Vorlage - VO/2021/10629
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft möge beschließen:
- Die E-Scooter-Verleihfirmen dürfen ihre E-Scooter nur noch an festgelegten Plätzen des öffentlichen Raumes (Mobilitätsstationen) anbieten. Dort müssen die Ausleihenden die Roller auch wieder abgeben. Ausleih- und Rückgabemobilitätsstation müssen nicht identisch sein.
- Dazu gehört, dass die Verleihfirmen die Voraussetzungen technischer Art schaffen, dass die GPS-überwachten Geräte sich nur an Mobilitätsstationen ein- und auschecken lassen.
- Die Verleihfirmen werden als Sondernutzer öffentlichen Raumes in geeigneter Weise zur Zahlung von Gebühren herangezogen.
Wir sehen unseren Antrag als einen ersten Schritt, dass auf Bundesebene andere gesetzliche Rahmen geschaffen werden. Ein bloßes Warten auf den Bund halten wir aufgrund der Gefährdungslage und Mobilitätseinschränkung großer Anteile der Bevölkerung (Ältere und Menschen mit Behinderung) für nicht zielführend.
Beirat für Seniorinnen und Senioren Beirat für Menschen mit Behinderung
gez. Götz Gebert gez. Christian Rettberg
Vorsitzender Vorsitzender
Begründung
Die Beiräte der Hansestadt Lübeck stehen der neuen Mobilität (E-Scooter/ E-Roller) positiv gegenüber und sehen die Chancen dieses neuen Verkehrsträgers/-mittels. Jedoch sehen wir auch deutlich die Fehlentwicklungen in diesem Bereich, die ganz unterschiedliche Ursachen beherbergen.
Eine weitere Entwicklung kann sich nur für alle Teilnehmer des Verkehrsraumes positiv ergeben, wenn Rahmen dafür geschaffen werden, die alle Nutzer dieses Raumes gleichberechtigt bedenkt. Beide Beiräte wünschen sich von der Bürgerschaft nunmehr eine Aktivität, wie sie von Städten am Beispiel von Düsseldorf, Dresden und ganz aktuell Leipzig gezeigt wird.
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein bietet hier bereits die notwendigen Ansätze, Anpassungen scheinen hier erforderlich. Unterstützung hat hier die Stadt Düsseldorf / Bereich Verkehrsmanagement signalisiert.
Des Weiteren bestehen Qualitätsvereinbarungen mit Vertragscharakter seitens des Stadtverkehrs mit den Verleihfirmen. Diese wurden, lt. Frau Dr. Höhnke vom Stadtverkehr Lübeck, von den Anbietern unterschrieben (Auskunft vom 14.10.2021) und die Stadtplanung, Straßenverkehrsbehörde, Sondernutzung sowie der Ordnungsdienst einbezogen. Auf Anfrage wurden uns seitens Frau Dr. Höhnke am 29.09.2021 lediglich Auszüge der Vereinbarungen/Verträge genannt:
Die wichtigsten Eckpunkte darin lauten:
Die Abstellverbotszonen werden von SL/HL vorgegeben und von den Unternehmen übernommen.
E-Tretroller müssen so aufgestellt werden, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer:innen (insbesondere keine Fußgänger:innen sowie Personen mit Mobilitätseinschränkungen) behindert werden. Vor allem taktile Elemente, um Sehbehinderten die ungehinderte Mobilität zu ermöglichen, sind freizuhalten.
Bushaltestellen sind von E-Tretrollern freizuhalten, damit das Ein- und Aussteigen möglich ist. Freizuhalten sind insbesondere die Aufstellfläche, der Fahrgastunterstand und die taktilen Elemente der Haltestelle.
Fahrzeuge dürfen insbesondere nicht in Fußgängerzonen, auf Kirchplätzen, in öffentlichen Grünanlagen, im Straßenbegleitgrün, vor Zugängen (Rampen, Treppen, Aufzüge), in Querungsbereichen (z.B. Fußgängerüberwege, Mittelinseln etc.) und vor Schaltkästen (z.B. für Strom, Telekom, Lichtsignalanlagen) und Werbeanlagen der Wall GmbH abgestellt werden. Darüber hinaus sind weiterhin die Abstellverbotszonen zu beachten, die in der bereits erwähnten Übersicht bzw. Karte dargestellt werden.
Das Unternehmen übernimmt die Kosten für den Fall einer Umsetzung bzw. Entfernung von E-Tretrollern durch die öffentliche Hand (z.B. aufgrund von Baustellen oder Veranstaltungen oder bei Verstößen gegen diese Vereinbarung).
Anlagen
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