Vorlage - VO/2023/12314
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck beschließt die Änderung des Absatzes 2.2 der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen und Sachleistungen an die Fraktionen der Bürgerschaft“.
Der Absatz wird wie folgt geändert:
„Die Zuwendung an die einzelne Fraktion, soweit der Aufwand der Fraktion nicht direkt aus einzelnen Haushaltstiteln getragen wird, ist entsprechend der Mitgliederstärke der Fraktion zu bemessen.
Es wird zwischen großen, mittleren und kleinen Fraktionen unterschieden:
- Als große Fraktionen gelten solche mit mindestens 11,
- als mittlere Fraktionen diejenigen mit mindestens 5 und bis zu 10,
- als kleine Fraktionen diejenigen bis zu 3 mindestens maximal 4
Bürgerschaftsmitgliedern.“
Begründung
Mit der Anhebung der Mindestgröße für die Bildung einer Fraktion auf 3 Mitglieder von Gemeindevertretungen, ausgewiesen seit dem 01.06.2023 durch die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein §32a Satz 2, muss §3 (4) der Geschäftsordnung der Bürgerschaft anpasst werden. Für die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen und Sachleistungen an die Fraktionen der Bürgerschaft“ bedeutet dies ferner, dass „kleine Fraktionen“ nicht mehr wie zuvor aus 2 oder 3 Bürgerschaftsmitgliedern, sondern nur noch aus 3 Mitgliedern bestehen. Eine Anhebung der „mittleren Fraktionsgröße“ von mindestens 4 auf 5 Bürgerschaftsmitgliedern entspricht damit einer relativen Anpassung der Verhältnisse.
Anlagen