Vorlage - VO/2019/08458  

Betreff: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" im Städtebauförderprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz"
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Maaß, Birgit
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
20.01.2020 
27. Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - SDS_Sanierungsatzung-Altstadt_2019-x-x
Anlage 2 - SDS_Sanierungsgebiet-Altstadt_Verfahrensvorschriften_2019-x-x
Anlage 3 - SDS_VU+IEK_ZB-MIB-Geltungsbereich_2019-11-28-Anlage1

Beschlussvorschlag

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) gem. §142 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 – Bereich Recht

zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Eine über die Mitwirkung im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung hinausgehende Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist hier nicht erforderlich.

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 


Begründung

Mit Beschluss vom 26.09.2019 hat die Lübecker Bürgerschaft die Vorbereitende Untersuchung (VU) und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (IEK) zur einheitlichen Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Altstadt“ Lübeck beschlossen und der weiteren Umsetzung im Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ verbindlich zu Grunde gelegt.

 

Um die als Ergebnisse der VU und des IEK erkannten erheblichen städtebaulichen Missstände im Sinne des §136 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit den dort beschriebenen einzelnen Maßnahmen unter Einsatz von Städtebauförderungsmitteln beseitigen oder mindern zu können, ist die Anwendung des umfassenden Sanierungsverfahrens nach BauGB erforderlich. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§152 bis 156a BauGB finden Anwendung. Nach Abschluss der Sanierung oder per vorheriger Ablösevereinbarung sind danach im Falle von durch die öffentlich finanzierten Maßnahmen eingetretenen Bodenwerterhöhungen von den Grundstückseigentümer:innen Ausgleichsbeträge zu entrichten, die dem Sondervermögen der Maßnahme zugeführt werden. Mit der förmlichen Festsetzung als Sanierungsgebiet sind für die Zeit der Sanierung weitere rechtliche Wirkungen verbunden. So bedürfen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung u.a. Grundstücksveräußerungen, Grundstücksbelastungen, Grundstücksteilungen, Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr, sowie Vorhaben und Maßnahmen im Sinne des §14 Abs. 1 BauGB einer Genehmigung gemäß §144 BauGB. Weiter sind Betroffene zu beteiligen, öffentliche Aufgabenträger haben mitzuwirken.

 

Die Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zielt darauf ab, Eigentümer:innen zu aktivieren und zu unterstützen. Die Bewertung des baulichen Zustands der Gebäude erfolgte anhand einer äußeren Inaugenscheinnahme im Rahmen der Bestandsaufnahme sowie der von den Eigentümer:innen gemachten Selbstauskunft. Das Ergebnis der Bewertung stellt keine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen dar, sondern ist als Angebot an die Eigentümer:innen zu verstehen.

Gemäß §7h Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen möglich. Steuerpflichtige können Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne der §177 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen absetzen.

 

Zur Durchführung der Sanierung wird nach §§157 – 161 BauGB ein Sanierungsträger beauftragt. Die Dauer der Sanierung wird von vornherein auf 15 Jahre befristet. Sie kann je nach Verlauf auch verlängert oder früher beendet werden, die rechtlichen Bindungen entsprechend aufgehoben werden.

 

Die räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist aus dem als Bestandteil der Satzung beigefügten Lageplan ersichtlich. Über den Geltungsbereich wurde bereits mit Beschluss der VO/2019/08079 entschieden.

 

Die Sanierungssatzung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen

.

 


Anlagen

Anlage 1 – Sanierungssatzung mit Plan der Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches.

Anlage 2 – Verfahrensvorschriften

Anlage 3 - Geltungsbereich

In der VU und im IEK „Altstadt“ sind die Missstände und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung aufgeführt. Diese sind aufgrund ihres Umfangs dieser Vorlage nicht erneut beigefügt, sie sind als Teil der Vorlage zur weiterführenden Programmteilnahme unter VO/2019/08079 in Allris hinterlegt.
 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - SDS_Sanierungsatzung-Altstadt_2019-x-x (15 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - SDS_Sanierungsgebiet-Altstadt_Verfahrensvorschriften_2019-x-x (12 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - SDS_VU+IEK_ZB-MIB-Geltungsbereich_2019-11-28-Anlage1 (2949 KB)