Vorlage - VO/2021/10500-05
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Beschlussvorschlag
Unter B.2.3.2 ist der letzte Satz
„Auf Verlangen der Gemeinde sind die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber den Organen der Gemeinde (Bürgermeister:in, Bürgerschaft und Hauptausschuss) auskunftspflichtig.“
Wie folgt zu ändern:
„Auf Verlangen der Gemeinde sind die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gemeinde auskunftspflichtig.“
Begründung
Die beantragte Änderung der Formulierung berücksichtigt den Wortlaut der Gesetzesgrundlage. In § 104 GO ist nicht die Einschränkung der Auskunftspflicht auf Organe der Gemeinde abgestellt. Im Einzelfall kann durchaus auch eine Auskunftspflicht der Fraktionen bestehen. Auf die Ausführungen der Stellungnahme vom Rechtsamt vom 20.06.2021 wird hingewiesen.
Anlagen