Vorlage - VO/2021/10206-01
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Beschlussvorschlag
BM Lehrke hat in der Sitzung der Bürgerschaft am 17.06.2021 gefragt, wann mit der Veröffentlichung der anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten der Mitglieder der Bürgerschaft sowie der Ausschussmitglieder, die nicht der Bürgerschaft angehören und ihren Stellvertreter:innen gemäß § 5 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung zu rechnen ist?
Begründung
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung für die Bürgerschaft teilen Mitglieder der Bürgerschaft dem Stadtpräsidenten mit, welchen Beruf und welche anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sie ausüben, soweit dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann. Die Ausschussmitglieder, die nicht der Bürgerschaft angehören, ihre Stellvertreter:innen und nachrückende Bürgerschaftsmitglieder haben die erforderlichen Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens vor der ersten Sitzung, zu der sie geladen werden, der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten mitzuteilen.
Die Mitglieder der Bürgerschaft sowie die bürgerlichen Mitglieder der Fachausschüsse werden unverzüglich bei Aufnahme ihres Mandats aufgefordert, ihre Daten über einen sog. Personalbogen dem BdB bekanntzugeben. Das BdB prüft die Angaben und fordert ggf. fehlende Informationen nach. Es liegen derzeit für alle Mitglieder der kommunalpolitischen Gremien entsprechende Personalbögen vor.
Eine Veröffentlichung gem. § 17 Abs. 1 Hauptsatzung der von den Mitgliedern der Bürgerschaft und der Ausschüsse hier bekanntgegebenen Angaben zu Beruf, anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ist bislang nicht erfolgt, da hier keine Erkenntnisse zu Tätigkeiten egal welcher Art vorlagen, die für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein können.
Es ist jedoch nunmehr beabsichtigt, zu Beginn der neuen Wahlperiode nach der Kommunalwahl 2023 die hier vorliegenden Angaben der Mitglieder der Gremien unter Hinweis auf die in der Geschäftsordnung sowie Hauptsatzung enthaltenen Regelung zu prüfen, ggf. zu ergänzen und zu aktualisieren.
Die Veröffentlichung der vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeit wird – unabhängig davon, ob die jeweils angegebene berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann - im Anschluss vollständig für alle Mitglieder der Gremien erfolgen.
Anlagen
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