Rechtsgrundlagen Straßenreinigung
Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehört nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern:innen der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer:innen ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer:innen oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.
Gebührenkalkulation
In der Hansestadt Lübeck werden die Straßenreinigungsgebühren für einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ermittelt. Der nächste Berechnungszeitraum umfasst die Jahre 2025 bis 2026. Ausgelöst durch äußere Faktoren ist das wirtschaftliche Umfeld derzeit und auch für den anstehenden Kalkulationszeitraum von starken Preissteigerungen und Inflation geprägt. Der gegenwärtige Preisdruck und die zunehmenden Ansprüche an Stadtsauberkeit machen eine Anpassung der Gebührensätze unausweichlich.
Die Erhöhung der Gebührensätze liegt im gewichteten Durchschnitt bei der Straßenreinigung bei 14,6 % und beim Winterdienst bei 30,7 % bzw. 34,8 %. Im Wesentlichen resultiert die Steigerung aus inflationsbedingten allgemeinen Preissteigerungen sowie höheren Personalkosten aufgrund der Tarifsteigerung aus dem TVöD. Die Sicherstellung einsatzbereiter und moderner Fahrzeuge für die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie die Anforderungen aus dem Winterdienstkonzept auf Radwegen führen zu einer notwendigen Ersatzinvestition von 14 Fahrzeugen. Da diese Fahrzeuge bereits abgeschrieben sind, ergeben sich höhere Fahrzeugkosten. Ein weiterer nicht unwesentlicher Faktor für die Gebührenanpassung sind Unterdeckungen im Bereich Straßenreinigung aus den Vorjahren, die im anstehenden Zeitraum verrechnet werden. Bei den Gebührensätzen im Winterdienst ist außerdem zu beachten, dass die Anzahl der Winterdiensteinsätze ein wesentlicher Faktor ist. Für die Gebührenvorkalkulation wird hierbei der Durchschnitt der letzten 5 Jahre herangezogen, was für den nächsten Gebührenzeitraum zu einer Steigerung der geplanten Winterdiensteinsätze gegenüber dem vorherigen Gebührenzeitraum führt und damit zu höheren Kosten für Fremdleistungen und Streumaterial. Außerdem ist bei der Winterdienstgebühr zu beachten, dass es im vorangegangenen Gebührenzeitraum eine Überdeckung aus den Vorjahren gab, so dass sich die Gebühren kaum bis gar nicht erhöht haben. Da diese Überdeckung nun verbraucht ist, verändern sich die Gebühren stärker, so dass die Entwicklung über zwei Kalkulationszeiträume zu vergleichen ist.
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren im Vergleich zur allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Danach beträgt die durchschnittliche Inflationsrate im Betrachtungszeitraum 2,9 %/Jahr. Bei der beispielhaft ausgewählten Reinigungsklasse 6 mit 8 Frontmetern steigt die Straßenreinigungsgebühr mit Winterdienstklasse 1 in absoluten Beträgen um 24,96 EUR/Jahr auf eine Jahresgebühr von 147,52 EUR. Ohne Winterdienst steigt die Straßenreinigungsgebühr um 12,16 EUR/Jahr auf eine Gebühr von 97,92 EUR im Jahr.
Im Übrigen wird auf die Anlage 3 verwiesen.
Im Rahmen der Überarbeitung der Satzung wird die Zuordnung von Straßen zu Reinigungs- und Winterdienstklassen regelmäßig überprüft und, bei Bedarf, aktualisiert. Aus rechtlichen und leistungsbezogenen Vorgaben wurde die Reinigungsklasse 0 auf die Reinigungsklasse 5 übertragen. Die Reinigungsklasse 0 wird folglich nicht weitergeführt. Im Rahmen dieser Änderungssatzung ist eine Veränderung im Straßenverzeichnis (siehe Synopse, Anlage 2) erforderlich.
Allgemeininteresse
Einfluss auf die Reinigungs- und Winterdienstgebühr hat auch die Höhe des Allgemeininteresses.
Die Straßenreinigung und der Winterdienst umfassen ein breites Spektrum an Leistungen, die durch ein Team von rund 80 Mitarbeiter:innen – beim Winterdienst in der Spitze bis zu 300 Arbeitskräften pro Einsatz – täglich per Hand oder mit modernen Maschinen ausgeführt werden. Für die Straßenreinigungsleistungen gemäß Satzung wird zukünftig eine Gebühr mit 6 Reinigungsklassen und, davon unabhängig, für Winterdienstleistungen gemäß Satzung eine Gebühr mit 2 Winterdienstklassen erhoben. Die kommunale Straßenreinigung ist keine geschlossene Einrichtung in dem Sinne, dass die von ihr erbrachte Reinigungsleistung nur den Grundstückseigentümern zugutekommt, deren Grundstücke durch die von der Gemeinde gereinigten Straßen erschlossen werden; sie dient vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Maß allen Straßenbenutzern und damit der Allgemeinheit. Dieses Allgemeininteresse ist bei der Gebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden 25,3 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Sommerdienst und 28,6 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Winterdienst durch die Hansestadt Lübeck getragen. Die Höhe des Anteils zur Abgeltung des allgemeinen Interesses an sicheren und sauberen Straßen ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern hängt jeweils von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Der Bürgerschaft wurden mit VO/2017/05600 die der Ermittlung des Allgemeininteresses zugrundeliegenden Berechnungen und Bewertungen umfassend dargelegt. Eine erneute Betrachtung der zugrundliegenden Daten ist im Rahmen dieser Satzungsänderung erfolgt (Anlage 3). Die Verkehrsbelastung der einzelnen bewerteten Straßen hat sich nicht wesentlich geändert. Deswegen ändert sich auch die Zuordnung der Straßen zu einer Kategorie nicht und die Anteile des öffentlichen Interesses sind unverändert.
Soweit Reinigungs-/Winterdienstleistungen auf Brücken, an Wasserstraßen und Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage erbracht werden, fehlt es an einer Möglichkeit, hierfür Gebühren zu erheben. Auch diese Leistungen sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren und dürfen nicht mit der Quote für das Allgemeininteresse verrechnet werden.
Straßenverzeichnis
In der vorliegenden Aktualisierung des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1a) wurden Veränderungen vorgenommen. Diese resultieren neben rein redaktionellen Anpassungen aus der Übertragung der Reinigungsklasse 0 auf die 5.