Sachverhalt
Die KWL GmbH möchte als Gründungsmitglied dem Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein beitreten. Die KWL GmbH würde eine Aufnahmegebühr laut Satzung in Höhe von 1.000,00 Euro entrichten. Die jährlichen Beiträge belaufen sich auf 1.000,00 Euro.
Der Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein soll als Netzwerk von kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften in Schleswig-Holstein den Zweck verfolgen, die Interessen seiner Mitglieder insbesondere gegenüber dem Land, dem Bund und der EU sowie sonstigen Organisationen, Einrichtungen und Kammern zu vertreten. Zudem soll der Verband zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsförderungen beitragen, den Erfahrungsaustausch zwischen den Wirtschaftsförderungsgesellschaften verstärken, seinen Mitgliedern Weiterbildungsangebote unterbreiten sowie die Kommunikation untereinander und die Sichtbarkeit nach außen verbessern.
Die Vereinssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Mitglied des Verbandes können ausschließlich Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungseinrichtungen als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, kommunale Eigenbetriebe und vergleichbare selbstständige Einrichtungen mit dem Sitz in Schleswig-Holstein werden, an denen die Kreise, große kreisangehörige Städte oder kreisfreien Städte beteiligt sind. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keinen wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Gewinnerzielung.
Für Lübeck stellte sich die Frage, ob die Mitgliedschaft bei der KWL GmbH oder beider Wirtschaftsförderung Lübeck aufgehängt werden soll. Beide Gesellschaften verfolgen nach ihren Gesellschaftszwecken den Zweck, die wirtschaftliche Entwicklung der Hansestadt Lübeck zu fördern. Es wird vorgeschlagen, dass die Muttergesellschaft KWL, deren Geschäftsanteile zu 100 % von der Hansestadt Lübeck gehalten werden, dem Verband beitritt. Die KWL GmbH und die Wirtschaftsförderung Lübeck GmbH stehen unter einheitlicher Leitung (personenidentische Geschäftsführung).
Folgende weitere Unternehmen planen Gremienbeschlüsse zur Gründung und zum Beitritt oder haben diese bereits erhalten:
- Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH, EGOH, Eutin
- Wirtschaftsagentur Neumünster GmbH, Neumünster
- WEP Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Pinneberg mbH, Tornesch
- Wirtschafts- und Aufbaugesellschaft Stormarn mbH, Bad Oldesloe
- Wirtschaftsförderungsagentur Kreis Plön GmbH, Schwentinental
- EGNO – Entwicklungsgesellschaft Norderstedt mbH, Norderstedt
- egw: Wirtschaftsförderung, Entwicklungsgesellschaft Westholstein mbH
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde mbH & Co. KG
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Kreis Herzogtum Lauenburg mbH
- Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordfriesland mbH
- Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg mbH
- KielRegion GmbH
- KiWi, Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft mbH
Der Verband versteht sich als Zusammenschluss, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsförderungen zu verbessern. Im Fokus stehen daher unter anderem die Interessenvertretung bei der Flächenentwicklung, Ansiedlung von Unternehmen, Standortmarketing oder auch die öffentliche Förderung. Als Plattform zum Austausch von Erfahrungen und zur Weiterbildung der Mitglieder in Fragen zur Organisation, Finanzierungsstruktur, Personalentwicklung etc. soll der Verband ein Forum bieten. Darüber hinaus setzt sich der Verband im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit u.a. zum Ziel Wirtschafts- und Konjunkturberichte zu erstellen, Stellungnahmen zu wirtschaftspolitischen Themen zu erarbeiten oder auch gemeinsame PR-Aktionen im Sinne der eigenen Zielsetzung durchzuführen.
Die Geschäftsführung des Verbandes übernimmt der Vorstand, der auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, wobei eine erneute Wiederwahl nur einmal zulässig ist.
Rechtliche Bewertung
Nach § 28 Nr. 18 Buchst. a) der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) entscheidet die Bürgerschaft über die unmittelbare oder mittelbare Gründung von privaten Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung. Eine private Vereinigung im Sinne von § 105 GO ist auch der nicht eingetragene Verein im Sinne von § 54 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sodass auch der Beitritt der KWL GmbH zu dem Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein dem Entscheidungsvorbehalt der Bürgerschaft unterliegt.
