Vorlage - VO/2023/12850
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Beschlussvorschlag
Begründung
Im Rahmen der Förderung der Krankenhäuser nach dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG) beteiligt sich die Hansestadt Lübeck nach §12 LKHG an der Aufbringung der Fördermittel. Der Betrag wird hierbei anhand eines jährlich vom Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes SH festzustellenden Betrages (EW-Betrag), multipliziert mit der Einwohnerzahl der Hansestadt Lübeck, ermittelt.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde den Kreisen und kreisfreien Städten die Festsetzung des Betrages je Einwohner nach §12 Abs. 2 LKHG für das Haushaltsjahr 2023 mitgeteilt.
Für die Hansestadt Lübeck ergibt sich insgesamt eine Zahlungspflicht i.H.v. 4.546.627,28 €.
Im Haushalt 2023 wurden 4.000.000 € geplant und die zur Verfügung stehenden Mittel sind somit nicht auskömmlich. Zum damaligen Zeitpunkt war eine Entwicklung in dieser Größenordnung, vor allem vor dem Hintergrund der IST-Zahlen aus den Vorjahren, nicht absehbar.
Die Deckung erfolgt durch Minderaufwendungen und /-auszahlungen aus dem Produktsachkonto 111020 000.5211012 – Grundstücksmanagement – Abriss-/ und Abbruchkosten von Gebäuden. Geplante Vorhaben wurden in diesem Produkt nicht in erwarteter Höhe umgesetzt bzw. die Aufwendungen fielen geringer aus
Die Dringlichkeit war durch die vom Land vorgegebene Fälligkeit der Zahlung bis zum 20.12.2023 gegeben.
Anlagen
Anlage 1 – Anordnung einer Eilentscheidung
Anlage 2 - Schreiben vom Land
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anordnung_Eilentscheidung (40 KB) | ||
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2 | öffentlich | Schreiben_Land (227 KB) |