 1a Straßenverzeichnis 240724
StrR+GS - ANLAGE 2 -Synopse StrR mit StrVerz
StrR+GS - ANLAGE 3 - Kalkulationsbericht_Straßenreinigung_Winterdienst_2025_2026

Beschlussvorschlag

Die als Anlage 1 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 01.12.2023 und das als Anlage 1a

beigefügte Straßenverzeichnis werden beschlossen.


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Keine rechtl. Bedenken

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

3.030 Fachbereichscontrolling

Zustimmung

1.203 Beteiligungscontrolling

Zustimmung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Nein, weil deren Belange nicht betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

KAG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Begründung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Rechtsgrundlagen Straßenreinigung

Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehört nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern:innen der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer:innen ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer:innen oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.

 

Gebührenkalkulation

In der Hansestadt Lübeck werden die Straßenreinigungsgebühren für einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ermittelt. Der nächste Berechnungszeitraum umfasst die Jahre 2025 bis 2026. Ausgelöst durch äere Faktoren ist das wirtschaftliche Umfeld derzeit und auch für den anstehenden Kalkulationszeitraum von starken Preissteigerungen und Inflation geprägt. Der gegenwärtige Preisdruck und die zunehmenden Ansprüche an Stadtsauberkeit machen eine Anpassung der Gebührensätze unausweichlich.

Die Erhöhung der Gebührensätze liegt im gewichteten Durchschnitt bei der Straßenreinigung bei 14,6 % und beim Winterdienst bei 30,7 % bzw. 34,8 %. Im Wesentlichen resultiert die Steigerung aus inflationsbedingten allgemeinen Preissteigerungen sowie höheren Personalkosten aufgrund der Tarifsteigerung aus dem TVöD. Die Sicherstellung einsatzbereiter und moderner Fahrzeuge für die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie die Anforderungen aus dem Winterdienstkonzept auf Radwegen führen zu einer notwendigen Ersatzinvestition von 14 Fahrzeugen. Da diese Fahrzeuge bereits abgeschrieben sind, ergeben sich höhere Fahrzeugkosten. Ein weiterer nicht unwesentlicher Faktor für die Gebührenanpassung sind Unterdeckungen im Bereich Straßenreinigung aus den Vorjahren, die im anstehenden Zeitraum verrechnet werden. Bei den Gebührensätzen im Winterdienst ist außerdem zu beachten, dass die Anzahl der Winterdiensteinsätze ein wesentlicher Faktor ist. Für die Gebührenvorkalkulation wird hierbei der Durchschnitt der letzten 5 Jahre herangezogen, was für den nächsten Gebührenzeitraum zu einer Steigerung der geplanten Winterdiensteinsätze gegenüber dem vorherigen Gebührenzeitraum führt und damit zu höheren Kosten für Fremdleistungen und Streumaterial. Außerdem ist bei der Winterdienstgebühr zu beachten, dass es im vorangegangenen Gebührenzeitraum eine Überdeckung aus den Vorjahren gab, so dass sich die Gebühren kaum bis gar nicht erhöht haben. Da diese Überdeckung nun verbraucht ist, verändern sich die Gebühren stärker, so dass die Entwicklung über zwei Kalkulationszeiträume zu vergleichen ist.

 

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren im Vergleich zur allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Danach beträgt die durchschnittliche Inflationsrate im Betrachtungszeitraum 2,9 %/Jahr. Bei der beispielhaft ausgewählten Reinigungsklasse 6 mit 8 Frontmetern steigt die Straßenreinigungsgebühr mit Winterdienstklasse 1 in absoluten Beträgen um 24,96 EUR/Jahr auf eine Jahresgebühr von 147,52 EUR. Ohne Winterdienst steigt die Straßenreinigungsgebühr um 12,16 EUR/Jahr auf eine Gebühr von 97,92 EUR im Jahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Übrigen wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

Im Rahmen der Überarbeitung der Satzung wird die Zuordnung von Straßen zu Reinigungs- und Winterdienstklassen regelmäßig überprüft und, bei Bedarf, aktualisiert. Aus rechtlichen und leistungsbezogenen Vorgaben wurde die Reinigungsklasse 0 auf die Reinigungsklasse 5 übertragen. Die Reinigungsklasse 0 wird folglich nicht weitergeführt. Im Rahmen dieser Änderungssatzung ist eine Veränderung im Straßenverzeichnis (siehe Synopse, Anlage 2) erforderlich.

