Vorlage - 2020/09252-02-01
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Beschlussvorschlag
1. Die "Geschwisterermäßigung gilt analog des neuen KitaG auch für Schulkinder, die in der Kindertagespflege betreut werden
2.. Die Geschwisterermäßigung greift rückwirkend zum 01.08.2020. (Wortgleich mit Ziffer 5. des Antrags VO/2020/09252-02)
Begründung
In Verbindung mit dem Antrag der GAL VO/2020/09252: "Darüber hinaus gilt § 5 - Geschwisterregelung - für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Lübeck haben und die Betreuungseinrichtung einer Lübecker Grund- und/oder Gemeinschaftsschule, eines Grundschulförderzentrums oder die Kindertagespflege besuchen" erfolgte im Jugendhilfeausschuss Anfang September 2020 eine Modifizierung des Antrags von Freie Wähler & GAL, die in dem Bürgerschaftsantrag VO/2020/09252-02 als "Empfehlung des Jugendhilfeausschusses zum Antrag Freie Wähler & GAL: Dringlichkeitsantrag - Geschwisterermäßigung neu regeln" vorliegt und zur Abstimmung gestellt wird.
Es wurde im Rahmen der Diskussion im Jugendhilfeausschuss im September und seitens der Verwaltung bei der Erarbeitung der Modifizierung jedoch übersehen, dass der ursprüngliche Antrag der GAL auch die Forderung einer Geschwisterermäßigung für betreute Schulkinder in der Kindertagespflege umfasste. Da die Kindertagespflege in Lübeck auch Schulkinder betreut, die Kindertagespflege zudem im Bereich der systemrelevanten Berufe in Zeiten der Corona auch als Betreuungsmöglichkeit für Schulkinder außerhalb der üblichen Betreuungszeiten von Ganztag an Schule und Horten für z.B. medizinisches Personal im Schichtdienst von hoher Bedeutung ist, erachten wir die Einbeziehung der Schulkinder in der Kindertagespflege in die Geschwisterermäßigung weiterhin als unverzichtbar, um unverhältnismäßige Härten und auch eine Schlechterstellung der Familien, die ihre Schulkinder bei Kindertagespflegepersonen betreuen lassen, zu vermeiden.
Anlagen
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