Vorlage - VO/2024/13223  

Betreff: Bildung von Verwaltungsabteilungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lemsky, Sebastian
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
18.06.2024 
7. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung mit Polizeibeirat unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
25.06.2024 
17. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
27.06.2024 
9. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Bestimmungen Verwaltungsabteilung

Beschlussvorschlag

Innerhalb der nachstehend aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt

beck nnen Verwaltungsabteilungen gebildet werden:

 

 

ssau   Kronsforde    Schlutup

nischburg   Krummesse    Schönböcken

Dummersdorf   cknitz    Siems

Genin    Moisling    Travemünde

Groß Steinrade  Moorgarten    Vorwerk

Innenstadt   Niendorf    Wulfsdorf-Vorrade

Israelsdorf   Padelügge-Buntekuh

Ivendorf  Priwall

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 - Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

entfällt

 


Begründung

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ermöglicht es den Freiwilligen Feuerwehren neben der Einsatzabteilung u.a. auch Verwaltungsabteilungen zu gründen. § 8b Abs. 2 Satz 1 BrSchG lautet:

 

Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Pflichtfeuerwehrabteilung, eine Ehrenabteilung,

eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung

gebildet werden.“

 

Die Entscheidung über die tatsächliche Einrichtung einer Verwaltungsabteilung innerhalb einer Ortsfeuerwehr trifft die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr nach § 10 BrSchG. Dieses setzt aber die vorherige grundsätzliche Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Verwaltungsabteilungen voraus, die mit dieser Vorlage herbeigeführt werden soll.r die Bildung von Kinder- und Jugendabteilungen liegt diese Entscheidung bereits vor (Beschluss der Bürgerschaft vom 22.03.2018; VO/2018/05718).

 

Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Freiwilligen Feuerwehren bei der Bewältigung zahlreicher administrativer tigkeiten außerhalb des aktiven Einsatzdienstes, da deren Tätigkeit nicht im direkten Zusammenhang mit Einsatzaufgaben der Feuerwehr

gem. § 6 Abs. 1 BrSchG stehen dürfen.

Zu den Aufgaben gehören zum Beispiel Organisationsaufgaben, Mitgliederverwaltung, Betreuungsaufgaben in der Jugend- oder Kinderabteilung sowie die Mitwirkung bei Brandschutzerziehung und aufklärung. Auch die Mitwirkung im Wehrvorstand im Bereich der Kassenverwaltung und Schriftführung sind möglich. Die Aufgaben, Ziele und organisatorische Regelungen der Verwaltungsabteilungen sind in den vom Land Schleswig-Holstein erlassenen Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ geregelt, die als Anlage 1 beigefügt ist.  

 

Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich. Damit wird insbesondere Personen eine ehrenamtliche Mitwirkung bei den Freiwilligen Feuerwehren ermöglicht, die am „aktiven“ Einsatzdienst nicht mitwirken können oder wollen.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen durch den Beschluss zunächst nicht. Bei tatsächlicher Einrichtung von Verwaltungsabteilungen sind die Aufwendungen für Dienstbekleidung zu tragen. Erfahrungsgemäß liegen diese bei einmalig ca. 100 € / Mitglied. Eine hochpreisige Einsatzschutzbekleidung oder Funkmeldeempfänger werden für die Mitglieder der Verwaltungsabteilung nicht benötigt.
 


Anlagen

Muster-Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Bestimmungen Verwaltungsabteilung (103 KB)