Vorlage - VO/2020/08563-01  

Betreff: Antwort auf Anfrage des AM Kristina Aberle: Sonderpädagogische Förderung an Lübecker Grundschulen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherBezüglich:
VO/2020/08563
Federführend:4.401 - Schule und Sport Bearbeiter/-in: Meier, Dennis
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Schul- und Sportausschuss zur Kenntnisnahme
18.06.2020 
13. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (Wahlperiode 2018-2023) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Kristina Aberle: Sonderpädagogische Förderung an Lübecker Grundschulen

 


Begründung

Eine Beantwortung erfolgte durch Herrn Dreier (Schulamt).

 

1. Welche Sonderpädagogischen Förderschwerpunkte sind an allen Lübecker Grundschulen sichergestellt?

Alle Förderbedarfe können an Lübecker Grundschulen je nach Standort und inklusive Ressourcen bedacht werden: Lernen, geistige Entwicklung, körperlich-motorische Entwicklung, Autismus, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen sowie Hören.

 

2. Welche Sonderpädagogischen Förderschwerpunkte sind an einzelnen Standpunkten sichergestellt (Bitte Angabe der jeweiligen Grundschule mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt)?

 

Dazu kann man aus Gründen des Datenschutzes keine Angaben machen. (Bei kleinen Schulen könnte man aus der Nennung des einzelnen Förderbedarfs Rückschlüsse auf die Identität der/ des Schüler:in ziehen).

 

3. Wenn ein Sonderpädagogischer Förderbedarf bei einem Grundschüler/einer Grundschülerin festgestellt wird: Wie ist der "Antragsweg", um die benötigte Förderung sicherzustellen? Bitte angeben,

- welche Personen und Institutionen einzubinden sind,

- wo, von wem und welche Anträge zu stellen sind,

- von welcher "Stelle" / "Stellen" die Kosten für den sonderpädagogischen Förderbedarf übernommen werden,

- wie üblicherweise die zeitlichen Abläufe von der Feststellung des Förderbedarfes bis hin zur Leistungserbringung sind, d.h. wie lange dauert es ca. üblicherweise / durchschnittlich, bis die Leistung erbracht wird?

- Wird im Falle eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfes die Förderung in jedem Fall inhaltlich und organisatorisch sichergestellt (sofern die Zustimmung der Eltern vorliegt)?

 

- Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs können sowohl die Eltern als auch die Regelschule stellen.

- Das zuständige Förderzentrum lässt von der Regelschule eine Akte mit Aussagen über Schulleistunden und bisher stattgefundenen Förderungen anlegen, der schulärztliche Dienst fertigt eine Stellungnahme an, das Förderzentrum erstellt das Gutachten, der Schulrat stellt den Förderbedarf formell fest, das Förderzentrum koordiniert an einen geeigneten Förderort, das Schulamt weist das Kind der geeigneten Schule zu.

- Wenn Kosten anfallen (was in der Regel nur bei ,,Sehen" oder ,,Hören" der Fall ist oder beim Förderbedarf körperlich-motorische Entwicklung) trägt der Schulträger, die Hansestadt Lübeck, diese.

- Die Diagnostik erfolgt im Februar bis Juli. Die Förderung beginnt im neuen Schuljahr ab August.

- Die sonderpädagogische Förderung wird sichergestellt (auch ohne Zustimmung der Eltern). Es kann aber auch einmal vorkommen, dass ein Kind trotz Förderbedarf auf Wunsch der Eltern an einer sehr kleinen Grundschule, an der keine sonderpädagogische Förderung möglich ist, verbleibt.

 


Anlagen

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Stammbaum:
VO/2020/08563   Anfrage des AM Kristina Aberle: Sonderpädagogische Förderung an Lübecker Grundschulen   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Anfrage
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