Vorlage - VO/2023/12458-01
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung der Hansestadt Lübeck wird beauftragt, das Siedlungsgebiet der Stadt daraufhin zu überprüfen, welche Flächen sich für eine Anwendung des § 9 Abs. 2 d BauGB [neu!] voraussichtlich eignen könnten. (Sollte die Gültigkeit dieser Regelung des Baugesetzbuches nicht verlängert werden, müssten Aufstellungsbeschlüsse bis zum 31.12.2024, Satzungsbeschlüsse bis 31.12.2026 erfolgen.)
Begründung
Ziel ist eine bessere Ausnutzung des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) und Nutzung der Flächen für die — insbesondere soziale — Wohnraumversorgung. So soll ein Wachsen der Stadt im Innenbereich ermöglicht und eine Ausbreitung in die Außenbereiche nach Möglichkeit vermieden werden.
Hier der Ausschnitt aus dem § 9 BauGB:
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1. das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.
Anlagen