Die Bürgerschaft hat in ihrer Haushaltssitzung für das Jahr 2021 am 24.09.2020 hinsichtlich der Sportförderung im Begleitbeschluss VO/2020/09154-02-01 Pkt. 8 und Pkt. 12 folgende Beschlüsse gefasst, zu deren Umsetzung die Sportförderrichtlinien der Hansestadt Lübeck hinsichtlich der §§ 7 und 3 geändert werden müssen:
Punkt 8:
„FB 4 – Schule + Sport/ Übertragung von Leistungen an den Turn- und Sportbund: Die in der Vorlage VO/2020/08711 benannten Leistungen A-D werden an den TSB übertragen und entsprechend in den Budgetvertrag eingearbeitet.“
Punkt 8 bezieht sich dabei auf § 7 der Sportförderrichtlinie und regelt die Zuschüsse an den Turn- und Sportbund der Hansestadt Lübeck e.V. (TSB).
Hinsichtlich der Höhe der Anpassung des Budgetvertrages mit dem TSB wird unter Punkt 8 lediglich auf die Vorlage VO/2020/08711 verwiesen. Auch dort wird jedoch keine konkrete Zuschusshöhe benannt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass in der Verwaltung zur Wahrnehmung der Aufgaben A-D eine zusätzliche 2/3 Stelle (A 9 g.D. Jahreskosten rund 35.000,00 EUR) geschaffen werden müsste. Da diese Summe, die einzig benannte Summe innerhalb der vorgenannten Beschlüsse ist, geht der Bereich Schule und Sport davon aus, dass der TSB, zusätzlich zu seinem bisherigen Zuschuss von jährlich 10.420 EUR, rückwirkend ab 01.01.2021 zusätzliche 35.000 EUR für die neuen Aufgabenwahrnehmungen erhalten soll. Im Haushalt 2021 sind diese Mittel unter 21001.000.5318001 bereits entsprechend geordnet worden (siehe Anlage 1).
Punkt 12:
„FB 4 – Schule + Sport/Förderung Breitensport:
Für Vereine auf nicht-städtischen Anlagen wird ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 150.000 EUR im Rahmen der Sportförderrichtlinie zur Verfügung gestellt. Diese wird somit von bisher 210.000 EUR auf 360.000 EUR erhöht. Es erfolgt eine Anpassung des maximalen Betrages je Einzelmaßnahme auf 75.000 EUR.“
Entgegen des Beschlusses betrug die investive Sportförderung in den Vorjahren nicht 210.000 EUR, sondern nur 200.000 EUR. Folglich ist die Höhe der Gesamtförderung in 2021 jetzt 350.000 EUR.
Punkt 12 bezieht sich insgesamt auf § 3 der Sportförderrichtlinie. Dort sollen, wie bereits im vorgenannten Absatz ausgeführt, die investiven Sportfördermittel (21001.999.7818000) in 2021 auf 350.000 EUR erhöht werden. Diese Mittel sind bereits im Haushalt 2021 geordnet worden (siehe Anlage 2).
Weiterhin soll „eine Anpassung des maximalen Betrages je Einzelmaßnahme auf 75.000 EUR erfolgen.“ Hierfür wird die Sportförderrichtlinie unter § 3 Pkt. 3.1.1.entsprechend angepasst. Jede investive Maßnahme würde damit eine Förderung von 20 % der Gesamtkosten, max. 75.000 EUR (vorher waren es 60.000 EUR) erhalten.
Bei einer reinen Erhöhung des Maximalbetrages würden allerdings nur die Vereine von der Änderung profitieren, die investive Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 375.000 EUR und mehr umsetzen möchten. Im Regelfall betrifft dies max. 2 – 3 Vorhaben pro Jahr. Aus diesem Grund hat der Bereich Schule und Sport die von der Bürgerschaft beschlossene Anpassung unter § 3 Pkt. 3.1.1. zusätzlich erweitert und die Förderung von 20 % auf 30 % der zuwendungsfähigen Kosten, max. 75.000 EUR, angehoben. In diesem Fall würden dann alle Antragsteller:innen von der beschlossenen Erhöhung profitieren.
Ebenso könnte bei § 3 Pkt. 3.2.2 und der dortigen Förderung der Anschaffung langlebiger Sportgeräte verfahren werden. Diese werden bisher mit 15 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Auch hier wäre eine Erhöhung auf 20 % sinnvoll.
Nach Einschätzung des Bereiches Schule und Sport würden die investiven Sportfördermittel von 350.000 EUR auch bei den zusätzlich zum Bürgerschaftsbeschluss vorgeschlagenen Änderungen noch immer ausreichend sein.
Neben der Erhöhung des maximalen Förderbetrages wurden in den Entwurf der neuen Sportförderrichtlinien deshalb auch die entsprechenden Anhebungen der zuwendungsfähigen Kosten um 10 % bzw. 5 % eingearbeitet (siehe Anlage 3).