Vorlage - 4/13234-01-01-01  

Betreff: Antwort auf die weitere Anfrage von AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Fördermittel für kulturelle Bildung (VO/2024/13234-01-01)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
2024/13234-01-01
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Jakubczyk, Nina
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege
08.07.2024 
11. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinien für Zuwendungen 1986
Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Beschlussvorschlag

Zu dem Bericht „Antwort auf die Anfrage von AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Fördermittel für kulturelle Bildung“ (VO/2024/13234-01) wurden zwei ergänzende Fragen gestellt.


 


Begründung

 

  1. Wie hoch sind bisher die Beträge für Projekte für die bisher jeweils geförderten Stadtteile in 2024?

 

Stadtteil

Anzahl der Projekte

rdersumme gesamt

Stadtweite Projekte

7

22.850,00 €

Innenstadt

12

28.988,00 €

cknitz

1

2350,00 €

Buntekuh

1

2947,50 €

St. Lorenz-Nord

2

4000,00 €

Travemünde

4

9000,00 €

 

Gesamtbudget Projektförderung

200.000 €

Bisher ausgezahlte Fördermittel

70.135,50 €

Verbleibende Fördermittel

129.864,50 €

 

Die durchschnittliche Fördersumme pro Projekt beträgt 2.500,00 €.

 

 

 

 

 

  1. Bitte fassen sie kurz zusammen, welche Bedingungen herrschen, um eine Förderung vom Kulturbüro für Soziokultur zu erhalten.

 

Die Grundlage für die Antragsprüfung und -bearbeitung bildet derzeit die Richtlinie für Zuwendungen der Hansestadt Lübeck vom 01. Januar 1986. Diese regelt u.a. das Antragsverfahren, die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung und den Verwendungsnachweis. Die Richtlinie befindet sich derzeit im Überarbeitungsprozess des Bereiches Haushalt und Steuerung (vgl. VO/2024/13234-01).  

 

Die Richtlinie gibt folgende allgemeine Vorgaben:

  • 1.3: Zuwendungen werden nur für Aufgaben gewährt, die im öffentlichen Interesse liegen und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang erledigt werden können. Zuwendungen sollen vom Einsatz angemessener Eigenmittel abhängig gemacht werden.
  • 1.4: Zuschüsse sind insbesondere nur dann zu gewähren, wenn der Zuwendungszweck nicht durch den Einsatz eigener Mittel, Zuwendungen Dritter, durch Übernahme von Bürgschaften, durch Gewährung von Darlehen Dritter oder der Hansestadt Lübeck, durch Sachleistungen oder durch bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen erreicht werden kann. Die Eigenbeteiligung ist ggf. über Anteilsfinanzierung sicherzustellen (d.h. nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben). Die Zuwendung ist in diesem Fall auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Kosten einer Einrichtung, Anstalt usw. sollen nur ausnahmsweise gewährt werden. Werden Zuschüsse zur Deckung der laufenden Kosten gewährt, muss bei der Vergabe der Mittel ein strenger Maßstab angelegt werden.
  • 1.5 Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel bzw. Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden.
  • 1.6 Bei Gewährung von Zuwendungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 Abs. 2 GO, § 25 Abs. 1 GemHVO) zu beachten.

 

Gemäß Ziffer 2.1 bedarf es für die Bewilligung einer Zuwendung eines begründeten schriftlichen Antrages unter Beifügung entsprechender Unterlagen.

 

Gemäß Ziffer 2.3 der Richtlinie sind Antrag und Begründung daraufhin zu prüfen,

  • ob ein Interesse der Hansestadt Lübeck vorliegt;
  • ob und weshalb der Antragsteller sein Vorhaben nicht vollständig oder zum Teil mit eigenen Mitteln durchzuführen vermag;
  • ob und in welcher Höhe sich andere Stellen beteiligen;
  • ob die Zuwendung nach Art (z.B. rückzahlbarer Zuschuss oder nicht rückzahlbarer Zuschuss) und Umfang des Vorhabens erforderlich ist (Vorlage einer Finanzierungsübersicht, aus der hervorgeht, dass die Finanzierung der Maßnahme sichergestellt ist);
  • ob der Antragsteller bereits im laufenden oder vorausgegangenen Haushaltsjahr eine Zuwendung von der Hansestadt Lübeck erhalten hat. Bei jährlich wiederkehrenden Förderungen reicht eine Bezugnahme auf den Erstantrag mit Angabe ggf. eingetretener Änderungen aus.

 

Auf einen positiven Zuwendungsbescheid folgt die Auszahlung der Zuwendung per Mittelabruf (Ziffer 4) sowie die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb von sechs Monaten nach Projektende (Ziffer 6).  

 

 

Die Voraussetzungen und der Ablauf für die Beantragung von Mitteln für die kulturelle Projektförderung können ebenfalls der Website der Hansestadt Lübeck hier entnommen werden.


 


Anlagen

1. Richtlinien für Zuwendungen von 1986

2. Allgemeine Bewilligungsbedingungen
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Richtlinien für Zuwendungen 1986 (70 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Allgemeine Bewilligungsbedingungen (52 KB)    
Stammbaum:
VO/2024/13234   AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Fördermittel für Kulturelle Bildung   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Anfrage
VO/2024/13234-01   Antwort auf die Anfrage von AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Fördermittel für kulturelle Bildung   4.041 - Fachbereichs-Dienste   Antwort auf Anfrage öffentlich
2024/13234-01-01   AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Weitere Anfrage auf Antwort auf die Anfrage von AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Fördermittel für kulturelle Bildung   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Anfrage
4/13234-01-01-01   Antwort auf die weitere Anfrage von AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Fördermittel für kulturelle Bildung (VO/2024/13234-01-01)   4.041 - Fachbereichs-Dienste   Antwort auf Anfrage öffentlich