Vorlage - VO/2020/08808-02
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss
- stellt fest, dass die Hansestadt Lübeck ihrer seit 2008 bestehenden Rechtspflicht nach § 13 LBGG, bei Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen, Vordrucken und amtlichen Informationen Behinderungen von Menschen durch Verwendung leichter Sprache zu berücksichtigen, noch nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist, und
- fordert den Bürgermeister auf, hier Abhilfe zu schaffen und dem Hauptausschuss darüber zu berichten.
Begründung
Aus dem 7. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages:
„Nach § 13 Landesbehindertengleichstellungsgesetz („LBGG“) müssen die Träger der öffentlichen Verwaltung zum Beispiel bei der Gestaltung von Verwaltungsakten und amtlichen Informationen Behinderungen von Menschen berücksichtigen. Dies beinhaltet insbesondere auch Leichte Sprache.
Dieser Paragraph ist seit dem Jahr 2008 in Kraft.“
Anlagen
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