Die Hansestadt Lübeck ist mit 3,33 % an der Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH) beteiligt. Die NAH.SH ist die Einrichtung, die nach Übertragung durch das Land Schleswig-Holstein die Planung, die Organisation und die Abwicklung für die Aufgabe des Landes, eine ausreichende Bedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr in Schleswig-Holstein sicherzustellen, wahrnimmt. Die Planung, die Organisation und die Abwicklung erfolgen in enger Abstimmung mit den kreisfreien Städten sowie den Kreisen oder deren Zweckverbänden als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr.
Die NAH.SH möchte nun den Gesellschaftsvertrag anpassen, um
- ein „Kompetenzcentrum Mobilität“ bei der NAH.SH anzusiedeln,
- den Kreis Steinburg als neuen Gesellschafter aufzunehmen, der die Gesellschaftsanteile
vom Zweckverband ÖPNV des Kreises Steinburg übernimmt und
- die gesetzlich vorgesehen Anpassungen nach § 102 Gemeindeordnung Schleswig-
Holstein aufzunehmen.
Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind der in Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen.
Wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind nach § 28 Nr. 18 c der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) der Entscheidung der Bürgerschaft vorbehalten.
Wesentlich ist eine Änderung des Unternehmensgegenstandes vor allem dann, wenn die Gesellschaft dadurch wesentlich erweitert wird. Wesentlich erweitert wird ein Unternehmen, wenn z.B. ein neuer Betriebszweig von eigenem Gewicht hinzukommt. Von einer wesentlichen Erweiterung des Unternehmens ist vor allem dann auszugehen, wenn die hinzugekommene wirtschaftliche Betätigung den Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel erhöht. Von einer wesentlichen Änderung der Satzung wird zudem ausgegangen, wenn Regelungen hinzutreten oder wegfallen, die den öffentlichen Zweck oder die zu erledigende Aufgabe betreffen, die Struktur der Einrichtung oder des wirtschaftlichen Unternehmens verändert wird oder der Betrieb insgesamt neu ausgerichtet wird. Die Grenzen zwischen einer wesentlichen Erweiterung des wirtschaftlichen Unternehmens und der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages sind somit fließend.
Die Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein hat mitgeteilt, dass aus deren Sicht, die Änderung des Gesellschaftszwecks eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Daher ist eine Entscheidung der Bürgerschaft über die Änderung erforderlich.
Von der Einrichtung eines „Kompetenzcenters Mobilität“ können alle NAH.SH-Gesellschafter:innen profitieren. Durch die bedarfsgerechte Unterstützung von Kommunen bei ihren Mobilitätsanliegen wird eine zielgerichtete Planung mit den jeweils richtigen Informationen, richtigen Ansprechpartner:innen bzw. richtigen Organisationen sichergestellt. Die Gesellschafter:innen können darüber hinaus durch das geplante landesweite- und bundesweite Netzwerk profieren, in dem sie z. B. spezielle Fragestellungen, Anliegen und Ideen einbringen oder von Erfahrungen aus anderen Regionen lernen können.
Der ursprüngliche Beirat wird durch einen neuen Beirat der Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personenverkehr in Schleswig-Holstein anbieten, ersetzt. Ziel ist es, den fachlichen Austausch in einem formellen Gremium auszubauen und damit die Zusammenarbeit im Verbund (z. B. bei der Weiterentwicklung des Tarifs) auch mit den Verkehrsunternehmen zu stärken. Der fachliche Austausch mit Mitgliedern des ursprünglichen Beirates (z. B. IHK, Touristische Einrichtungen, Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung) ist über andere etablierte Fachgremien bzw. Gesprächsformate weiterhin sichergestellt.
Der Gesellschafter „Zweckverband ÖPNV des Kreises Steinburg“ möchte seine Gesellschafteranteile auf den Kreis Steinburg übertragen.
Ausführliche Begründungen der Änderungswünsche sind in den Erläuterungen der Synopse sowie der in Anlage 2 beigefügten Begründung der NAH.SH zu entnehmen.
Nach § 108 Gemeindeordnung ist eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung in der Bürgerschaft der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Da von der Anpassung des Gesellschaftsvertrages alle Kommunen des Landes Schleswig-Holstein betroffen sind, hat die Landeshauptstadt Kiel die Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde übernommen.
Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat bereits unter dem 15.02.2021 mitgeteilt, dass sie die wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrags der NAH.SH GmbH – also die Änderung des Gesellschaftsgegenstandes, § 3 des Entwurfs vom 19.01.2021 – für unproblematisch hält und bei dieser Änderung nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen werde.
Auswirkungen auf den Haushalt der Hansestadt Lübeck bestehen nicht, da die Finanzierung über Regionalisierungsmittel des Bundes durch das Land Schleswig-Holstein erfolgt.
Der Aufsichtsrat der NAH.SH hat in seiner Sitzung am 04.12.2020 die Änderungen zur Kenntnis genommen. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sollen in der Gesellschafterversammlung der NAH.SH am 07.05.2021 beschlossen werden.