 

Allgemeininteresse

Einfluss auf die Reinigungs- und Winterdienstgebühr hat auch die Höhe des Allgemeininteresses.

Die Straßenreinigung und der Winterdienst umfassen ein breites Spektrum an Leistungen, die durch ein Team von rund 80 Mitarbeiter:innen beim Winterdienst in der Spitze bis zu 300 Arbeitskräften pro Einsatz glich per Hand oder mit modernen Maschinen ausgeführt werden. Für die Straßenreinigungsleistungen gemäß Satzung wird zukünftig eine Gebühr mit 6 Reinigungsklassen und, davon unabhängig, für Winterdienstleistungen gemäß Satzung eine Gebühr mit 2 Winterdienstklassen erhoben. Die kommunale Straßenreinigung ist keine geschlossene Einrichtung in dem Sinne, dass die von ihr erbrachte Reinigungsleistung nur den Grundstückseigentümern zugutekommt, deren Grundstücke durch die von der Gemeinde gereinigten Straßen erschlossen werden; sie dient vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Maß allen Straßenbenutzern und damit der Allgemeinheit. Dieses Allgemeininteresse ist bei der Gebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden 25,3 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Sommerdienst und 28,6 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Winterdienst durch die Hansestadt Lübeck getragen. Die Höhe des Anteils zur Abgeltung des allgemeinen Interesses an sicheren und sauberen Straßen ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern hängt jeweils von den örtlichen Gegebenheiten ab.

 

Der Bürgerschaft wurden mit VO/2017/05600 die der Ermittlung des Allgemeininteresses zugrundeliegenden Berechnungen und Bewertungen umfassend dargelegt. Eine erneute Betrachtung der zugrundliegenden Daten ist im Rahmen dieser Satzungsänderung erfolgt (Anlage 3). Die Verkehrsbelastung der einzelnen bewerteten Straßen hat sich nicht wesentlich geändert. Deswegen ändert sich auch die Zuordnung der Straßen zu einer Kategorie nicht und die Anteile des öffentlichen Interesses sind unverändert.

Soweit Reinigungs-/Winterdienstleistungen auf Bcken, an Wasserstraßen und Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage erbracht werden, fehlt es an einer Möglichkeit, hierfür Gebühren zu erheben. Auch diese Leistungen sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren und dürfen nicht mit der Quote für das Allgemeininteresse verrechnet werden.

 

Straßenverzeichnis

In der vorliegenden Aktualisierung des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1a) wurden Veränderungen vorgenommen. Diese resultieren neben rein redaktionellen Anpassungen aus der Übertragung der Reinigungsklasse 0 auf die 5.
 


Anlagen

Anlage 1 Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung

Anlage 1a Straßenverzeichnis

Anlage 2 Synopse Straßenreinigung und Straßenverzeichnis

Anlage 3 Kalkulationsbericht Straßenreinigung Winterdienst
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich StrR+GS - ANLAGE 1 - Beschluss 3. Änd. StrGebS (130 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich StrR+GS - ANLAGE 1a Straßenverzeichnis 240724 (338 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich StrR+GS - ANLAGE 2 -Synopse StrR mit StrVerz (147 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich StrR+GS - ANLAGE 3 - Kalkulationsbericht_Straßenreinigung_Winterdienst_2025_2026 (744 KB)    
Stammbaum:
VO/2024/13481   3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck und des dazugehörigen Straßenverzeichnisses   3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2024/13481-01   Fraktion LINKE & GAL: Ergänzungsantrag zu VO/2024/13481, 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck und des dazugehörigen Straßenverzeichnisses   Geschäftstelle LINKE & GAL   Antrag der Fraktion LINKE & GAL