Die Hansestadt darf einem Verein, auch mittelbar, nur dann beitreten, wenn die Voraussetzungen des § 102 GO erfüllt sind. Das heißt,
- es muss ein wichtiges Interesse der Hansestadt an der Gründung oder der Beteiligung vorliegen,
- die kommunale Aufgabe muss dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt werden
- es müssen (auch bei einem nicht wirtschaftlich tätigen Verein) die Voraussetzungen des § 101 GO („wirtschaftliche Unternehmen“) erfüllt sein
- die Vereinssatzung muss die Pflichtinhalte gem. § 102 Abs. 2 GO enthalten.
Ein wichtiges Interesse liegt vor, wenn die Hansestadt in der Beteiligung einen Vorteil erblickt und/oder ihr gegenwärtiges Handeln optimiert werden kann. Der Verband soll die bislang nur lose miteinander in Kontakt stehenden Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaften stärker vernetzen und gemeinsam auf die Zielgruppe zugehen. Zu der Zielgruppe zählen beispielweise die Landesregierung und Ministerien in Schleswig-Holstein sowie Landes- und Bundespolitik, Institutionen und Verbände (Kammern, Unternehmensverbände, Förderinstitute, Hoch- und Berufsschulen, Gewerkschaften, usw.) und die Öffentlichkeit im Sinne von Unternehmen, Beschäftigten und Bürger:innen. Die KWL GmbH kann aufgrund ihres Gesellschaftszwecks und Knowhows zu der Vernetzung und Interessenvertretung beitragen und damit die Entwicklung der Wirtschaftsförderung der Hansestadt Lübeck vorantreiben. Insoweit hat die Hansestadt Lübeck auch ein wichtiges Interesse am Beitritt der KWL GmbH als Muttergesellschaft der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Hansestadt Lübeck zu dem Verband.
Für die Vernetzung der Wirtschaftsförderungsgesellschaften Schleswig-Holsteins, die überwiegend als GmbH organisiert sind, steht eine adäquate Organisationsform des öffentlichen Rechts (Regie-, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen) nicht zur Verfügung.
Daneben müssen die Voraussetzungen des § 101 GO vorliegen. Der Verband muss einen öffentlichen Zweck erfüllen. Der Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein verfolgt den Zweck, die Interessen seiner Mitglieder insbesondere gegenüber der EU, Bund, Land und sonstigen Organisationen, Einrichtungen und Kammern zu vertreten. Die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks ergibt sich aus § 1 des Satzungsentwurfs. Die Haftung eines nicht eingetragenen Vereins, der ausschließlich als Idealverein tätig ist, ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder gibt es in diesem Fall genau so wenig wie im Fall eines eingetragenen Vereins. Ein wirtschaftlicher Verein würde einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraussetzen, der hier (s. a. Satzung) nicht vorliegt. Somit ist die kommunalrechtlich geforderte Haftungsbegrenzung gegeben. Eine wirtschaftliche Betätigung findet nicht statt.
Der Entwurf der Satzung berücksichtigt die kommunalrechtlichen Vorgaben, soweit sie auf einen nicht wirtschaftlich tätigen Verein anwendbar sind. Den Mitgliedern des Verbandes der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein werden in § 6 der Satzung umfassende Entscheidungskompetenzen in der Mitgliederversammlung eingeräumt, um einen angemessenen Einfluss auszuüben. Für den Fall, dass der Vereinsvorstand für seine Tätigkeit Bezüge erhalten würde – was nicht vorgesehen ist –, wären diese offenzulegen.
Damit sind die Voraussetzungen der §§ 101 und 102 GO erfüllt. Auswirkungen auf bestehende Gebühren- und Beitragsregelungen der Hansestadt Lübeck oder auf personalrechtliche, mitbestimmungsrechtliche und gleichstellungsrechtliche Belange ergeben sich aus dem Vereinsbeitritt nicht.
Beteiligung des Aufsichtsrats der KWL
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 23.09.2022 den Vereinsbeitritt empfohlen. Die entsprechende Gesellschafterentscheidung wurde unter der aufschiebenden Bedingung getroffen, dass die Bürgerschaft dem Vereinsbeitritt zustimmt.